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Beschluss

20 B 2610/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0604.20B2610.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß vom 16. November 1998 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 8 K 1137/99 gegen die Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1999 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Beschwerdezulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf je 6.000,-- DM festgesetzt. 1 Gründe Die Beschwerde ist begründet. Die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebene Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Bestimmend dafür ist zunächst, daß an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung auch in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nach derzeitigem Sach- und Streitstand Bedenken bestehen, ohne daß die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage indessen abschließend beurteilt werden könnten. Allerdings lassen sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung nicht bereits aus den vom Antragsteller angesprochenen formellen Aspekten herleiten: Die vom Antragsgegner eingeholte Stellungnahme des zuständigen Jagdberaters entspricht dessen gesetzlichem Beratungsauftrag, vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LJG-NW; bei welcher Behörde der Jagdberater beschäftigt ist, ist ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat die genannte Vorschrift keinen drittschützenden Charakter, so daß ein Verstoß gegen sie den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen würde und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer Aufhebung der Einziehungsverfügung führen könnte. Vgl. Senatsurteil vom 17. September 1998 - 20 A 1401/96 -, amtlicher Umdruck S. 14 f. Gleiches gilt für das Unterlassen einer (erneuten) Anhörung des Antragstellers vor Erlaß der Einziehungsverfügung, was dieser mit Blick auf das Schreiben der Frau C. vom 17. Oktober 1998 beanstandet. Ein daraus herzuleitender Verfahrensfehler wäre, unabhängig von der Frage seiner Heilung im Widerspruchsverfahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NW), nach § 46 VwVfG NW ohne Einfluß auf den Erfolg der Anfechtungsklage. Denn die Einziehungsentscheidung ist hier als gebundene Entscheidung ergangen: Weil der Antragsgegner (wie auch die Widerspruchsbehörde) die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BJagdG als gegeben ansieht, wäre er - falls seine Annahmen sachlich zutreffen - gemäß § 18 Satz 1 BJagdG zur Einziehung des Jagdscheines verpflichtet. Hätte aber die Entscheidung über die Einziehung in der Sache nicht anders getroffen werden können, so kann ihre gerichtliche Aufhebung nicht allein aufgrund eines Verfahrensfehlers beansprucht werden. Maßgeblich ist mithin, ob die Vorwürfe gegen den Antragsteller sachlich zutreffen und ob sie die rechtliche Bewertung des Antragsgegners und der Widerspruchsbehörde tragen. Jedenfalls ersteres ist auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse fraglich mit der Folge, daß auch die darauf gestützte Annahme jagdrechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragsstellers in ihrer Tragfähigkeit erschüttert ist: Nach § 17 Abs. 3 BJagdG besitzen Personen die jagdrechtliche Zuverlässigkeit u.a. dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2) oder daß sie Waffen oder Munition nichtberechtigten Personen überlassen werden (Nr. 3). Damit ist der Jagdbehörde, die sich nicht auf eine Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG stützen kann, eine Prognose über das künftige Verhalten des Jagdscheininhabers abverlangt. Diese Prognose muß auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß zuläßt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis der in § 17 Abs. 3 BJagdG normierten Verhaltensweisen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, daß auch einmalige Verfehlungen einen solchen Schluß tragen können; die Verfehlung muß aber hinreichend schwer wiegen oder eine sorglose, allgemein nachlässige oder sonst verfehlte Einstellung offenbaren. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erscheint in tatsächlicher Hinsicht lediglich gesichert, daß der Antragsteller seine Repetierbüchse nebst Munition im Wochenendhaus der Frau C. in einem Kleiderschrank ohne zulängliche Sicherung gegen unbefugten Zugriff gelagert hat, wobei fraglich ist, ob dies für die Zeit vom 18. Mai oder schon ab dem 16. Mai 1998 anzunehmen ist (die Angaben des Antragstellers wechseln insoweit); jedenfalls endete der Verwahrungsmangel am 27. Mai 1998, als die Zeugin C. die Jagdausrüstungsgegenstände an sich genommen hat, um sie am folgenden Tag bei der Polizeiinspektion C. abzugeben. Dies wäre ihr nicht möglich gewesen, hätte der Antragsteller die Gegenstände in dem Haus ordnungsgemäß gesichert. Damit hat der Antragsteller gegen seine Pflichten bei der Aufbewahrung von Waffen verstoßen. Diese Pflichten ergeben sich für jedermann, der die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition ausübt, aus § 42 Abs. 1 WaffG; sie sind bereits dann verletzt, wenn als Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, daß Dritte (wie Frau C. ), die zum Besitz dieser Gegenstände nicht berechtigt sind, die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen oder Munition erlangen. Vgl. Senatsurteil vom 11. September 1997 - 20 A 167/96 -, amtlicher Umdruck S. 10. Freilich wiegt nicht jeder Verstoß dieser Art bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit, also hier des voraussichtlichen weiteren Verhaltens des Waffenbesitzers, gleich schwer. Vielmehr kommt es insoweit maßgeblich auf die konkreten Umstände des Verwahrungsmangels an, etwa auf die real eingetretenen oder möglichen Folgen des Verstoßes, deren Vorhersehbarkeit und alles sonstige, aus dem sich die Einstellung des Waffenbesitzers zum Umgang mit Waffen ersehen läßt. In diesem Sinne hat der Senat entschieden, daß an die Beurteilung der Aufbewahrungssicherheit unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden müssen, je nach dem, ob es (etwa) um das normale Verhältnis zwischen Eheleuten geht oder ob der Waffenbesitzer, wie in jenem Fall, in Rechnung stellen muß, daß sich in den zur Aufbewahrung genutzten Räumlichkeiten waffenrechtlich als unzuverlässig einzustufende Personen mit besonderem Affektionsinteresse für Waffen längerfristig unbeaufsichtigt aufhalten. Vgl. S. 10 f. des genannten Senatsurteils vom 11. September 1997. Diese weiteren Umstände, die für Gewicht und Aussagekraft des Verstoßes von Bedeutung sein können, sind im Falle des Antragstellers wesentlich unklar. Der Antragsgegner leitet sie, wie auch die Widerspruchsbehörde, aus der Sachverhaltsdarstellung der Frau C. ab, mit der der Antragsteller seinen Angaben zufolge bis zum 21. oder 26. Mai 1998 (die Angaben wechseln auch insoweit) eng bzw. intim befreundet war. Indes hegt der Senat gegen die Schilderung der Frau C. Bedenken, die es einstweilen ausschließen, ihre Darstellung ohne weitere Aufklärung zur Grundlage einer Entscheidung zu machen: Es kann nicht außer acht gelassen werden, daß Frau C. die fraglichen Jagdausrüstungsgegenstände erst nach der streitigen Trennung vom Antragsteller zur Polizeiinspektion C. gebracht hat; auch sonst spricht viel dafür, daß sie den Vorfall genutzt hat, um dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem Zerwürfnis zu schaden. Schon der Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde vermutete, es könnte sich "um einen Racheakt in einer Scheidungssache" handeln, worauf er den Antragsgegner ausweislich eines Aktenvermerks vom 29. Juni 1998 sogar telefonisch ausdrücklich hingewiesen hat; um so unverständlicher ist es, daß die Jagdbehörden diese Angaben im folgenden unkritisch zugrunde gelegt haben. Allein die erneute Befragung der Frau C. durch den Antragsgegner (mit Schreiben vom 25. September 1998) war nicht geeignet, die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu gewährleisten. Vor einer Klärung der maßgeblichen Umstände muß mithin die bisher als entscheidungserheblich betrachtete Tatsachengrundlage als fragwürdig angesehen werden: So kann schon kaum nachvollzogen werden, daß Frau C. dem Antragsteller nicht erlaubt haben will, auch seine Jagdwaffe und die zugehörige Munition in ihrem Schrank zu deponieren. Abgesehen davon, daß diese Behauptung sehr wohl von der Sorge veranlaßt sein kann, sich durch das Eingeständnis einer Erlaubnis selbst zu schaden, ist nur schwer verständlich, daß der Zeugin - trotz ihres engen Verhältnisses zum Antragsteller und gemeinsamen Aufenthalts im Wochenendhaus anläßlich von Jagdausflügen - entgangen sein soll, um welche Gegenstände es sich tatsächlich handelte. Auch bedürfte der Erklärung, wo denn sonst als in dem besagten Schrank nach Meinung der Frau C. der Antragsteller Waffe und Munition hätte aufbewahren können, als er am 16. oder 18. Mai 1998 aus seinem Revier in das Wochenendhaus zurückgekehrt war, um sich dort für mehrere Tage, und zwar - wie Frau C. nicht bestreitet - gemeinsam mit ihr aufzuhalten. Ebensowenig kann ohne weiteres angenommen werden, Dritte, u.a. Kinder, hätten die Möglichkeit gehabt, auf die Waffe selbständig und unbeaufsichtigt Zugriff zu nehmen. Wenn Frau C. mit dieser Sinnrichtung bekundet, dem Antragsteller