OffeneUrteileSuche
Urteil

21 A 3433/96.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0909.21A3433.96A.00
27Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1 Tatbestand: 2 Der 1957 in J. (Sri Lanka) geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach seinen Angaben verließ er sein Heimatland mit dem Flugzeug am 1. Februar 1990 und reiste am 3. Februar 1990 auf dem Landweg von Belgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 6. Februar 1990 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter und führte unter Bezugnahme auf ein schriftliches Statement im wesentlichen aus: Er sei wegen der politischen Probleme in Sri Lanka nach hier gekommen. Aufgrund der Konflikte zwischen den tamilischen und singhalesischen Volksgruppen sei die Situation sehr gefährlich geworden. Er sei auch verhört worden. 3 Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt gab er am 4. Mai 1992 ergänzend an: Er habe von Januar 1980 bis April 1981 in Colombo Alkohol verkauft. Von April 1981 bis September 1982 sei er als Finanzberater in Jaffna tätig gewesen. Anschließend habe er sich etwa siebeneinhalb Jahre in Colombo aufgehalten und vom Geld seines Vaters und seines Bruders sowie einer Zahlung seines früheren Arbeitgebers gelebt. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen noch habe er mit Politik etwas zu tun gehabt. Tamilen hätten es sehr schwer in Sri Lanka. Das Haus seines Vaters sei im Juni/Juli 1991, also nach seiner Ausreise, anläßlich von Kämpfen zwischen den Tigern und den srilankischen Soldaten durch Bomben zerstört worden. Er persönlich habe weder mit der Armee noch mit den Organisationen irgend etwas zu tun gehabt. Seinen Reisepaß habe er auf der Fahrt zwischen Belgien und Deutschland verloren. 4 Mit Bescheid vom 21. Mai 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Mit Ordnungsverfügung vom 24. März 1993 forderte der Stadtdirektor der Stadt W. (Ausländerbehörde) den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. 5 Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, mit der das Asylbegehren weiterverfolgt wird. Zur Begründung hat er sich im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen bezogen. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Mai 1992 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lankas vorliegen, 2. die Ordnungsverfügung des Stadtdirektors der Stadt W. vom 24. März 1993 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1992 sowie die Ordnungsverfügung des Stadtdirektors der Stadt W. aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen. 11 Das Urteil ist dem Beteiligten am 27. Juni 1996 zugestellt worden. Auf den am 3. Juli 1996 gestellten Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluß vom 9. September 1996 die Berufung zugelassen für den sinngemäßen Antrag, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und die - gegen die Beklagte gerichtete - Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka habe er um sein Leben gefürchtet. Da sein Bruder schon seit längerem in Deutschland gelebt habe, sei er nach hier ausgereist. Wegen der anhaltenden kriegerischen Zustände in Sri Lanka sei es für ihn sehr schwer, nach dort zurückzukehren. 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Berufung des Beteiligten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. 21 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen Anspruch auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Wegen der für die Beurteilung des Begehrens maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 22 Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie politischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f. 23 Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; mithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht. 24 Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, BVerwGE 88, 367, 369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsanwendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a.a.O. 25 Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487. 27 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, daß er Sri Lanka aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Weder bei seiner Asylantragstellung noch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren hat er Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, daß er in seinem Heimatland schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen durch srilankische Stellen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale ausgesetzt war. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, daß er persönlich in Sri Lanka weder mit der Armee noch mit sonstigen Organisationen etwas zu tun gehabt hat, zumal er sich nach eigenen Angaben nie politisch betätigte. Die allgemeinen Umstände im Großraum Colombo, wo sich der Kläger nach seinen Angaben in den letzten knapp acht Jahren vor seiner Ausreise aufhielt, begründeten ebenfalls keine Situation politischer Vorverfolgung. Soweit sein Entschluß, aus Sri Lanka auszureisen, allgemein durch das Bürgerkriegsgeschehen in Sri Lanka bestimmt war, ist er Gefahren ausgewichen, die als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE noch außerhalb des Bereichs politischer Verfolgung liegen. Insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu den verschiedenen Landesteilen verwiesen. 28 Nachfluchtgründe greifen nicht ein. Eine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die Stellung eines Asylantrags insofern nichts her (Auswärtiges Amt - AA - 06.04.1998 S. 8; UNHCR 25.04.1997). Auch ein objektiver, also aus der jetzt gegebenen Situation in Sri Lanka folgender Nachfluchtgrund liegt nicht vor. Es fehlt dazu an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer bei der Rückkehr drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Die Verhältnisse in Sri Lanka tragen die Schlußfolgerung auf eine politische Verfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile, so daß sich die Frage nicht stellt, inwieweit die gegenwärtigen Verhältnisse auf einer Änderung beruhen, wie sie ein objektiver Nachfluchtgrund erfordert. Besondere individuelle Anknüpfungspunkte für eine Verfolgungsgefahr sind nicht ersichtlich. 29 Die Einreise nach Sri Lanka ist über den Flughafen von Colombo möglich, ohne daß den Rückkehrern dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die die Voraussetzungen eines Aktes politischer Verfolgung erfüllen. Bei der Einreise finden eingehende Personenkontrollen statt, bei denen Rückkehrer aus Europa wegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für Anschläge ausgebildeten LTTE- Kadern nicht weniger von Sicherheitsmaßnahmen betroffen sind als andere Tamilen (Keller-Kirchhoff - KK - 13.05.1996 S. 2, 05.07.1996 S. 2, 24.02.1997 S. 2). Außer der Identitätsüberprüfung wird am Flughafen ein Datenabgleich mit einer Fahndungsliste durchgeführt. Nur wenn der Einreisende seine Identität nicht durch ordnungsgemäße Papiere einschließlich der von srilankischen Auslandsvertretungen bei Fehlen sonstiger Papiere erteilten "emergency certificates" (AA 23.09.1997; KK 02.09.1997; UNHCR --.07.1998 S.5) belegen kann - auch der UNHCR weist darauf hin, daß nach seinen Erfahrungen neben guten Gründen, sich in Colombo aufzuhalten, ein gültiger Paß der beste Schutz gegen eine Inhaftierung ist(--.07.1998 S.5) - oder sein Name auf der Fahndungsliste steht, droht eine Festnahme (AA 06.04.1998 S. 14, 17.03.1997 S. 12; KK 24.10.1995 S. 39); für diese Möglichkeit spricht vorliegend nichts. Allein die Tatsachen des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines Asylbegehrens stellen keine Anknüpfungspunkte für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA 06.04.1998 S. 8 und 14, 16.01.1996 S. 9 f.; UNHCR 25.04.1997). Die Übergabe von 45 jüngeren Tamilen an Sicherheitskräfte, von der eine Menschenrechtsorganisation berichtet hat (KK 20.03.1998), und weitere Festnahmen von Gruppen von Rückkehrern, von denen in geringer Zahl berichtet wird (UNHCR --.07.1998 S.5), betreffen ersichtlich durch die Tatsache der Sammelabschiebung in großer Zahl geprägte Sonderfälle; hier fehlt es schon an der Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall. Seit April 1997 sind zwar auch Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von zwei Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden (UNHCR --.