Beschluss
10A D 44/99.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0806.10A.D44.99NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 122 "Kleingartenanlage V. " der Antragsgegnerin. 4 Die Antragsteller sind Eigentümer des außerhalb jeder zusammenhängenden Bebauung gelegenen Grundstücks Gemarkung L. Flur 187 Flurstücke 158 und 159. Es ist mit einem von den Antragstellern selbst genutzten Wohnhaus (V. D. 37) bebaut, das aus einem ehemaligen Bauernhaus entstanden ist. Es wird von dem V. D. erschlossen, einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraße. Sie verbindet die M. Straße im Norden mit der R. Straße im Süden. Die Antragsgegnerin hat die Nutzung dieser Straße, die beidseitig von Eichen gesäumt wird und einem befestigten Fahrstreifen von ca. 3,0 m Breite mit beiderseitig je ca. 1,0 m breiten Randstreifen Raum gibt, durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Anlieger, Geschwindigkeitsregelung) begrenzt. Die Straße diente zunächst auch der Erschließung der städtischen Gärtnerei, die mit ihren Betriebs- und Sozialgebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Nebenanlagen auf dem Grundstück Flur 187 Flurstücke 155, 157 und 161 (Fläche ca. 1,4 ha) betrieben wurde. Die Gärtnerei wurde in den Jahren 1995/96 verlagert. Die Baulichkeiten und Anlagen wurden - bis auf das Sozialgebäude - überwiegend beseitigt. Die Freiflächen wurden in der Folgezeit von der Antragsgegnerin als Stellplatz- und Lagerfläche sowie gartenbaulich genutzt. 5 Das Gelände der ehemaligen Gärtnerei grenzt östlich unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller an. Es macht den Geltungsbereich des hier streitigen Bebauungsplans aus, mit dem die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, dort eine Dauerkleingartenanlage mit Vereinshaus und Nebenanlagen nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes zu ermöglichen. Mit ihr soll die Verlagerung der in der Innenstadt vorhandenen Kleingartenanlage "W. " durchgeführt werden. Die dortigen und ebenfalls im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen sollen einer Wohnbebauung zugeführt werden. 6 Das Verfahren zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: 7 Entsprechend einer im November 1997 gefaßten Entschließung, die Kleingartenanlage "W. " auf das Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei zu verlagern, beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1997 die Aufstellung des streitigen Bebauungsplans. Zugleich leitete er das Verfahren zur entsprechenden Änderung (3. Änderung) des Flächennutzungsplans für den verfahrensbetroffenen Bereich sowie zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 I. Abschnitt "W. " ein. Der Aufstellungsbeschluß wurde am 11. Februar 1998 öffentlich bekanntgemacht. Nach Bekanntmachung vom 10. Juli 1998 führte die Antragsgegnerin zwischen dem 15. Juli und 31. Juli 1998 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durch, der am 20. August 1998 eine Bürgerversammlung folgte. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Antragsteller machten unter dem 15. Juli 1998, wie bereits zuvor unter dem 10. März 1998, Bedenken geltend. Die Planung schaffe mit der vorgesehenen Nutzung später nicht mehr lösbare Konflikte. Der V. D. könne als schmale und denkmalwürdige F.-----allee und wegen seines schlechten Ausbauzustandes den durch die Anlage ausgelösten zusätzlichen Fahrzeugverkehr nicht bewältigen. Die zu erwartenden Nutzungen der Kleingartenanlage, wozu auch diverse Grillaktivitäten und Feste gehörten, ließen Lärm- und Geruchsimmissionen im Verhältnis zu ihrem unmittelbar angrenzenden Hausgrundstück befürchten, die ihnen nicht zuzumuten seien. 8 Am 20. Oktober 1998 beschloß der Rat in Kenntnis der angebrachten Anregungen die Offenlegung des Planentwurfs einschließlich der Entwurfsbegründung. Die Offenlegung erfolgte nach Bekanntmachung vom 26. Oktober 1998 zwischen dem 2. November und 4. Dezember 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Antragsteller hielten ihre Bedenken aufrecht. Am 3. Dezember 1998 führte die Verwaltung der Antragsgegnerin eine weitere Bürgerversammlung durch. 9 In seiner Sitzung vom 2. Februar 1999 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den angebrachten Anregungen und beschloß sodann den streitigen Bebauungsplan, dem eine Begründung zugehört, als Satzung. 10 Der Bebauungsplan wurde am 20. April 1999 ortsüblich bekanntgemacht. Bereits am 12. April 1999 war die 3. Änderung des Flächennutzungsplans, der den verfahrensbetroffenen Bereich nunmehr als Grünfläche (Dauerkleingärten) darstellt, bekanntgemacht worden. 11 Die Antragsteller haben am 16. April 1999 den Normenkontrollantrag gestellt. 12 Ihr am 27. April 1999 angebrachter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - 10a B 831/99.NE -). 