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Beschluss

16 A 6286/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0212.16A6286.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. 3 Die Berufung, mit der dem Sinne nach das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt wird, der Tochter der Kläger geschuldete Mietkosten in Höhe von monatlich 910,- DM für den Zeitraum vom 14. Februar 1995 bis Ende August 1995 zu übernehmen, hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgelehnt. Insofern kann der Senat unter Bezugnahme auf die im Kern zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe absehen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, das Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. 5 Es kann dahinstehen, ob ein in der Person des Klägers noch zu dessen Lebzeiten enstandener Anspruch auf Mietkostenübernahme mit seinem Tod erloschen ist oder als Anspruch auf eine laufende Geldleistung nunmehr gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I von der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin bzw. - wofür hier im Lichte der Besonderheiten des Sozialhilferechts deutlich mehr sprechen würde - - vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1979 - 5 C 79.77 -, FEVS 27, 353 (356) - 6 gemäß § 58 SGB I iVm §§ 1922, 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 iVm § 1371 Abs. 1 BGB von der Klägerin und der gemeinsamen Tochter T. als gesetzlichen Erben geltend gemacht werden könnte. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221 m.w.N. 8 Auf die damit verbundenen Fragen kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht an, weil hier schon dem Entstehen eines Anspruchs beider Kläger auf Bewilligung der Unterkunftskosten aus §§ 11 und 12 BSHG iVm § 3 RegelsatzVO a.F. die Vorschrift des § 16 Satz 1 BSHG entgegengesteht. Danach ist der streitige Unterkunftsbedarf der Eltern nämlich in einer für den Beklagten leistungsbefreienden Weise durch die Tochter T. als Hauseigentümerin gedeckt worden. 9 In § 16 BSHG wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, daß ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Das Eingreifen dieser Vermutung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich an das - hier unstreitige - Leben in einer Haushaltsgemeinschaft und daran, daß von den Verwandten oder Verschwägerten ganz oder teilweise erwartet werden kann, für den Hilfesuchenden Leistungen zum Lebensunterhalt - hier Unterkunftsgewährung - zu erbringen. Letztgenannte Erwartung hängt dabei lediglich von einer objektiven Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verwandten oder Verschwägerten ab; auf subjektive Einstellungen des Verwandten oder Verschwägerten gegenüber dem Hilfesuchenden bzw. auf Erwartungen gegenüber dem Sozialleistungsstaat kommt es mithin nicht an. 10 Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 1991 - Bf IV 1/91 -, FEVS 43, 51 (55). 11 Da hier - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung gegeben sind, ist kraft Gesetzes anzunehmen, daß die Hilfesuchenden tatsächlich entsprechende Leistungen erhalten haben und daß diese Leistungen nicht nur für die säumige Sozialhilfebehörde erbracht worden sind. 12 Entgegen der Auffassung der Kläger besteht weder ein begründeter Anlaß für die Annahme, die Vorschrift des § 16 Satz 1 BSHG sei auf den vorliegenden Fall der Unterkunftsgewährung nicht anwendbar, noch ergeben sich ernstzunehmende Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Leistungsfähigkeit der Tochter im maßgeblichen Zeitraum. 13 § 16 Satz 1 BSHG bedeutet keine - gegen das in Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende - Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis der Hauseigentümerin. Mit der strittigen Vorschrift wird der Tochter der Kläger keine bestimmte Verwendung der ihr gehörigen Wohnräume vorgeschrieben. Denn das Bundessozialhilfegesetz schafft mit der Regelung in § 16 keine eigene über das bürgerliche Recht hinausgehende öffentlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung. Die Regelung stellt vielmehr lediglich eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Fixierung und Fortentwicklung der sogenannten Familiennotgemeinschaft dar, 14 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 1989 - 4 A 13/88 -, FEVS 39, 192; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 16 Rn. 2 und 12, 15 ohne zugleich Einfluß auf die Entscheidung der beteiligten Familienmitglieder zu nehmen, ob eine Haushaltsgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung für eine sozialhilferechtlich relevante Familiennotgemeinschaft herbeigeführt bzw. aufrechterhalten wird. 16 Auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann von der Tochter die Leistung von Lebensunterhalt in Form der Unterkunftsgewährung für ihre Eltern erwartet werden. Dagegen spricht nicht, daß bei Einzug der Kläger ein nicht unerheblicher Sanierungsbedarf für das Haus und dabei die Notwendigkeit von Einnahmen durch Vermietung absehbar waren. 