Beschluss
10 A 1938/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0503.10A1938.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. 3 Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung darlegt, indem sie ihre Klagebefugnis aus einer familienrechtlichen, eigentumsähnlichen oder mieterähnlichen Position herleitet, ist die Problematik durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1998- 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956 geklärt, der die Klagebefugnis in Abgrenzung zu der von der Klägerin zitierten verfassungsrechtlichen und planfeststellungsrechtlichen Rechtsprechung (weiterhin) an eine dingliche Berechtigung an dem Grundstück anknüpft. Die Klägerin kann die Klagebefugnis auch nicht aus einer Rechtsnachfolge nach dem Eigentum ihres Ehemannes herleiten. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn sie selbst schon Miteigentümerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Widerspruch gewesen wäre oder ihr Ehemann als Voreigentümer Klage erhoben hätte und die Klägerin nach Klageerhebung Eigentümerin geworden wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Insbesondere führt § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO lediglich die Rechtsposition fort, die durch Klageerhebung bereits entstanden ist, ersetzt aber nicht die von dem Ehemann der Klägerin unterlassene Klageerhebung (nach einem von ihm angestrengten erfolglosem Widerspruchsverfahren). Im Ergebnis muß sich die Klägerin als (teilweise) Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes das nachbarschaftsrechtliche Rechtsverhältnis so anrechnen lassen, wie es ihr Ehemann zum Zeitpunkt der von ihm offenbar nicht angefochtenen Baugenehmigung hingenommen hat. Daß er in eigener Person gegen die angefochtene Baugenehmigung Widerspruch eingelegt hätte, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Desgleichen ist weder aus dem Wortlaut des Widerspruchs der Klägerin noch aus dem Sinnzusammenhang erkennbar, daß die Klägerin als Vertreterin ihres Ehemannes ihren Widerspruch eingelegt und Klage erhoben hätte. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 5