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Urteil

16 A 4091/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0308.16A4091.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Dem aufgrund einer Lungenerkrankung seit Jahrzehnten schwerbehinderten Kläger zu 1. ist vom Beklagten jahrelang Hilfe zur Pflege in Form von Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BSHG a.F. gewährt worden. Die Klägerin zu 2. - seine Ehefrau - bezog in Ergänzung eigener und anrechenbarer Rentenzahlungen des Klägers zu 1. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. 3 Nachdem unter Einschaltung des Straßenverkehrsamtes festgestellt worden war, daß unter dem amtlichen Kennzeichen ein Pkw Porsche 944, Baujahr 1982, auf den Namen des Klägers zu 1. zugelassen war, forderte ihn der Beklagte unter Hinweis darauf, daß es sich bei dem Fahrzeug auch unter Berücksichtigung seiner Körperbehinderung und der fehlenden eigenen Hilfebedürftigkeit um einzusetzendes Vermögen handele und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen drohe, wiederholt - zuletzt mit Schreiben vom 10. Juni 1994 - auf, das Kraftfahrzeug zu verkaufen und den Erlös für den Lebensunterhalt einzusetzen. Ein gegen das Verkaufsgebot eingeleitetes Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. 4 Die Klägerin zu 2. beantragte daraufhin am 21. Juli 1994 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 10. August 1994 - 2 L 1492/94 - abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin zu 2. Beschwerde ein. 5 Nachdem auch die auf den 31. August 1994 verlängerte Frist zum Verkauf des Pkw's verstrichen war, ohne daß Nachweise über das Eigentum an dem Fahrzeug vorgelegt wurden, stellte der Beklagte die Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen (Pflegegeld) an den Kläger zu 1. und von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin zu 2. im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit Bescheid vom 2. September 1994 ab dem laufenden Monat ein. Mangels Nachweises über einen durchgeführten Verkauf sei davon auszugehen, daß die Kläger mit dem Pkw über ausreichendes Vermögen verfügten, um bis auf weiteres ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 6 Daraufhin schlossen die Beteiligten in einem im o.g. Beschwerdeverfahren anberaumten Erörterungstermin vor dem erkennenden Gericht am 28. Oktober 1994 einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte verpflichtete, Sozialhilfe ab Oktober 1994 für den Fall zu zahlen, daß der Kläger zu 1. bis zum 2. November 1994 den Vertrag über den Verkauf des Pkw's und den Kraftfahrzeugbrief vorlege, sofern sich aus dem Kraftfahrzeugbrief ergebe, daß der Kläger zu 1. nicht als Eigentümer des Fahrzeuges eingetragen gewesen sei. Im Verlaufe der Verhandlung hatte der als Vertreter der Klägerin zu 2. auftretende Kläger zu 1. zuvor erklärt, daß er sich die Überprüfung vorbehalte, ob gegen den Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 noch Widerspruch eingelegt werden solle. 7 Am 4. November 1994 reichte der Kläger zu 1. beim Beklagten die Kopie eines Kaufvertrages vom 13. Februar 1990 ein. Eine Rückfrage des Beklagten bei der im Kaufvertrag genannten Firma ergab, daß diese zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht unter der angegebenen Firmenbezeichnung existierte. Diese Angaben wurden dem Beklagten vom Gewerbeamt der Stadt D. bestätigt. Am 30. November 1994 überreichte der Kläger zu 1. dem Beklagten weitere Unterlagen, nach denen der Pkw am 16. Juli 1994 an einen Herrn K. veräußert und am 26. Juli 1994 auf dessen Namen zugelassen worden ist. In dem Fahrzeugbrief war der Name "G. M. " unter der Adresse B. straße eingetragen. Hierzu und zum Kaufvertrag aus dem Jahre 1990 erklärte der Kläger zu 1., daß es sich jeweils um seinen Sohn G. M. jun. handele. Eine Rückfrage des Beklagten beim Straßenverkehrsamt ergab jedoch, daß der Kläger zu 1. als Halter des Fahrzeuges eingetragen gewesen war. 8 Nachdem der Kläger zu 1. dem Beklagten zunächst fernmündlich und dann auch schriftlich mitgeteilt hatte, daß sein Sohn den Kauferlös erhalten habe, man den Lebensunterhalt seit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen nur vorübergehend durch Schuldenaufnahme habe sicherstellen können und nunmehr mangels ausreichender Mittel die Weitergewährung der Sozialhilfe beantragt werde, nahm der Beklagte mit Wirkung vom 6. Dezember 1994 die Sozialhilfeleistungen wieder auf. 9 Zuvor hatten die Kläger bereits am 23. November 1994 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie "Widerspruch" gegen den Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 