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998), diese reichen aber jedenfalls nicht aus, um auf die beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu fordernde Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa Zurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen zu schließen. Im Gegenteil sind Fälle von länger andauerndem Festhalten bei oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreise über vereinzelte Vorkommnisse hinaus nicht festzustellen (AA 23.09.1997, 16.11.1996 S. 10; KK 24.02.1997 S. 3; Südasien 1-2/98 S. 15/16; Wingler 31.05 1998 S.30). Dies bestätigt eine Zusammenstellung von in letzter Zeit bekanntgewordenen Geschehnissen (KK 08.12.1998), die auf der Grundlage von Recherchen in Colombo erstellt wurde und deshalb den Schluß rechtfertigt, ein zutreffendes und umfassendes Bild zu geben. Danach ist - abgesehen von dem Fall eines jungen Mannes aus einer der oben erwähnten Gruppen - nur ein Fall des Festhaltens - über die Dauer von zwei oder drei Tagen unter Vorführung bei Gericht - in Verbindung mit der Einreise belegt. Es kann daher dahinstehen, ob in vorgekommenen Fällen Umstände von Bedeutung waren, von denen im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. 30 Aus der Verschärfung von Strafbestimmungen für Verstöße gegen Bestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie des Paßrechts (Südasien Büro 14.09.1998) ist für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung selbst dann nichts herzuleiten, wenn man davon ausgeht, daß die neuen srilankischen Bestimmungen Rückwirkung für Handlungen vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens entfalten. Es läßt sich nicht feststellen, daß nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen deshalb politische Verfolgung droht. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Ahndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder Paßbestimmungen eine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale darstellt. Die - nicht neu geschaffenen, sondern lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (Ein- oder Ausreisen ohne gültigen Reisepaß, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder nachgemachter Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Insbesondere gelten sie nach ihrem Wortlaut für alle srilankischen Staatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt in: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Selbst wenn eingestellt wird, daß zu der Strafverschärfung die Einflußnahme von Staaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend tamilischer Staatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht das nicht dafür, daß die ihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines staatlich geordneten internationalen Reiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf die Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere die Bekämpfung des Schleppertums zu beachten. Lediglich wenn Verstöße durch Tamilen verfolgt, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet bleiben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch vom srilankischen Staat verwehrt wird, könnte Anlaß bestehen, eine Gerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische Volkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen. Dafür aber läßt sich dem vorliegenden Material, das ersichtlich den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand widerspiegelt, nichts Tragfähiges entnehmen. Die Aussage, daß das "verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt" werde (Wingler 01.04.1999), ist insoweit unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland ausreist. Dem entspricht auch die oben schon angesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe "insbesondere" Tamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müßten "sich oft gefälschter Papiere bedienen". Die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher Papiere ist allerdings nicht in dem oben genannten, die Möglichkeit des Charakters der verschärften Strafbestimmungen als politische Verfolgung einschließenden Sinne zu verstehen. Denn dafür, daß die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen gelten würde, spricht nichts (AA 16.04.1999 S.2). Die Möglichkeit, sich einen Reisepaß ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit. Allerdings mag für sie die Nutzung dieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo gewissen faktischen Hemmnissen begegnen; da die Situation in Colombo aber - wie weiter unten noch im einzelnen dargetan wird - den Aufenthalt nicht, insbesondere nicht aus Gründen, die auf eine Gerichtetheit gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale schließen lassen, unzumutbar macht, kann auch keine Rede davon sein, die Tamilen könnten nicht ohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im übrigen auch eindeutig entgegen, daß nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in hunderten von Verfahren gewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Paß in aller Regel mit dem bloßen Verweis darauf erklärt wurde, auch die Gestaltung der Ausreise habe der Schlepper übernommen, ohne daß dabei auf gehabte oder besorgte Probleme in der Beschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen Schluß die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen Tamilen entgegen, die nach ihren Angaben mit einem gültigen Paß ausgereist sind und bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu Manipulationen oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß die Strafverschärfungen bei Paßvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische Flüchtlinge gerade (auch) wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen Sanktion zu unterwerfen, sind somit nicht ersichtlich. 31 Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (amnesty international - ai - 28.09.1995 S. 3; AA 07.07.1995 S. 1, 06.04.1998 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4, 06.04.1998 S. 4). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 32 Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte. 33 Für Angehörige der tamilischen Volksgruppe besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, einer Identitätsfeststellung unterzogen und zu diesem Zweck eventuell verhaftet zu werden. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang insbesondere mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen, zu denen es seit dem Ende der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas im April 1995 erneut kommt und die eine Vielzahl von Opfern fordern sowie zum Teil erhebliche Sachschäden verursachen. Die Sicherheitskräfte führen Massenverhaftungen von Tamilen durch, bei denen trotz gewisser Unterschiede eine klare und durchgängige Differenzierung nach Alter und Geschlecht nicht festzustellen ist. Schätzungen über die Anzahl der von solchen Maßnahmen Betroffenen belaufen sich schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere hundert oder gar tausend Personen (KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998) bzw. bezogen auf kurze Zeiträume mitunter auf mehrere Tausend (Wingler 31.05.1998 S. 27,33). In Colombo finden ferner routinemäßig umfangreiche Kontrollen statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen können (AA 06.04.1998 S. 3, 16.01.1996 S. 7; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). 34 Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie in Inhaftierungen münden, soweit diese - wie in der weit überwiegenden Zahl - nur kurze Zeit dauern und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, so daß in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung die asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 9) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, daß sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. 35 Die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den Schluß, daß die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. Die Größenordnung dieser Fälle liegt nach Regierungsangaben bei 10 %, was von Menschenrechtsorganisationen allerdings - freilich ohne zahlenmäßige Konkretisierung - bezweifelt wird (Südasien 6/97 S. 7 f). In den Auskünften wird sie seit Jahren im wesentlichen auch bis zu dieser Höhe geschätzt (unter 10 % AA 03.03.1994 S. 2, 10 % länger als 2 Tage, 1 % länger als 1 Woche AA 30.05.1997, 06.04.1998 S. 3 und 31.08.1998 S. 2, 10 % KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75, 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3, 10 bis 20 % Wingler --.05.1995 S. 23), zum Teil aber auch niedriger (5% Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S.10, 4 % Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5000 Wingler 31.05.1998 S.27,28). Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit ca. 400 Personen (AA 16.01.1996 S. 8) oder landesweit etwa 520, im Großraum Colombo 225 Personen (KK 04.01.1996 S. 66) oder in neuerer Zeit allein für den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S.6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S.1) bzw. landesweit mit etwa 1.500 (AA 21.08.1997 S. 2) oder - bezogen auf das Jahr 1997 und unter Hinweis auf die Zugriffsmöglichkeiten der Sicherheitskräfte auf der Jaffna-Halbinsel - etwa 1.900 (AA 06.04.1998 S. 10) angegeben. Nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit zu einem gegebenen Zeitpunkt immer zwischen 1.000 und 1.500 tamilische Personen inhaftiert sein, ohne daß diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). Es ist mithin davon auszugehen, daß bei den Inhaftierungen die Frist von zwei Tagen überwiegend nur wenig überschritten wird. Von den etwa 10 % der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft(KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 06.04.1998 S. 3 und 31.08.1998 S.2). Auch angesichts der nach den oben genannten Zahlen bei Tausenden Festgenommener jeweils neu hinzukommenden Hunderte länger Festgehaltener kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften nur geringfügig schwankenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen nicht wesentlich überschreiten. 36 Für die Frage, ob dem einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, sind diese Zahlen zunächst noch ohne Aussagewert. Allein von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische Aktivität zugrunde liegen, auf den Charakter als politische Verfolgung zu schließen, geht nicht an. Denn ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, daß dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen(KK 02.09.1997 S.1; AA 17.03.1997 S. 4, 16.01.1996 S. 8 f; European Union, The Council - EU - 02.04.1997 S.10); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen "bei einer substantiellen Anzahl von Personen" feststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Wenn auch die von den Sicherheitskräften für einen eventuellen LTTE-Verdacht herangezogenen Umstände nicht genau festzustellen sind, weist doch die Tatsache, daß der weit überwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - eventuell auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, daß der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist, wogegen auch schon die Abhängigkeit der Aktionen von der jeweiligen Sicherheitslage spricht. Daß von den erörterten Maßnahmen gerade Tamilen betroffen sind, knüpft an die für die Bekämpfung des Terrorismus der LTTE als tamilischer separatistischer Organisation bedeutsamen Auffälligkeiten, insbesondere das Erscheinungsbild der Tamilen an; Anknüpfungspunkt ist dagegen nicht eine pauschale und undifferenzierte Gleichsetzung der tamilischen Volkszugehörigkeit mit der Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten. 37 Bei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen über kurze Dauer hinaus - im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung von Gewalttaten sowie der Verfolgung und Überführung von Straftätern und der Identifizierung von Personen, die sich nicht ausweisen können und bzw. oder keinen plausiblen Grund ("valid reason") für ihren Aufenthalt im Großraum Colombo nachweisen können - wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, daß die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden - beispielsweise die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 06.04.1998 S. 3) sowie folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39)-, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei Destabilisierung zu besorgen ist, daß es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu geben. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge läßt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch längeren Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen - weil und sofern sie nach ihrer objektiven Gerichtetheit auf die Verfolgung terroristischer Straftäter oder präventiv auf Personen ungeklärter Identität oder mit fehlendem plausiblen Grund für ihren Aufenthalt im Großraum Colombo zielen - wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen. 38 Daß es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen Verhältnissen (AA 06.04.1998 S. 11) - hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluß auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, läßt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das ersichtlich alles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Erkenntnisse, daß die kurzfristig Verhafteten gefoltert werden, liegen nicht vor (KK 20.03.1996 S. 9). Für die länger Inhaftierten ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen, ohne daß diese jedoch auszuschließen ist (AA 12.07.1995 S. 2: "besonders gelagerte Einzelfälle", 08.07.1997 S. 1; KK 20.03.1996 S. 9; Wingler 11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 S. 33 sowie 30.09.1998 S. 3, 4: "immer noch" bzw. "weiterhin"; UNHCR --.07.1998 S.2: Fälle von Folter geben Anlaß zu großer Besorgnis). Dem liegt insbesondere zugrunde, daß die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weitgehenden Befugnisse der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht ab 1994 angegangen; sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet, die Verantwortlichen sollen zudem disziplinarisch belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden (AA 12.10.1995 S. 5). Im Sommer 1998 ist eine aus Parlamentarieren und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Mißhandlungen bei Verhören eingerichtet worden (AA 31.08.1998 S. 2; Wingler 30.09.1998 S. 3,5). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer müssen Festnahmen durch alle Sicherheitskräfte binnen 24 Stunden, wenn sie diese Frist überschreiten, der nächsten Polizeistation gemeldet werden (KK 04.01.1996 S. 66, 75; AA 06.04.1998 S. 10). Nach den Notstandsgesetzen Festgenommene müssen spätestens nach 48 Stunden - sonst 24 Stunden - dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7; AA 06.04.1998 S. 10) oder es muß für sie eine "Detention Order" durch einen höherrangigen Beamten oder Offizier erwirkt werden (KK 05.02.1997 S. 5) - wovon in letzter Zeit wegen der Anforderungen, die der Oberste Gerichtshof stellt, weniger Gebrauch gemacht wird (AA 06.04.1998 S. 7). Binnen 48 Stunden muß auch die Mitte 1997 tätig gewordene Human Rights Commission (HRC), die die Human Rights Task Force abgelöst und zum Teil deren Mitarbeiter übernommen hat, über die Verhaftung und den Ort der Inhaftierung unterrichtet werden (AA 06.04.1998 S. 9; EU 11.11.1997 S. 16; ai --.11.1997 S. 12; UNHCR 25.04.1997 S. 3; KK 22.02.1997 S. 7). Die Unterbringung der nach dem Notstandsrecht Verhafteten darf nur in Einrichtungen erfolgen, die vom Verteidigungsminister dafür zugelassen worden sind (AA 06.04.1998 S. 11). Menschenrechtsorganisationen können diese Einrichtungen besuchen (EU 11.11.1998 S. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA 05.06.1998 S.3). Auch sonst sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (Wingler 30.01.1998 S. 12). Die nicht aufgrund gerichtlicher Maßnahmen Festgehaltenen sind regelmäßig einem Richter zu melden, der auch die Haftanstalten aufsuchen muß (AA 06.04.1998 S. 11). Von einer Inhaftierung sind Verwandte oder Freunde des Verhafteten in Kenntnis zu setzen, der mit diesen Kontakt aufnehmen und sie über Verhaftung und Aufenthaltsort unterrichten kann (KK 22.02.1997 S. 7). 39 Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und daß auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig noch nicht in der Lage sind, effektiv zu arbeiten (KK 22.02.1997 S.6; AA 17.03.1997 S.6; UNHCR --.07.1998 S. 3 f m.w.N.).Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, was aber auch außerhalb der Verhaftungen aufgrund der Notstandsregelungen festzustellen ist (EU 11.11.1997 S. 17), und auch sonst zu Verstößen insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte (AA 06.04.1998 S. 8). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit auch nach dem Verbot der LTTE jedoch nicht festzustellen (Wingler 31.05.1998 S.39), so daß die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 11.07.1997, 16.01.1996 S. 11; EU 11.11.1997 S. 15); daß derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 06.04.1998 S. 10, 12) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird, und gibt es Anwälte, die sich in Fällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 06.04.1998 S. 7, 18). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die Auferlegung von Entschädigungsleistungen zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35) bzw. nur wenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mußten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und allgemein beklagt wird, daß Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3), so zeigen doch die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. 40 Die Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, daß - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig", 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); hier fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns. Ohne prägenden Charakter sind auch Vorfälle wie der im Magazine- Gefängnis im Februar 1996, als nach einem LTTE-Anschlag auf die Zentralbank bis zu 100 dienstfreie Gefängniswärter tamilische Gefangene angriffen und zum Teil schwer verletzten (KK 20.03.1996 S. 4, 06.06.1996 S. 1), oder der im Gefängnis von Kalutara im Dezember 1997, bei dem zwei Tamilen und ein Muslim von singhalesischen Mithäftlingen ohne Eingreifen der Aufseher getötet wurden (KK 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S.37); hierbei handelte es sich augenscheinlich um Exzesse. 