Beschluss
18 B 732/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0507.18B732.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründen. 3 Die Zulassung einer Beschwerde scheidet nämlich regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. 4 Vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 - 18 B 510/98 -. 5 So ist es hier. 6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 1998 zu Recht abgelehnt. Dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist bereits unzulässig. Weil dem am 11. August 1997 gestellten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis die Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts gemäß § 69 Abs. 2 oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag nicht zukam, kann der Antragsteller durch eine die Versagung der Aufenthaltsbefugnis betreffende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Fortgeltung einer Bleiberechtsfiktion im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht erreichen und seine Rechtsstellung nicht verbessern. 7 Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. März 1991 - 18 B 333/91 -, NVwZ 1991, 910, vom 14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, InfAuslR 1994, 138 = DVBl. 1994, 539, vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 - und vom 22. Januar 1999 - 18 B 2568/98 -. 8 Mit der Antragstellung am 11. August 1997 ist weder die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG - nur diese Alternative kommt vorliegend allenfalls in Betracht - noch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG entstanden. 9 Für eine Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist hier schon deshalb kein Raum, weil diese von ihrem Anwendungsbereich her nur solche Fälle erfaßt, in denen der Ausländer bislang von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war oder aber mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist und nunmehr erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Derartige Fallgestaltungen werden allein von § 69 Abs. l 3 Satz 1 AuslG erfaßt. 10 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1994 - 18 B 64/93 - und vom 1. Juni 1994 - 18 B 438/93 -. 11 Die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht eingetreten, denn der Antragsteller hat sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung 12 - vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (394); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 1992 - 18 B 3863/92 - und vom 20. Mai 1996 - 18 B 424/95 - 13 nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet aufgehalten. Bei Stellung des Verlängerungsantrags am 11. August 1997 war die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen. Die Aufenthaltserlaubnis war dem Antragsteller nämlich nur bis zum 10. August 1997 erteilt worden, so daß sie mit dem Ablauf dieses Tages endete. Da für den Anfang des Zeitraumes des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, innerhalb dessen der Aufenthalt des Ausländers als erlaubt gilt, ein Ereignis - die Stellung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - maßgebend ist, wird bei der Berechnung der Frist - so auch § 187 Abs. 1 BGB - der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Daher läßt sich mit einer Antragstellung am Tag nach dem Ablauf einer Aufenthaltsgenehmigung der mit § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckte lückenlose rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erreichen. 14 Daher bedarf es letztlich keiner Entscheidung mehr, ob die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis schon vor dem 10. August 1997 erloschen ist, wofür hier manches spricht. Dem Antragsteller war die Aufenthaltserlaubnis nämlich mit der Nebenbestimmung erteilt worden, daß sie erlischt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Eheleute durch dauerndes Getrenntleben aufgehoben wird. Diese Bedingung dürfte wohl bereits im Jahre 1995 dadurch eingetreten sein, daß der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung in O. ausgezogen ist und sich in M. aufgehalten hat, spätestens aber im Februar 1996, als seine Ehefrau sich ebenfalls aus der ehemals gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat. Daß die Eheleute keine gemeinsamen Wohnung mehr hatten, räumt der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag selbst ein. Ob der Grund dafür - wie er behauptet und wovon ausgegangen werden kann - die Krankheit und Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau war, ist unerheblich, zumal er in keiner Weise dargelegt hat, daß die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner schwerkranken Frau zumindest in Form der Beistandsgemeinschaft durch Besuche, Betreuung oder sonstige Lebenshilfe in irgendeiner Form aufrechterhalten worden ist. 15 Der nach alledem unzulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht in einen zulässigen Antrag umzudeuten. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ablehnenden Bescheid kann nämlich dann, wenn der Aufenthaltsgenehmigungsantrag - wie hier - keine der Fiktionswirkungen nach § 69 Abs. 2 und 3 AuslG ausgelöst hat, grundsätzlich nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt werden. 16 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 - und vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 -. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. 19 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.