13 Die Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen aus dem Planaufstellungsverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und rügen, durch die Planung würden die bereits im Zuge der Planaufstellung vorgetragenen Nutzungskonflikte geschaffen. Deren Hinnahme sei ihnen nicht zuzumuten. Ihre Einwendungen habe die Antragsgegnerin nicht genügend berücksichtigt. 14 Die Antragsteller beantragen, 15 den Bebauungsplan Nr. 122 "Kleingartenanlage V. " der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 2. Februar 1999) für nichtig zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie zieht die Antragsbefugnis der Antragsteller in Zweifel und tritt deren Rügen im einzelnen entgegen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 10a B 831/99.NE sowie der vorgelegten Planaufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen. 20 II. 21 Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluß, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind unbeschadet dessen, daß es einer förmlichen Anhörung nicht bedarf, 22 vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 Nr. 33, 23 auf die Möglichkeit dieser Entscheidungsform hingewiesen worden. 24 Der Normenkontrollantrag, der sich jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt des Senats auf einen in Geltung gesetzten Bebauungsplan bezieht und gegen dessen Zulässigkeit aus den im Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - 10a B 831/99.NE - dargelegten Gründen keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. 25 Der streitige Plan leidet nicht an Mängeln, die seine Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) zur Folge hätten. 26 In formeller Hinsicht gibt der Plan zu Beanstandungen keinen Anlaß. Dies gilt sowohl in bezug auf solche Mängel, die lediglich auf fristgerechte Rüge (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) beachtlich wären, als auch hinsichtlich sonstiger, ohne rechtzeitige Rüge beachtlicher Verfahrens- bzw. Formmängel. Die Antragsteller haben in diese Richtung auch nichts geltend gemacht. 27 Der Bebauungsplan Nr. 122 der Antragsgegnerin leidet entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht an materiellen Mängeln. Seine Festsetzungen beruhen auf jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen. Dies gilt namentlich für die für das Plangebiet bestimmte Nutzungsart "private Grünflächen" mit der Konkretisierung "Dauerkleingärten" (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Auch sonst sind die den streitigen Plan ausmachenden Festsetzungen beanstandungsfrei. 28 Soweit die Antragsteller insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn auch in anderem Zusammenhang, darauf hingewiesen haben, der streitige Plan diene nicht der Schaffung einer "neuen", sondern lediglich der räumlichen Verlagerung einer bereits innerstädtisch vorhandenen Kleingartenanlage, verbunden mit dem weiteren Ziel der Antragsgegnerin, die dann freiwerdende und in ihrem Eigentum stehende Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen, ist dies nicht geeignet, etwa Bedenken im Hinblick darauf zu begründen, den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht Rechnung getragen worden. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. An der erforderlichen Planrechtfertigung einer Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und damit auch von ihr nicht gefordert werden kann. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. 30 Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB ein weites planerisches Ermessen. Sie soll im Rahmen der ihr zukommenden Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Städtebaupolitik" bewußt nutzen. 31 Vgl. aus jüngerer Zeit auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -. 32 Das Merkmal der Erforderlichkeit stellt dabei nur bei groben und quasi offensichtlichen Mißgriffen, die jegliches städtebaulich motiviertes Konzept vermissen lassen, eine Schranke dieser Planungsbefugnis dar. 33 Von einer solchen Situation kann hier nicht gesprochen werden. Der streitige Bebauungsplan ist, wie in seiner Begründung im einzelnen dargetan wurde, gekennzeichnet durch die miteinander verknüpften Zielrichtungen, einerseits das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Gelände der ehemaligen Stadtgärtnerei, die etwa 1996/97 zum Standort des städtischen Bauhofs an der J. straße verlagert wurde, einer neuen Nutzung zuzuführen, andererseits mit Rücksicht auf eine hohe Nachfrage nach anderweitig nicht oder nur schwer verfügbaren Grundstücken für Wohnbebauung die innerstädtisch gelegene Fläche der Kleingartenanlage "W. " für eine kostengünstige Baulandgewinnung zu mobilisieren. All dies sind Planungsvorstellungen, die innerhalb des Spektrums städtebaulicher Gestaltungsmöglichkeiten liegen, was nicht zuletzt durch § 1 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 BauGB bekräftigt wird. 34 Die Anforderungen, die gemäß §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB in der gerichtlichen Überprüfung an die Abwägung der betroffenen Belange bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind, sind ebenfalls nicht verletzt worden. 