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Beschluss

1 A 76/99.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0126.1A76.99A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil der mit der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung iSv § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht dargetan ist. 3 Der in der Antragsschrift aufgeworfenen Frage, 4 ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam von asylrechtsrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland in der Weise bedroht ist, daß er zwar zur Zeit nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung, aber mit anderen, subtilen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, 5 kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie allein auf eine mögliche Gefährdung des Klägers ausgerichtet und ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. 6 Aber auch für die dahinter stehende Frage einer generellen Gefährdung von Rückkehrern nach Vietnam fehlt es an einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Darlegung eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs. Im Urteil vom 9. Oktober 1997 - 1 A 644/94.A - hat der Senat in Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse festgestellt, daß Rückkehrer nach Vietnam wegen des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und einer Asylantragstellung nicht mit einer - möglicherweise - als politische Verfolgung zu wertenden strafrechtlichen Sanktion rechnen müssen. Das gilt gleichermaßen für Disziplinierungsmaßnahmen außerhalb des strafrechtlichen Bereichs, wie sie mit der - auch vom Kläger angeführten - Regierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 und der dazu ergangenen "Verordnung über die verwaltungsrechtliche Arrestierung" ermöglicht werden. Aus den Ausführungen in dem benannten Urteil ergibt sich, daß die Gefahr, von Seiten des vietnamesischen Staates diszipliniert zu werden, nicht davon abhängt, ob sich das jeweilige Verhalten unter eine bestimmte Norm subsumieren läßt, was angesichts der vielfach sehr weit und unbestimmt gefaßten Normierungen im vietnamesischen Recht häufig möglich sein dürfte. Vielmehr ist entscheidend, ob der vietnamesische Staat von der jeweiligen Norm zur Disziplinierung bestimmter Personen auch Gebrauch machen will. Von einer derartigen Absicht des vietnamesischen Staates kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn es sich um Personen handelt, die in keiner Weise als mögliche Oppositionelle in Erscheinung getreten sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der vietnamesischen Staat die Absicht haben könnte, Personen allein wegen eines Auslandsaufenthalts und/oder einer Asylantragstellung zu sanktionieren. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ist ein hinreichend konkreter Anhalt ersichtlich, daß dies für Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der strafrechtlichen Ebene anders zu sehen ist. Auch der vom Kläger eingereichte Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte März/Juni 1998 steht dem nicht entgegen. Die darin geschilderten Einzelfälle betreffen sämtlich Personen, die sich in besonderer Weise öffentlichkeitswirksam gegen die vietnamesische Regierung oder die sie tragende Kommunistische Partei gewendet haben. Dem Bericht läßt sich kein Anhalt dafür entnehmen, daß nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer mit Sanktionen unterhalb der strafrechtlichen Ebene rechnen müßten. 7 Eine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 10