einlegten. Zur Begründung in der Sache vertraten sie die Auffassung, daß auf den Pkw nicht habe abgestellt werden dürfen, weil den - in ihrer Bewegungs- bzw. Gehfähigkeit eingeschränkten und auf ständige Begleitung angewiesenen - Behinderten im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, zu denen der Kläger zu 1. zähle, nach § 47 BSHG iVm § 8 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung alle notwendigen Leistungen für die Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges zuständen. Vor diesem Hintergrund bedeute der Einsatz eines Pkw's für den Kläger zu 1., dem Hilfe in besonderen Lebenslagen zustände, eine besondere Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG. Zudem sei es auch entsprechend der Rechtslage zu § 25 BSHG unzulässig, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin zu 2. wegen etwaigen Vermögens des Klägers zu 1. zu kürzen oder einzustellen. Angesichts der überreichten Unterlagen und des schon im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens mitgeteilten Umstandes, daß keiner der Kläger jemals einen Führerschein besessen und die Anmeldung des meistens für ihre Belange eingesetzten Fahrzeuges auf den Namen des Klägers zu 1. lediglich der Ersparnis von Steuern und Versicherungsbeiträgen gedient habe, stelle sich die Eigentumvermutung außerdem als falsch und unbewiesen dar. Sie hätten auch niemals zum Unterhalt des Fahrzeuges beigetragen. 10 Die Kläger haben sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. September 1994 zu verpflichten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege von September 1994 bis zum 5. Dezember 1994 zu gewähren. 11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er hat darauf hingewiesen, daß der Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden sei. Ferner hat er zur Begründung ausgeführt, die Zweifel an den Eigentumsverhältnissen seien nicht geklärt gewesen und der Kläger zu 1. habe die Voraussetzungen des Vergleichs vom 28. Oktober 1994 nicht erfüllt. 13 Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der notwendigen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. 14 Gegen den Gerichtsbescheid haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr früheres Vorbringen wiederholen und vertiefen. Die streitige Einstellung der Sozialhilfe beruhe auf einer ungesetzlichen Anwendung der Sozialhilferegeln und laufe in Verletzung der Menschenwürde auf die Bestrafung gerade solcher Schwerbehinderter hinaus, die die ihnen zustehenden Hilfeleistungen nicht voll in Anspruch nähmen. 15 Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 17 Er bezieht sich zur Begründung auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Klageverfahren und auf die Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheides. 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 6085/94 VG Gelsenkirchen, 8 A 4089/96 OVG NW überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht begründet. 21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. Insoweit kann der Senat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe absehen. Weder eine erneute Überprüfung noch der Berufungsvortrag geben Anlaß, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. 22 Die Kläger haben gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. September 1994, mit dem die Sozialhilfeleistungen eingestellt wurden, keinen Widerspruch erhoben und damit das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Dahinstehen kann, ob trotz der Formulierung des § 68 Abs. 1 VwGO "vor Erhebung der Anfechtungsklage" das Vorverfahren noch während des Prozesses nachgeholt werden kann. 23 So Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 68 Rndr. 3; Rennert in Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 68 Rdnr. 22, jeweils m.w.N. 24 Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift jedenfalls bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dem entspricht die dem Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat in der Einlegung von "Widerspruch" beim Verwaltungsgericht, wie sie hier im prozeßeinleitenden Schriftsatz vom 19. November 1994 erfolgt ist, keine Einleitung des Vorverfahrens im Sinne von § 69 VwGO zu sehen. Um die Erklärung gegenüber dem Gericht zugleich als Verfahrenshandlung gegenüber der Behörde, nämlich als Widerspruch, zu qualifizieren, vgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995 - Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR 1996, 397 (398/399) m.w.N., 25 fehlt es an der hinreichenden Verdeutlichung, daß das förmliche Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde - und nicht beim Gericht - eingeleitet und durchgeführt werden soll. In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht den Eingang vom 23. November 1994 ausschließlich als Klageschrift behandelt und ausweislich der Eingangsverfügung vom 28. November 1994 sowohl mit der Eingangsbestätigung den Klägern gegenüber als auch mit der Zustellung dem Beklagten gegenüber entsprechend bezeichnet. 