41 Nach dem Vorstehenden ist festzuhalten, daß die Gefahr, im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist, wenn keine Anknüpfungspunkte für einen Bezug zur LTTE vorliegen. Dabei bilden Volkszugehörigkeit, Geschlecht, Alter und Herkunft aus dem Norden oder Osten Sri Lankas allein offensichtlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Festhalten über die Klärung der Identität und des Aufenthaltsgrundes hinaus. Diese Kriterien greifen im wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998). Soweit nicht - wie bei bestimmten Stadtbezirken von Colombo, insbesondere aber bei den lodges (AA 31.08.1998 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2) - schon der Ort der Razzia oder Kontrolle für einen Zuzug aus den hauptsächlich tamilisch geprägten Siedlungsgebieten spricht, ist jedenfalls angesichts des hohen Anteils von aus dem Norden oder Osten stammenden unter den in Colombo ansässigen Tamilen (etwa 150.000 von 400.000, EU 11.11.1997 S. 13) davon auszugehen, daß weit mehr als der Anteil der Festgenommenen, der auch nach Klärung von Identität und Aufenthaltsgrund in Haft verbleibt, aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammen. Welche Kriterien als maßgeblich angesehen werden, ist allerdings - wie angesichts der möglichen Spannweite zwangsläufig - nicht abschließend festzustellen. Ebenso fehlen - wiederum durch die Natur der Zusammenhänge bedingt und daher ohne weitere Ermittlungsmöglichkeit - präzise Angaben darüber, welcher Personenkreis betroffen ist. Berichte über Einzelfälle (insbesondere KK 08.12.1998) ergeben, soweit sie Bezug zum Aufenthalt in Colombo haben, schon wegen der geringen Zahl allein noch kein verläßliches Bild. Als Anknüpfungspunkt ist daher auf die aus der Vergangenheit sowie aus anderen Landesteilen bekannt gewordenen Fälle schwerwiegender Übergriffe im Anschluß an Festnahmen durch die Sicherheitskräfte zurückzugreifen. Danach zeigt sich, daß sich die Verdachtsmomente insbesondere gegen junge Männer richten. Betroffene von Übergriffen der Sicherheitskräfte im Großraum Colombo, wo im Jahr 1995 bis zu 40 Personen nach Festnahme gefoltert und ermordet aufgefunden wurden (AA 05.09.1995, 12.10.1995 S. 5, 31.10.1995 S. 3; KK 24.10.1995 S. 30, 26.10.1995 S. 6, 04.01.1996 S. 71 f.; Wingler 20.07.1995 S. 2 f., 11.10.1995 S. 2; UNHCR 25.04.1997 S. 4) und im Februar 1996 (Wingler --.04.1996 S. 18), ferner ab August 1996 (KK 24.02.1997 S. 4) Leichen gefunden wurden, waren Männer, und zwar, soweit in den Auskünften differenziert ist, junge Männer. Daß dieser Personenkreis in nahezu ausschließlicher, jedenfalls aber eindeutig hervorgehobener Weise den folgenschweren Zugriffen der Sicherheitskräfte unterliegt, wird durch die Berichte über Festnahmen und Verschwinden nach der Erlangung der Gebietsgewalt auf der Jaffna-Halbinsel durch die staatlichen srilankischen Kräfte bestätigt (Zusammenstellungen in ai --.11.1997 und UTHR 27.12.1996). Auch die Erkenntnisse zu Verhaftungen von Rückkehrern in Colombo bestätigen diese Feststellung; in den näher beschriebenen Fällen (KK 08.12.1998) waren Männer, und zwar, soweit Altersangaben beigefügt sind, junge Männer betroffen. Für die jungen Männer kann daher angesichts der nicht faßbaren Kriterien der Sicherheitskräfte eine reale Möglichkeit eines Zugriffs der Sicherheitskräfte, der in politische Verfolgung übergehen kann, nicht ausgeschlossen werden, ohne daß sich diese Möglichkeit allerdings zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet. Die für die Annahme einer - hier als Beleg einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehenden - Gruppenverfolgung unerläßliche Dichte der als Akte politischer Verfolgung zu wertenden Übergriffe, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, daß daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht - 42 vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57 -, 43 ist nicht festzustellen. Bei der aus Rechtsgründen gebotenen Abstufung des Kreises der Betroffenen bis hin zu denen, die Opfer von Maßnahmen politischer Verfolgung werden, ergibt sich nach den obigen Ausführungen auch für den Personenkreis der jungen, ursprünglich aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammenden tamilischen Männer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür zeigen, diese Betroffenen im Sinne bestimmter Gruppenmerkmale noch weiter einzugrenzen. Daß für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' " (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13) eine grundlegend andere Situation besteht, läßt sich nicht mit der erforderlichen Verläßlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' (befänden) sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft", ist zum einen die Aussage mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials nicht nachvollziehbar und fehlt es zum anderen an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der angesprochenen "Untergruppe" vergleichbaren Gefährdungssituation sind, was auch von Wingler nicht mit tragfähigen Erwägungen in Frage gestellt wird. In der schon wiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) sind für den Zeitraum von etwa einem Jahr drei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen belegt, die etwa zwei Wochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Im Hinblick auf die Kriterien, die die Sicherheitskräfte bei den Überprüfungen anlegen, ist für das Ausweiserfordernis von wesentlicher Bedeutung, daß eine Vereinbarung zwischen der srilankischen Regierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den Einreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises belassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings wird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden gerade die "emergency certificates" nach Verhören auf dem Flughafen teilweise einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei der örtlich zuständigen Polizeistation in Colombo ersetzt (Wingler 31.05. 1998 S. 30). Der eigentliche Nachweis erfolgt durch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997 S. 4), die mit sich zu führen jeder Srilanker ab 18 Jahren verpflichtet ist (EU 11.11.1997 S. 14). Die zur Erlangung des Dokuments erforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - auch schon von Europa aus - erhalten (Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05 1998 S. 40; EU 02.04.1997 S. 6). Zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht steht ein Beratungsbüro zur Verfügung (AA 06.04.1998 S. 14). Daß die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach lange zurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust der Verbindung zum früheren Heimatort, damit die Notwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuß zu fassen, von vornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt in Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als erster erreicht wird, angesehen wird, ist dem umfangreichen Auskunftsmaterial, das den Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich auch über Mutmaßungen hinaus nichts Greifbares dafür, daß Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen und wegen der Besorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05 1998 S. 47) allgemein in besonderem Maße gefährdet wären. 44 Die Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluß auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, soweit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, daß auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in entscheidenden Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale zurückführen. 45 Ob es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997 Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag hinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, daß er jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997, UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997; Wingler 08.10.1997 S. 40). Soweit zurückkehrenden Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 08.12.1998, 22.09.1997 S. 4; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, daß gerade bei Rückkehrern die Anerkennung eines sachlichen Grundes für die Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen, ist daher auch nicht ersichtlich. Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluß, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang, Colombo zu verlassen, erweisen und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Da der in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen folgt (KK 08.12.1998), kann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden. Die Erschwernisse, die unterhalb der Schwelle der Verhaftungen bleiben, treffen zwar alle Rückkehrer, sind aber für die Frage einer drohenden politischen Verfolgung ohne Bedeutung. Sie sind vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Spannungen zu sehen, die aus den Aktivitäten der LTTE folgen. Mag es angesichts der logistischen Voraussetzungen der LTTE auch zweifelhaft sein, daß die Meldeauflagen und die zahlreichen Kontrollen, insbesondere diejenigen in lodges, konkret zur Ergreifung von LTTE-Aktivisten führen (Südasien 1- 2/98 S. 15), und mag ein vergleichbarer Aufwand der Sicherheitskräfte gegenüber anderem gefährlichen kriminellen Tun nicht festzustellen sein (Wingler 30.01.1998 S. 11), so ist dennoch nicht von einer Schikane um ihrer selbst willen und mit Zielrichtung auf eine Bevölkerungsgruppe als solche auszugehen, weil zum einen der Aufbau bzw. die Ausdehnung einer Basis für die LTTE erschwert und das subjektive Sicherheitsgefühl der übrigen Bevölkerung gefördert werden kann. Die Spannungslage, in der sich der srilankische Staat befindet, kann bei der Entscheidung über das, was einem Staatsbürger unterhalb der Schwelle einer ihrer Art nach zum Verlassen des Heimatlandes zwingenden politischen Verfolgung und damit ohne Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung zuzumuten ist, nicht außer Betracht bleiben; sie muß bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen und der Einschränkung von Bürgerrechten (vgl. dazu insbesondere Wingler 30.01.1998 S. 10) berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, daß sich das angesprochene Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht (mehr) in einem Umfeld des Verschweigens oder Unterdrückens von Nachrichten abspielt, sondern - wie die insbesondere von Wingler und Keller- Kirchhoff in ihren angeführten Auskünften zahlreich wiedergegebenen oder zitierten Zeitungsberichte sowie Äußerungen von Politikern und Menschenrechtsorganisationen belegen - Gegenstand der Kritik und der öffentlichen Auseinandersetzung ist. 46 Die den aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen im Hinblick auf weitere Elemente der Existenzmöglichkeit im Großraum Colombo treffenden Beeinträchtigungen sind ebenfalls ihrer Schwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also infolge der allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK 08.12.1998), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden; insofern wird auf die Ausführungen zur mangelnden beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Zugriffen auf Tamilen im Zusammenhang mit den allgemeinen Aufenthaltbedingungen verwiesen. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998) mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so daß dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weitverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen. Daß Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zugrundeliegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998; KK 08.12.1998). Selbst wenn ein für die Rückkehrer eingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (KK 08.12.1998), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Denn insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen traditionell die Familien und die Dorfgemeinschaften für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998) und sich demgemäß ein festgefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund muß der Feststellung zu den tatsächlichen Lebensmöglichkeiten ein wesentliches Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (a.a.O.) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und Einrichtungen verneint - gegeben werden. Es müssen also Feststellungen getroffen werden, daß es in einer relevanten Dichte zu Rechtsgutbeeinträchtigungen der erforderlichen Intensität tatsächlich gekommen ist und kommen wird; dazu aber gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her. 47 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner an einer aus den letzten bekannt gewordenen Vorfällen - wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie weitere Angriffe auf Tamilen, bei denen es Tote und Vermißte gegeben hat (KK 24.10.1995 S. 37) - ersichtlichen Verantwortlichkeit des Staates. Übergriffe und Exzesse Privater sind dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Angesichts der von Regierungsseite ergriffenen Maßnahmen zur Beendigung und Aufklärung der Ausschreitungen ist eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des srilankischen Staates danach nicht zu bejahen. Die Ausschreitungen im Bereich Galle wurden polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung hat entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall angekündigt (AA 12.10.1995 S. 3) und die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt (KK 24.10.1995 S. 37). Daß die Maßnahmen wirksam sind, zeigt im übrigen die Tatsache, daß es selbst nach dem Anschlag auf ein buddhistisches Heiligtum - den Zahntempel in Kandy - nicht zu Ausschreitungen gekommen ist (AA 06.04.1998 S. 4). 48 In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage durch Bürgerkrieg gekennzeichnet, der von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung zwar in hohem Maße vermissen läßt, jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bietet. Seit dem Ende der Friedensverhandlungen und dem Bruch der "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (Wingler 31.03.1995 S.2; KK 20.02.1995 S.3) ist es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22), jetzt in der Wanni- Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 ff., 30.09.1998 S. 19; AA 06.04.1998 S. 12) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite gekommen, von denen die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung unmittelbar erheblich betroffen wird und bei denen auch soziale, kulturelle und religiöse Einrichtungen zerstört und beschädigt werden (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20). Die Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 06.04.1998 S. 12; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 19). Neben den militärischen Auseinandersetzungen führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu den Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2). Da es an greifbaren Anhaltspunkten dafür mangelt, daß sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können (vgl. etwa Wingler 08.10.1997 S. 9 ff), können für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die erforderliche Prognose die Erkenntnisse zu dem staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. 49 Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, daß das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (in der Bewertung abweichend OVG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f.; wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 11. Juni 1996 - 10 UE 1919/95 -, S. 30 ff.). Es kann nicht festgestellt werden, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) sowie der Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen. 50 Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler -- .11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die srilankischen Truppen aufgrund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, 8) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler --.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlußfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3, 27.03.1995 S. 4, 12.10.1995 S. 3) ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, daß die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341). Gegen eine objektive Gerichtetheit der Aktionen auch auf die physische Vernichtung oder schwerwiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung spricht, daß die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der Opfer angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen relativ niedrig geblieben ist. Als Folge der ersten Offensive auf der Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (04.01.1996 S. 13). Die Offensive "Reviresa", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die Zeit seit Juli 1995 bzw. für die Zeit von April bis Dezember 1995 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22). Für die Wanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von 200.000 bis 400.000 (AA 06.04.1998 S. 12) oder weit mehr als 500.000 (Wingler 31.05.1998 S.19) auszugehen. Das IKRK kommt zu dem Schluß, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer als es unter vergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der Fall sei (AA 06.04.1998 S. 13). So wird die Zahl der in den ersten acht Monaten des Jahres 1997 bei Bombardierungen getöteten Zivilisten auf 37 geschätzt (Anlage 1 zu UNHCR -- .07.1998 S. 10). Hinzu kommt, daß die die Zivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK 04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende Bombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des zivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden; die von Wingler als "Flächenbombardierungen" zusammengefaßten und gewerteten Angriffe auf im einzelnen benannte Ansiedlungen (--.05.1995 S. 18), die sich überwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; AA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern erkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler --.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen eingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch einzelnen folgenschweren Angriffen auf zivile Ziele können keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über militärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden; insofern sei beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von Navali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, daß für die zahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3; Wingler 01.11.1995 S. 5). 51 Daß die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Mißachtung des Rechts auf Leben und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, Verschwindenlassen und Mißhandlungen (UNHCR --.07.1998 S.2 und zugehörige Anlage 1 S. 9 ff.) und die somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das von der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen ergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete sowie ein beabsichtigtes - in Jaffna anlaufendes (AA 30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23) - Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5), ferner auch, daß von der Regierung etwa im Fall Navali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die berichteten schwerwiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten Pressezensur für die Berichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte (KK 04.01.1996 S. 10; AA 30.08.1996 S. 2; Wingler 31.05.1998 S. 18, 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß es während ihrer Geltung zu schwerwiegenderen Angriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese nach dem Ende der Pressezensur bekanntgeworden wären und der Propagandaapparat bzw. "Auslandsinformationsdienst" der LTTE weiterhin Mitteilungen verbreitete (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.). 52 Es gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in die hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Wanni-Region; es gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges Material erstreckt (AA 06.04.1998 S. 12; Wingler 31.05.1998 S.16 f.). Die Regierung bemüht sich, die zum Leben notwendige Versorgung zu ermöglichen, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA 06.04.1998 S. 12). Die Lage stellt sich danach als derjenigen vergleichbar dar, die auf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war. Auch dort fehlten Anhaltspunkte dafür, daß die schlechte Versorgungslage darauf zurückzuführen wäre, daß an sich mögliche Lieferungen mit Billigung der Führung der Sicherheitskräfte zurückgehalten wurden, zumal auch logistische Probleme (KK 04.01.1996 S. 48, 51; Wingler --.09.1996 S. 26) und Gefährdungen der Transporte durch die LTTE (Wingler 13.07.1996 S. 30) bestanden. Die weitgehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im übrigen regelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2, 06.04.1998 S. 12), weitestgehend auszuschalten. Die Ausführungen von Wingler zur Nahrungsmittelversorgung (30.09.1998 S. 19 ff.) bieten keinen hinreichenden Anhalt, diese Beurteilung in Frage zu stellen. 53 Soweit es in den Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um Exzeßtaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, daß in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem aufsehenerregenden Fall sieben Täter zum Tode und acht zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South- Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10). Es zeigt sich, daß die Übergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung akzeptiert werden. 54 Für die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt - wenngleich nicht ganz unangefochten, wie Überfälle und Anschläge der LTTE, etwa die Tötung eines Armeebefehlshabers, der Bürgermeisterin von Jaffna (Wingler 31.05.1998 S.16, 44) und ein schwerwiegender Bombenanschlag auf das Rathaus von Jaffna mit mehreren Toten, darunter dem neuen Bürgermeister, und zahlreichen Verletzten (Wingler 30.09.1998 S.11) zeigen- wieder behauptet, ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung für Rückkehrer nicht festzustellen. 55 Das allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna-Halbinsel in die östlichen Teile geflüchteten Tamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch die Armee (Wingler 29.04.1996 S. 21, 26) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wurde mit etwa 450.000 angegeben und steigt weiter (Anlage 1 zu UNHCR -- .07.1998 S. 6). Ein singhalesischer Journalist berichtete nach einer Informationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, andererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein positives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese nicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996) wird die Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in Vadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln wurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 ff.); im Januar 1998 fanden kommunale Wahlen statt (Wingler 31.05 1998 S.10,20) und die Situation in Jaffna verbessert sich trotz weitgreifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 S.4 und zugehörige Anlage 1 S.7). Die Menschenrechtslage wird gegenüber derjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt (Wingler 30.09.1998 S. 10). 56 Anlaß zu Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung geben die Berichte über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 und ai - -.11.1997) durch die Armee - nur von dieser, nicht auch von der Polizei sind entsprechende Aktionen bekannt (ai --.11.1997 S. 8). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung - auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereichen - und für den Personenkreis der Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt ergeben die Vorgänge jedoch im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nichts Tragfähiges. 57 Im April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei spätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, 36; KK 05.07.1996 S. 1, 22.02.1997 S. 7). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet und gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 06.04.1998 S. 12) bzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird befürchtet, daß sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind, worauf auch Berichte über eine Aussage zu Massengräbern hinweisen (South-Asia Bureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9). Im Weiteren können Zahlen dieser Größenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für unbekannt gebliebene Fälle - zugrundegelegt werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der Erfassung von LTTE- Anhängern und -Unterstützern dienen - insofern zeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von Unverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9), doch ist zu beachten, daß die Anlässe einzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische Erfolge (ai --.11.1997 S. 7), auch für ein undifferenziertes Vorgehen sprechen. Schließlich kann offenbleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für Tamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, ohne tragenden Aussagegehalt. 58 Zahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich zurückgegangen; die Aussage des UNHCR (--.07.1998), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der berichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit damit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl gemeint ist -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang erwähnt - nicht zugrunde gelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht, ist insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht zu entnehmen. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die Entwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil ebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig und ernstlich, daß man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige Auskunftsmaterial unterschiedlicher Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild. Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 41 Verschwundenen (ai --.11.1997 S. 2) berichtet bzw. von 35 und für die zweite Jahreshälfte von keinem Fall (AA 06.04.1998 S. 12; Wingler 30.01.1998 S. 19). Allerdings wurden ab Juni 1997 noch zwei Jugendliche in der Haft getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Angesichts dieser genauen Angaben kann den pauschalen Aussagen des UNHCR kein Gewicht - mangels Anhaltspunkten für einen überlegenen Informationsstand nicht einmal im Sinne weiteren Klärungsbedarfs - gegeben werden. Darüberhinaus gibt es weitere Umstände, die eine rückläufige Tendenz in der Zahl der Verschwundenen auf einen Stand, angesichts dessen ersichtlich von einer für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung erforderlichen Dichte nicht gesprochen werden kann, plausibel machen. Die srilankische Regierung ist bemüht, den Übergriffen der Armee durch verschiedene Maßnahmen zu begegnen und die Grundsätze der oben zum Großraum Colombo schon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur Anwendung zu bringen (AA 06.04.1998 S. 12) - so werden etwa Mitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 S. 44) - sowie das Bewußtsein für die Menschenrechte in der Armee zu verbreiten (ai -- .11.1997 S. 14). Insbesondere aber ist Wirkung davon zu erwarten, daß es zu Verfahren kommt, in denen die Verantwortlichkeit von Armeeangehörigen für schwerwiegende Vorkommnisse geklärt werden soll und über die in der Presse berichtet wird (ai --.11.1997 S. 2; AA 06.04.1998 S. 12) - in einem Strafverfahren gegen Armeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es inzwischen zu einer Verurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S.10). Ferner ist von Bedeutung, daß dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein Board of Investigation eingerichtet worden, dem hunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über ein Büro in Jaffna verfügt (Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die über 270 Fällen nachgeht (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet; so hat eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit Namen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK 22.02.1997 S. 3) und werfen Richter des Obersten Gerichtshofs den Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S.4). Für die Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit dessen, was die Gefährdungssituation insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, in einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn als Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die nach der Beendigung des offenen Bürgerkrieges zur Sicherung der wiedererlangten Gebietshoheit dort darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den Flüchtlingen festzunehmen und - unterhalb der Schwelle, die zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist die Tatsache, sich in der letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem Bereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis der Betroffenen, das die Rückkehrer nicht teilen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 9 B 136.98 -). 59 Im Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von Angehörigen der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, insbesondere auf die Fälle der Vergewaltigungen oder der willkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis September 1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen Untersuchungen durchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 7) - ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Rückgang des Verschwindenlassens zu verweisen. Auch insofern greifen die Maßnahmen zur stärkeren Disziplinierung der Soldaten, so daß jedenfalls nunmehr von Exzeßtaten auszugehen ist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im übrigen mangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der Übergriffe. 60 Die Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten zwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen durch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerläßliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, daß daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen läßt, ist für die Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht festzustellen. 61 Eine Situation offenen Bürgerkriegs unter Verlust der Gebietshoheit des Staates ist nicht entstanden. Zwar führten die Militäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, 31.01.1996 S. 39; Südasien 7- 8/96 S. 11). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, so daß sich der Einflußbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach der Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36); die srilankische Regierung hielt und hält jedoch die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen Ortschaften (European Union 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S.19; AA 06.04.1998 S. 5; KK 04.01.1996 S. 32). Zu militärischen Aktionen, die zum Teil auch zivile Opfer, ganz überwiegend aber Opfer unter den staatlichen Sicherheitskräften und der LTTE fordern, kommt es nur vereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996; Wingler 10.02.1997 S. 18); Großoffensiven fanden mit Ausnahme einer gegen Urwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten Operation (Wingler 31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18). Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen, die einer kriegerischen Auseinandersetzung zuzuordnen und unter den dafür vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als politische Verfolgung zu prüfen wären, ist danach nicht auszugehen. Bestimmend für die Situation sind vielmehr unmittelbare Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten - diese sind weithin Reaktionen auf Überfälle der LTTE, derer man nicht habhaft werden konnte, teils auch der Disziplinlosigkeit sowie einer allgemeinen Wut zuzuordnen - und in geringerem Umfang Beeinträchtigungen durch sonstige Organisationen und andere Bevölkerungsgruppen. 62 Übergriffe, die als Vergeltungsaktionen, also als Maßnahmen, bei denen Aspekte der Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung von deren Umfeld keine Bedeutung erlangen, anzusehen sind, sind seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend außergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten und für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung von drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu einem besonders schlimmen Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 04.01.1996 S. 18 f, 20.03.1996 S. 4; Wingler --.04.1996 S. 38 ff., 13.07.1996 S. 41; AA 30.08.1996 S. 9). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der tamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu Schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41, 08.10.1997 S. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten berichtet und davon, daß die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, daß Tötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten Auseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). Im September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet und wurden weitere verletzt oder verschwanden (Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen verhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei Kontrollen, die in diesem Landesteil ebenfalls, wenn auch in geringerem Ausmaß als etwa in den südlichen Landesteilen durchgeführt werden (KK 04.01.1996 S. 54, 64) - festzustellen (UNHCR --.07.1998 S.3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75, 24.10.1995 S. 4). Für 1996 wird bezogen auf den Nordosten von einigen Verschwundenen gesprochen (EU 02.04.11997 S. 12 unter Hinweis auf die von ai genannte Zahl sieben). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997 seien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2). Der UNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwerwiegene Mißhandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein ernstzunehmendes Problem (UNHCR --.07.1998 S.4); konkretere Angaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen Material allerdings nicht entnehmen. Eine Liste mit den Namen von 2.000 Verschwundenen, über die berichtet wird (Wingler 08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn sie - was in dem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die Zeit nach dem Regierungswechsel, den Friedensgesprächen und dem erneuten Einsetzen der LTTE- Übergriffe bezogen wird, wohl aber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein nachhaltig anderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A -) den Schluß auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser der Liste seit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich mit der Situation der Bevölkerung befaßt, ist anzunehmen, daß es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; angesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften niederschlagenden Beobachtung der Entwicklung durch Menschrechtsorganisationen (KK 14.10.1996 S. 4; EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz des oben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht bekannt gewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht ausgegangen werden. In Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das berichtete Heranziehen von Zivilisten zum Räumen von Minen und als lebende Schutzschilde im Raum Batticaloa (KK 24.10.1995 S. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie die Racheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder Moslems (AA 17.03.1997 S. 5). Ohne feststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE sind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und übergriffe gegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder berichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer hingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 3; Wingler 10.07.1997 S. 52, 08.10.1997 S. 24; EU 02.04.1997 S. 12). 63 Die für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten Landesteil sich aufhaltende Tamile in der Gefahr aktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob hinter den Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der Art nach eine politische Verfolgung beinhaltendes Programm steht, ist jedoch zu verneinen. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der vorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Regierung lasse die Situation gewollt unkontrolliert und dulde bewußt die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von Anfang 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit sechs Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (KK 22.02.1997 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeit und abschließenden Maßnahmen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der in dem angeführten Senatsurteil noch maßgeblich mit herangezogenen Schlußfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, daß - wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den Medien von den Übergriffen berichtet wird und Politiker Vorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand von Protesten machen (Wingler 08.10.1997 S. 23). 64 Die aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im einzelnen eine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, daß die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17; AA 12.07.1995 S. 1, 17.03.1997 S. 5; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21 ff., 30.01.1998 S. 19). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte, die schon für Anfang 1996 auf über 500 geschätzt wurde (Wingler --.04.1996 S. 2), ist insbesondere auf den Außenposten nach wie vor hoch (Wingler 01.10.1997 S. 23); allein im Januar 1997 betrug sie über 200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager und Polizeistellen, die teilweise mehrere oder gar bis zu 30 Menschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal als fast täglich geschehend dargestellt (Wingler 13.07.1996 S. 9, --.09.1996 S. 36, 10.07.1997 S. 39; AA 30.08.1996 S. 5, 17.03.1997 S. 5; EU 02.04.1997 S. 4). Hinzu kommen Terroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und Politiker (Wingler --.09.1996 S. 18. 37, 10.07.1997 S. 53, 08.10.1997 S. 27). Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist daher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen muß - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als so hoch angesehen werden, daß für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen sowie das Heranziehen zum Minensuchen usw. und in einer Gesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material, das ersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu bringen war, so daß auch kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte Gefahrenlage für den einzelnen. 65 Die Beurteilung, daß die Situation der Tamilen bei aller Unsicherheit nicht den Schluß auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung trägt, beruht auf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine Entwicklung hin zum Schlechteren weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich sind, auch bei der gebotenen Prognose zugrunde gelegt werden. 66 Die Beurteilung wird insbesondere nicht durch die im Vorstehenden bereits unter UNHCR --.07.1998 wiederholt angesprochene Stellungnahme des UNHCR, Vertretung in Deutschland, zur Rückkehrgefährdung srilankischer Staatsangehöriger nebst Anlagen - darunter Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über außerrechtliche und willkürliche Tötungen vom 12. März 1998 - in Frage gestellt. Die darin enthaltenen Informationen gehen, soweit sie sich hinreichend gesichert den im einzelnen zu betrachtenden Landesteilen zuordnen lassen, nicht über das hinaus, was den Feststellungen und der Beurteilung der jeweils maßgeblichen Verhältnisse zugrunde gelegt worden ist, ergeben insbesondere für Tamilen im allgemeinen oder für Untergruppen der Tamilen keine Steigerung der Gefahrenlage hin zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Für das Kampfgebiet im Norden Sri Lankas wird bei den angeführten in großem Ausmaß vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen der unmittelbare Bezug zum Kriegsgeschehen besonders herausgestellt. Daß sich im Hinblick auf die hier anzulegenden Kriterien für eine politische Verfolgung, die oben aufgezeigt und geprüft worden sind, die Situation anders darstellt und deswegen dort den Tamilen als Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist nicht festzustellen. In Bezug auf die übrigen Landesteile ist - auch nach der auf diese bezogenen Einzelbetrachtung auf Seite 4 der Stellungnahme des UNHCR - eine für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Übergriffen hinreichende Dichte schon hinsichtlich der angesprochenen allgemeinen Menschenrechtsverletzungen nicht festzustellen. Zudem wird - was in Bezug auf die vorstehende Prüfung der Gerichtetheit von Maßnahmen der Sicherheitskräfte von Bedeutung ist - in der Stellungnahme selbst hervorgehoben, daß es das Ziel der staatlichen Kräfte ist, mit allen Mitteln terroristische Anschläge der LTTE zu verhindern, und es für die Regierung in der gegebenen Situation schwierig ist, die Sicherheitskräfte in die Politik des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte einzubinden. Daß es in einem für die Verfolgungsdichte aussagekräftigen Maß zu asylerheblichen - weil mit dem Ziel der Terrorismusabwehr nicht mehr zu erklärenden - Verfolgungshandlungen kommt, läßt sich der Stellungnahme nebst den zugrunde liegenden Berichten danach nicht entnehmen. Insofern führt die Aussage zu einer systematischen Praxis des Verschwindenlassens - auch soweit sie auf andere Landesteile als die Jaffna-Halbinsel bezogen wird - nicht weiter. Diese Aussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert und untermauert. Welches System, insbesondere mit welchen Kriterien in Bezug auf die Betroffenen zugrunde liegen soll, wird ebensowenig verdeutlicht wie die tatsächlichen Geschehnisse, an die der Schluß auf ein Vorgehen in bestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf denen die Stellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR -- .07.1998), läßt sich Dahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; insbesondere trägt der sich mit Fragen des Verschwindenlassens befassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt überein, daß sich in dem oben zu den einzelnen Landesteilen ausgewerteten und eine Vielzahl von Informationen bietenden Auskunftsmaterial kein Anhaltspunkt für eine solche generelle oder systematische Praxis der Sicherheitskräfte findet. Daher kann weiterhin nicht festgestellt werden, daß jeder Tamile, zumindest jeder junge Tamile jederzeit mit der aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit rechnen müßte. Dementsprechend wird auch in der Stellungnahme des UNHCR selbst hervorgehoben, daß für die Prüfung, ob eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung angenommen werden kann, die besonderen Umstände des Einzelfalles - nicht etwa bereits eine auf bestimmte Gruppen von Tamilen bezogene systematische Praxis - entscheidend sind. Darin trifft sich die Einschätzung des UNHCR mit der Beurteilung durch das erkennende Gericht. 67 Besondere individuelle Umstände, die vorliegend eine erhöhte Gefährdung ergeben könnten, liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung des hier anzulegenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit läßt sich insbesondere aus den Ereignissen vor dem Verlassen Sri Lankas nichts Tragfähiges herleiten. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. 69