Urteil
24 A 851/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.24A851.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Erben des am 3. Dezember 1995 verstorbenen früheren Klägers Herrn A. L. . Diesem hatte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 1993 Pflegegeld für die Zeit ab dem 1. März 1993 in Höhe von monatlich 526,50 DM und für die Zeit ab dem 1. Juli 1993 in Höhe von monatlich 549,- DM gewährt. Den Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des R. -Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1994, dem Kläger zugestellt am 13. Mai 1994, zurück. 3 Die von Herrn A. L. am 18. Juni 1994 erhobene Klage setzen die Kläger als seine Erben fort. 4 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 5 1. Den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -Kreises vom 10. Mai 1994 zu verpflichten, den Klägern als Erben des Herrn A. L. für die Zeit ab dem 1. März 1993 Höchstpflegegeld in der jeweils gesetzlichen Höhe zu gewähren. 6 2. Festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ab dem 1. Juli 1994 bis zum 3. Dezember 1995 das jeweilige Höchstpflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG iVm § 76 Abs. 2 BSHG zu gewähren. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen. 9 Er hat die Klage im übrigen als erneuten Antrag auf die Gewährung von Höchstpflegegeld ab Juni 1994 gewertet. Die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligung lägen aber nicht vor. 10 Der Beklagte hat ersatzweise" beantragt, auf die Durchführung eines - im Ergebnis unveränderten - Vorverfahrens zu verzichten und das Klageverfahren hinsichtlich des begehrten Pflegegeldes für die Zeit ab Juni 1994 fortzuführen. 11 Die Kläger halten die Berufung auf die Verfristung für treuwidrig und teilen die Auffassung des Beklagten, daß die Klage als Neuantrag anzusehen sei. 12 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig, im übrigen auch als unbegründet abgewiesen. 13 Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem sinngemäßen Antrag 14 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang des Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens bis einschließlich Mai 1994 zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil sie verfristet ist. Die Unzulässigkeit einer verfristeten Klage folgt aus dem Gesetz, so daß unerheblich ist, daß sich der Beklagte in späteren außergerichtlichen Verhandlungen auf die Versäumung der Klagefrist nicht berufen hat. 21 Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Verwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen. Für den Senat ist nicht eindeutig erkennbar, ob der entsprechende Antrag in erster und in zweiter Instanz aufrechterhalten werden sollte. Jedenfalls wäre die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Kläger ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage - hier der Verpflichtungsklage - nach entsprechendem Vorverfahren verfolgen konnten. 22 Für den Zeitraum von Juni 1994 bis zum 3. Dezember 1995 ist die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig. Daß der Beklagte den Klageantrag als erneuten Antrag auf Gewährung von Höchstpflegegeld gewertet hat, macht die Klage nicht zulässig. Schon wegen der gemäß § 114 Abs. 2 BSHG erforderlichen Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlaß eines Widerspruchsbescheides - die nicht zur Disposition der Beteiligten steht - kann in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten auf das Vorverfahren nicht verzichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1). Gründe der Prozeßökonomie rechtfertigen es daher nicht, von der Durchführung eines Vorverfahrens abzusehen. 23 Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet. Der Anspruch auf Pflegegeld ist höchstpersönlich und nicht nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGBI vererblich (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - 24 A 3693/91 -, FEVS 44, 284). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Vererblichkeit eines Anspruchs auf Pflegegeld mit der Begründung verneint, daß nach dem Tod des Hilfesuchenden (regelmäßig) die Leistung von Pflegegeld zur Erfüllung des mit ihm verfolgten Zwecks nicht mehr erbracht werden könne, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Pflegebedürftigen, der mit der Gewährung von Pflegegeld abgeholfen werden sollte, sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lasse (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, FEVS 45, 221). Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. für die Fälle zugelassen, in denen die Kosten der Pflege von der Pflegeperson gestundet oder von einem Dritten darlehensweise vorgeschossen worden sind, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Danach sind aus Gründen der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe und der sie sichernden Effektivitätsgehalte vererblich nur die in der Person des Sozialhilfeberechtigten entstandenen Ansprüche insoweit, als diesem durch die Inanspruchnahme von Dritthilfe Schulden entstanden sind. Dafür, daß der verstorbene A. L. Schulden für die Inanspruchnahme von Dritthilfe gemacht hat, ist aus den Akten und auch aus dem gerichtlichen Vortrag nichts ersichtlich. Daher kommt ein Anspruch der Kläger gemäß § 58 Satz 1 und § 59 Satz 2 SGB I nicht in Betracht. Diese Vorschriften ermöglichen im Bereich des Sozialhilferechts nur einen Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Dienst- und Sachleistungen von dritter Seite, mithin von Geldleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994, a.a.O.). Finanzielle Aufwendungen Dritter, beispielsweise der Klägerin zu 1., für die dem verstorbenen A. L. geleistete Pflege sind aber nicht ersichtlich. 24 Diese von den Klägern als ungerecht angesehene Rechtslage ist erst durch die Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG geändert worden. Danach steht der Anspruch des Berechtigten auf Pflegegeld nach seinem Tode demjenigen zu, der die Pflege geleistet hat. Diese Vorschrift ist jedoch erst durch das Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) mit Wirkung vom 1. August 1996 eingeführt worden. Mangels Rückwirkung dieser Norm kann die Klägerin zu 1. ihren Anspruch darauf nicht stützen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO sowie § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 26 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 27