sei bekannt gewesen, daß Kinder "gelegentlich" allein im Haus gewesen seien und Dritte (Nachbarin, Makler) einen Schlüssel gehabt hätten, so fehlt dieser Behauptung im entscheidenden Punkt die gebotene Klarheit und Substanz: Es bleibt nämlich insbesondere offen, ob in der fraglichen Zeit voraussehbar mit einer unbeaufsichtigten Anwesenheit Dritter - und daraus resultierenden Gefahren - zu rechnen war. Bei der angebrachten distanzierten Betrachtung gegenüber den Behauptungen der Frau C. verliert der Vorwurf gegen den Antragsteller wesentlich an Gewicht: Die verwertbaren Tatsachen lassen im wesentlichen nur den Schluß zu, daß der Antragsteller Jagdwaffe und Munition für geraume Zeit nicht gegen den Zugriff einer einzelnen Person gesichert hat, zu der er seinerzeit ein sehr persönliches Vertrauensverhältnis unterhalten haben dürfte und von der er (ihren Angaben zufolge) annehmen durfte, daß ihr jedes Interesse für Waffen fehlte. Weitergehende Gefahren sind nach dem derzeitigen Sachstand als eher abstrakt-theoretisch einzustufen, ohne daß sich im Beschwerdeverfahren abschließend klären ließe, inwieweit der Antragsteller sie ernsthaft ins Kalkül ziehen mußte. Damit ist nicht auszuschließen, daß die von der Widerspruchsbehörde - in gewisser Verschärfung der Behauptungen der Frau C. - angenommene "konkrete Gefährdungslage für die Allgemeinheit" bzw. für "im Hause befindliche Kinder" nicht mit der tatsächlich gegebenen Lage übereinstimmt; jedenfalls das von ihr gesehene "besonders hohe Maß an Unvorsichtigkeit" des Antragstellers könnte sich nach Aufklärung der Verhältnisse nicht bestätigen. Bestehen aber nicht nur unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung, so gibt bei der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung den Ausschlag, daß das öffentliche Vollziehungsinteresse hier - wie regelmäßig in solchen Fällen - durchgreifend gemindert ist. Die Gesamtumstände lassen erwarten, daß sich der Antragsteller unter dem Druck des anhängigen Klageverfahrens besonders bemühen wird, sich korrekt und gesetzestreu zu verhalten und insbesondere seinen Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachzukommen. Die Vorwürfe gegen den Antragsteller sind nicht in einer Weise aussagekräftig, abweichende Befürchtungen zu rechtfertigen. Dann aber ist grundsätzlich nicht wahrscheinlich, daß sich in der Zeit bis zum Abschluß des Klageverfahrens die Gefahren realisieren könnten, deren Abwendung die Maßnahme des Antragsgegners dienen soll. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1996 - 20 B 912/96 -, amtlicher Umdruck S. 4, und vom 23. Oktober 1992 - 20 B 197/92 -, amtlicher Umdruck S. 5 f. 2 Was die im Widerspruchsbescheid verfügte Sperrfrist anlangt, geht der Senat davon aus, daß sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht auf sie bezieht. Zwar könnte Gegenteiliges durch den Umstand nahegelegt werden, daß die Widerspruchsbehörde die Vollziehungsanordnung im Anschluß an die Sperrfristfestsetzung gerechtfertigt hat; doch richten sich Wortlaut und Sinn der Begründung allein auf die Einziehungsentscheidung. Überdies wäre, wie der Widerspruchsbehörde bekannt sein dürfte, für die sofortige Vollziehung einer Sperrfristfestsetzung nach der Rechtsprechung des Senats - hier wie regelmäßig - nicht das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse gegeben: Auch ohne vollziehbar festgesetzte Sperrfrist haben die Jagdbehörden die Möglichkeit, der begehrten Neuerteilung eines Jagdscheines entgegenzutreten, nämlich unter Berufung auf dieselben Unzuverlässigkeitsgründe, die auch die Sperrfrist tragen. Vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1992 - 20 B 3136/92 -, amtlicher Umdruck S. 4 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die Einziehung von Jagdscheinen bemißt der Senat grundsätzlich am Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Wert ist jedoch zu erhöhen, wenn der von der Einziehung betroffene Jagdscheininhaber - wie der Antragsteller - Pächter eines Jagdreviers ist. Denn der Pächter muß das Revier nach unanfechtbarer Einziehung des Jagdscheines aufgeben (vgl. § 11 Abs. 5 und 6 BJagdG), so daß die Bedeutung der Einziehung für ihn darüber hinausgeht, sich diejenigen Möglichkeiten zu erhalten, die mit der Innehabung eines Jagdscheines allgemein verbunden sind. Bei der Erhöhung des Auffangwertes orientiert sich der Senat am einschlägigen Vorschlag unter II. Nr. 17.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605); dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. I. Nr. 7 des Streitwertkataloges). Die Änderungsbefugnis folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. 3