26 Abgesehen davon wird durch die Klageerhebung auch nicht die Widerspruchsfrist offengehalten, vgl. Kopp/Schenke, aaO., § 70 Rn. 3 m.w.N., 27 so daß der nach den Unterlagen am 7. September 1994 zugestellte Einstellungsbescheid vom 2. September 1994 aufgrund des Ablaufs der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Ende November 1994 bereits bestandskräftig war. Die ergänzend begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 iVm § 60 VwGO wegen Krankheit als unverschuldetem Hinderungsgrund kommt nicht in Betracht, weil die Kläger ausweislich der dem Gericht vorliegenden Schriftsätze vom 17. September 1994, 12. Oktober 1994 und 21. Oktober 1994 sowie in Anbetracht des Auftretens des Klägers zu 1. im Erörterungstermin vom 28. Oktober 1994 nicht erst frühestens zwei Wochen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vor der entsprechenden Antragstellung mit Schriftsatz vom 19. November 1994 in der Lage waren, ihre Interessen wahrzunehmen. Gegenteiliges ist nicht glaubhaft gemacht. 28 Soweit von dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens abgesehen werden kann, wenn sich der Beklagte in der Sache auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325 (330) m.w.N., 29 kann das vorliegend keine Anwendung finden. Die Sachverhaltsdarstellung in der Klageerwiderung des Beklagten vom 27. Dezember 1994 trägt schon nicht den Charakter einer rügelosen Einlassung. Vielmehr weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, daß gegen den Einstellungsbescheid kein Widerspruch erhoben und dieser somit bestandskräftig geworden sei. Überdies hat das Verwaltungsgericht richtigerweise dargetan, daß Gründe der Prozeßökonomie in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten nicht einschlägig sind. Nach § 114 Abs. 2 BSHG sind vor Erlaß eines Widerspruchsbescheides sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen. Diese Vorschrift steht nicht zur Disposition der Beteiligten. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, BayVBl. 1986, 406 (406/407) m.w.N. 31 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Senat der Auffassung, daß die Beteiligten die mit Bescheid vom 2. September 1994 verfügte Einstellung von Sozialhilfeleistungen mit dem am 28. Oktober 1994 im Verfahren 8 B 2287/94 geschlossenen Vergleich einer weiteren Auseinandersetzung in einem Widerspruchs- und anschließendem Klageverfahren entziehen wollten. Daß die Vereinbarung nach der Erklärung des Klägers zu 1. getroffen wurde, er behalte sich die Prüfung vor, ob Widerspruch erhoben werde, spricht ebenso für einen über den Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hinausgehenden Regelungsinhalt des Vergleiches wie die Einbeziehung der Sozialhilfeleistungen des Klägers zu 1. Ist eine abschließende Regelung darüber getroffen worden, ob und wie lange keine weiteren Sozialhilfeleistungen an die Kläger mehr erfolgen sollten, steht aber auch dies einer klageweise Verfolgung des geltend gemachten Begehrens außerhalb eines Vorgehens aus dem Vergleich entgegen. 32 Als gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 106 VwGO stellt die Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 28. Oktober 1994 nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO einen Vollstreckungstitel dar, der den Vollstreckungsgläubigern die Möglichkeit der Vollstreckung nach dem 17. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 167 bis 172 VwGO) einräumt. Dies geschieht - unabhängig davon, welche konkreten Vorschriften des Vollstreckungsrechtes hier insoweit zur Anwendung kommen - nicht im Wege der Verpflichtungsklage, wie sie auch mit der Berufung weiterverfolgt wird. Die Kläger haben zudem auch nicht ansatzweise erkennen lassen, daß sie mit dem zur Entscheidung anstehenden gerichtlichen Verfahren zumindest auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28. Oktober 1994 vorgehen wollen. 33 Darauf, inwieweit die im Vergleich festgelegten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen vom Kläger zu 1. erfüllt worden sind, kommt es danach ebensowenig an, wie auf die von den Klägern aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen der Verwertbarkeit des Kraftfahrzeugs. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 36