17 So ist zunächst nicht ersichtlich, daß die Aufnahme der Eltern in das Haus der Tochter über die vom Beklagten anteilig übernommenen Betriebskosten hinausgehenden Mehraufwendungen verursachte, die es auszugleichen galt. 18 Vgl. zu diesem Aspekt: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 1989 - 4 A 13/88 -, FEVS 39, 192 (194/195). 19 Es ist - insbesondere vor dem Hintergrund der mangelnden Möglichkeit, eine zweite und damit anderweitig vermietbare Wohn- einheit zu schaffen - auch nichts dafür greifbar, daß die den Eltern zuteil gewordene Unterkunftsgewährung für die Tochter bei Wohnsitznahme in ihrem ererbten Haus sonstwie eine entscheidende Einschränkung in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeutete. Angesichts der räumlichen Verhältnisse kann vielmehr nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß der Tochter durch den zusätzlichen Einzug ihrer Eltern Einnahmen verlorengegangen sind, die sie ansonsten hätte erzielen können. 20 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Berlin, Beschluß vom 18. Mai 1992 - 6 S 12.92 -, FEVS 44, 15 (17). 21 Ebensowenig hat die Aufnahme der Eltern in das Haus E. straße 1 ab August 1992 für die Tochter unmittelbar zu einem Lebensstandard unterhalb der sozialhilferechtlichen Eigenbedarfsgrenze geführt, vgl. zu diesem Aspekt: OVG NW, Beschluß vom 12. November 1992 - 8 B 1577/92 -, FEVS 44, 198 (200) m.w.N., 22 da die Tochter anfänglich noch über ererbtes Barvermögen in erheblicher Höhe verfügte. Daß erst mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter, wie sie aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 22. März 1995 - 2 L 392/95 - hervorgeht, eine Anpassung der Benutzungskonditionen erfolgt ist, haben die Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. 23 Vor diesem Hintergrund und der allen Seiten von Beginn an bekannten wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Kläger kann aus dem angeblichen Mietvertrag vom 1. September 1992, der im Hinblick auf eine Finanzierung der dringend erforderlichen Gebäuderenovierung geschlossen worden sein soll, bei objektiver Betrachtungsweise dann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Unterkunftsgewährung habe völlig unabhängig vom Eintritt der Sozialhilfe in unmittelbarem Verhältnis zu den Eltern auf jeden Fall entgeltlich erfolgen sollen. Insoweit räumen die Kläger selbst ein Konzept zur Finanzierung der Sanierungsarbeiten ein, das von vornherein ausschließlich zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen sollte. Soweit die Mietvereinbarung deshalb - abgesehen von der Frage der wirksamen Vertretung der seinerzeit minderjährigen Tochter - überhaupt unter Beachtung des § 117 BGB wirksam sein sollte, kann eine solche Konstruktion hier vielmehr unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten keine Berücksichtigung bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG finden. Es widerspräche nämlich den Grundprinzipien der Sozialhilfe, wenn auf die beabsichtigte Weise - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - indirekt eine Vermögensbildung oder -mehrung der Tochter finanziert würde. Unter diesem Gesichtspunkt sind einem Haus- oder Wohnungseigentümer Geldleistungen selbst für notwendige Erhaltungsinvestitionen zur Sicherung der Unterkunft nach §§ 12, 15a BSHG in aller Regel nicht als Zuschuß, sondern nur darlehensweise zu gewähren. 24 Vgl. HessVGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 9 UE 1430/90 -, FEVS 45, 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 1990 - 4 A 67/88 -, FEVS 42, 92. 25 Abgesehen davon würde sich ein Anspruch auf Bewilligung der Unterkunftskosten ohnehin aus §§ 11 und 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der RegelsatzVO in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) deshalb nicht ergeben können, weil die geltend gemachten Aufwendungen nicht als angemessen zu betrachten sind. 26 Vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N. 27 Greift man für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs zulässigerweise auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurück, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133, 28 liegt die angemietete Gesamtwohnfläche von 65 qm für zwei Familienmitglieder nach Nr. 5.21 Buchstabe b) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (MBl NW 1989 S. 1714) nämlich oberhalb der Obergrenze von 60 qm der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen und weist die Unterkunft zudem drei statt der in der Richtlinie zugestandenen zwei Wohnräume auf. Ebenso dürfte der aus einer Grundmiete von 800,- DM hervorgehende Quadratmeterpreis von 12,30 DM das Niveau von Mietpreisen übersteigen, die im maßgeblichen unteren Bereich vergleichbarer Wohnungen am Wohnort der Kläger als im streitigen Zeitraum marktüblich anzusehen sind. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, wobei der Senat wegen des Auftretens der Klägerin auch für ihren verstorbenen Ehemann deren umfassende Kostenpflicht angenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 31