35 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. 37 Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin gerecht. 38 Wie sich aus der Begründung des streitigen Bebauungsplans sowie den in den Planaufstellungsvorgängen dokumentierten sonstigen Erwägungen des Rates ergibt, hat er die Wirkungen, die von dem streitigen Bebauungsplan in bezug auf die tangierten öffentlichen und privaten Belange ausgehen können, einer eingehenden und umfassenden Prüfung unterzogen. Er hat dabei alle für die zu treffende Abwägungsentscheidung wesentlichen Umstände ihrem jeweiligen Gewicht entsprechend in die Betrachtung einbezogen. Das auf dieser Grundlage gefundene Abwägungsergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Der Rat der Antragsgegnerin hat sich insbesondere abwägungsfehlerfrei mit dem infolge der Planung zu erwartenden Verkehrsaufkommen und dessen Bewältigung bzw. dessen Auswirkungen auf den betroffenen Bereich befaßt. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 16. Juni 1999 darauf hingewiesen, daß die Frage, ob der dem öffentlichen Verkehr gewidmete V. D. den von der planermöglichten Anlage ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr bewältigen kann, im Planaufstellungsverfahren - nicht zuletzt mit Blick auf die hierauf bezogenen Bedenken der Antragsteller - eine zentrale Bedeutung hatte. Die dabei zugrundegelegten Annahmen (Vergleich der zu erwartenden Verkehrsbelastung mit der bisherigen Belastung der Straße durch den auch von der Stadtgärtnerei mit ausgelösten Ziel- und Quellverkehr, Tauglichkeit des zur Verfügung stehenden Straßenquerschnitts, Abschätzung des zusätzlich zu erwartenden Verkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der ermöglichten Gartenparzellen (ca. 35) und der ministeriellen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf) hat der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht ersichtlich fehl gewichtet bzw. als kaum zweifelhaft bewertet. An dieser Bewertung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung ohne die dem summarischen Verfahren entsprechenden Vorbehalte für das Hauptsacheverfahren fest. Die Antragsteller haben zu den entsprechenden Ausführungen, obwohl ihnen hierzu unter dem 22. Juli 1999 Gelegenheit gegeben worden ist, auch nichts mehr vorgetragen (Schriftsatz vom 28. Juli 1999). Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 dazu, daß dem Hausgrundstück der Antragsteller, welches sich in einer Außenbereichslage befindet und bis vor ca. 4 Jahren der Stadtgärtnerei mit den hiermit einhergehenden Nutzungsfolgen benachbart war, allenfalls der planungsrechtliche Schutzgrad eines im Mischgebiet gelegenen Grundstücks zukommt. Gemessen auch daran hat der Rat der Antragsgegnerin die beanstandungsfreie Abwägungsentscheidung getroffen, die von den Antragstellern beanstandeten Veränderungen im Umfeld ihres Wohnhauses und des zugehörigen Grundstücks als hinnehmbar zu gewichten. Von einer Planung, die ein ihnen gegenüber unzumutbares Vorhaben ermöglichen würde, kann keinesfalls gesprochen werden. Das gilt unbeschadet dessen, daß die Antragsgegnerin, wie aus den in den Planaufstellungsvorgängen dokumentierten Erwägungen folgt, sich vorbehalten hat, durch nachgehendes Verwaltungshandeln, etwa durch ergänzende verkehrsregelnde Maßnahmen und pachtvertragliche Regelungen, zu einer weiteren Sicherstellung der Umgebungsverträglichkeit der planermöglichten Anlage beizutragen, wenn und soweit sich dies bei der Umsetzung des Plans als tunlich herausstellen sollte. Daß diese Möglichkeiten, die neben die ohnehin für jedermann geltenden gesetzlichen Vorschriften etwa zur Vermeidung unzumutbarer Immissionen treten, der Antragsgegnerin zukommen, haben die Antragsteller gleichfalls nicht in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin konnte damit zu Recht davon ausgehen, daß ihr planerisches Konzept die gebotene Konfliktbewältigung, ggf. unter Einschluß etwaiger Konfliktlösungsmöglichkeiten auf der Stufe der nachgehenden Planrealisierung, beinhaltet. 40 Für eine Fehlerhaftigkeit der den streitigen Bebauungsplan im übrigen ausmachenden Festsetzungen, etwa zu den dort bestimmten Maßgaben zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, besteht kein Anhalt. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO. 42 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt die geltend gemachte Bedeutung der Sache für die Antragsteller gerade auch in bezug auf die angeführte Minderung des Verkehrswertes ihrer Liegenschaft. 44