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Beschluss

3 A 2907/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0429.3A2907.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.329,03 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, sofern sie hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) sind, liegen nicht vor. 3 Der Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unzureichender Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Klägerin benannten Umstände ist nicht zu erkennen. 4 Entgegen der Ansicht der Klägerin war das Verwaltungsgericht nicht bereits wegen des zurückverweisenden Urteils des Senats vom 29. Februar 1996 (3 A 4706/94) zu weiteren Tatsachenermittlungen gehalten: Der Senat hat die Zurückverweisung ausgesprochen, um der hierzu zunächst berufenen ersten Instanz Gelegenheit zu geben, nach der während des ersten Berufungsverfahrens erfolgten Nachholung der Widmung von Straßenflächen und damit dem Wegfall des für das erste Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Grundes die nunmehr entscheidungserheblichen Fragen zu klären; eine Aussage des Senats dazu, daß zu dieser - durch Befassung mit den genannten Fragen erfolgten - (rechtlichen) Klärung noch eine weitere (Sachverhalts-) Aufklärung durch das Verwaltungsgericht vonnöten sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Frage einer - eventuellen - Bindungswirkung (§ 130 Abs. 2 VwGO) diesbezüglicher Erwägungen des Senats stellt sich damit gar nicht erst. 5 Das Vorbringen der Klägerin ergibt auch sonst nicht, daß das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 VwGO) verletzt hätte. 6 Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 21. April 1997 hat die Klägerin Beweisanträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Daß dies der Fall war, hat die Klägerin auch in ihrem Antragsvorbringen nicht dargetan, zumal sie keinerlei Beweismittel benannt hat, deren sich das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung der nach ihrer Ansicht weiter klärungsbedürftigen Punkte hätte bedienen sollen. Derartiger Angaben - unter anderem - hätte es aber für eine erfolgversprechende Aufklärungsrüge bedurft. 7 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, BayVBl. 1998, 507; Beschluß vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, S. 9; Beschluß vom 29.10.1997 - 8 B 168.97 -, n.veröff.; OVG NW, Beschluß vom 16.04.1997 - 8 B 679/97 -, n. veröff. 8 Die Berufung ist auch nicht wegen von der Klägerin geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 9 Ausdrücklich bezieht die Klägerin auf diesen Zulassungsgrund nur ihre Ausführungen zur vermeintlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Diese Rüge geht indes fehl: Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin zu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, weil sie mit ihrem auch nach der während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Widmung von Straßenteilflächen aufrechterhaltenen Klageantrag in vollem Umfang unterlegen ist. Die Möglichkeit, nach dieser Rechtsänderung das Verfahren durch Abgabe einer Hauptsacheerledigungserklärung mit der Folge einer Kostenbelastung des Beklagten - 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110 (111) - 11 zu beenden, hat die Klägerin nicht genutzt. 12 Auch wenn man die von der Klägerin in den Zusammenhang mit der Rüge fehlender Sachaufklärung gestellten rechtlichen Ausführungen unter I und II ihrer Antragsschrift in die Prüfung mit einbezieht, ergeben auch diese keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung: 13 Die Klägerin stellt der vom Verwaltungsgericht aus dem Akteninhalt gewonnenen Feststellung, es habe sich bei der F. straße ab M. weg früher um einen "befestigten Feldweg" gehandelt, die seit einem unbestimmten Zeitpunkt ("eh und je", seit "zig Jahren") tatsächlich gegebene Begeh- und Befahrbarkeit sowie Nutzung für einen innerörtlichen Verkehr - letzteres nach unbelegter Behauptung mit Willen der Gemeinde - entgegen. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht geeignet, die Anforderungen an eine im Rechtssinne des § 242 Abs. 1 BauGB "vorhandene" Straße darzutun, weil es sich weder zu den Einzelheiten des Straßenzustandes und des einschlägigen gemeindlichen Bauprogramms noch zu der zu fordernden Anbaufunktion der Wegefläche verhält. 14 Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts darzutun, der der Beitragsheranziehung zugrunde gelegte Aufwand sei nicht zu beanstanden. Ausgehend von der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die "Planstraße" sei als unselbständiger Bestandteil der F. straße westlich des M. weges anzusehen, führt das Antragsvorbringen bereits deshalb nicht auf die Schlußfolgerung, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, Teilstrecken der Erschließungsanlage beitragsrechtlich zu verselbständigen und getrennt zu veranlagen, weil es jede Ausführung dazu vermissen läßt, aufgrund welcher Zusammenhänge, namentlich welcher Auswirkungen auf ihre Beitragspflicht, sich wegen der von ihr mitgeteilten Einzelheiten des Sachverhalts die in das Ermessen der Gemeinde gestellte Befugnis zur Bildung von Abrechnungsabschnitten (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB) in eine Rechtspflicht verwandelt haben könnte, geschweige denn, daß es Ansatzpunkte dafür enthielte, daß die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sein könnte. 15 Hinsichtlich der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten "besonderen" Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es an jeglichem weiteren, den Schwierigkeitsgrad gerade dieses Verfahrens gegenüber anderen aufzeigenden Vorbringen, so daß bereits dem Darlegungserfordernis nicht genügt ist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 18