Beschluss
9 A 3414/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0811.9A3414.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 846,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen er sich vollinhaltlich anschließt. 4 Die Begründung des Zulassungsantrages rechtfertigt keine andere Bewertung. Daß im vorliegenden Fall die eingesetzten Meßgeräte den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben, wird nicht in Abrede gestellt. Weisen solche Geräte in einem bestimmten Meßbereich - geringfügige - Fehlertoleranzen auf, so sind diese hinzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1994 zur Feststellung des Umfangs der Abweichung nicht auf die "tatsächliche" Abwassermenge abzustellen. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang der in Abs. 4 des § 4 AbwAG 1994 enthaltenen Regelungen, daß die Nichteinhaltung der festgelegten Abwassermenge aus dem Ergebnis der amtlichen Überwachung folgt. Ist diese ordnungsgemäß durchgeführt und sind dabei insbesondere - wie hier - ordnungsgemäße Meßgeräte eingesetzt worden, so ist das sich aus der amtlichen Überwachung ergebende Meßergebnis der Ermittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG 1994 zugrundezulegen. 5 Angesichts dessen fehlt es auch an der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 8