Beschluss
16 A 1981/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0701.16A1981.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag des Beklagten, der durch Ausübung des Vorbehaltsrechts in § 1 Abs. 4 2. Spiegelstrich der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Minden-Lübbecke vom 8. Juni 1989 an die Stelle des Stadtdirektors der Stadt Bad Oeynhausen als früherem Beklagten getreten ist, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Beklagten fordert, lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. 3 Das Vorbringen des Beklagten ruft nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zugelassenen Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung zu § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG nämlich überzeugend begründet, ohne daß sich der Beklagte mit der entscheidungstragenden Argumentation in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Das bloße Einnehmen einer anderen Rechtsposition vermag nicht die Gedankenführung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, daß die dem § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG beigemessene Bedeutung in Wortlaut und Kontext der Vorschrift sowie in ihrem Charakter als Hilfsnorm 4 - vgl. etwa auch OVG Hamburg, Beschluß vom 14. April 1998 - 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, 44 m.w.N. - 5 eine deutliche Stütze findet. 6 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 7 Im Zulassungsantrag fehlt es im Zusammenhang mit der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung bereits an der eindeutigen Ausformulierung der genauen Rechtsfrage. Die sinngemäße Bezugnahme auf die - im vorangestellten Abschnitt zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel angeführten - Auslegungsprobleme bei § 25 Abs. 1 BSHG ist nicht bestimmt genug. Soweit der Beklagte auf die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage gezielt haben sollte, ob im Rahmen der Belehrung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausdrücklich auf die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgeschriebene Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes um 25 % in einer ersten Stufe hingewiesen werden müsse, mangelt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Beantwortung dieser Frage unschwer aus dem Gesetz ergibt. Die rechtliche Bedeutung der vom Stadtdirektor der Stadt Bad Oeynhausen konkret erteilten Belehrung im Schreiben vom 5. Februar 1997 stellt im übrigen die Prüfung eines Einzelfalls dar, dessen übergreifende Bedeutung sich allein aus den pauschalen Angaben des Beklagten nicht ohne weiteres ersehen läßt. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 9 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 10