Beschluss
19 B 49/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1020.19B49.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina sei ihr nicht zumutbar, weil dort die Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft seien, eine Registrierung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei und mit staatlicher Hilfe oder Unterstützung durch Hilfsorganisationen nicht gerechnet werden könne. 3 Daß einer Abschiebung u. a. bosnischer Muslime, zu denen die Antragstellerin gehört, in das Gebiet der "Föderation Bosnien und Herzegowina" (also nicht der "Republika Srpska") keine Hindernisse entgegenstehen, hat das erkennende Gericht, 4 Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. März 1977 - 23 A 686/94.A -, vom 7. Mai 1997 - 23 A 2038/94.A -, und vom 2. Juli 1997 - 23 A 3342/94.A und 23 A 2339/95.A -, 5 bereits grundsätzlich geklärt. Insbesondere ist geklärt, daß die Wohnraumsituation in der Föderation Bosnien und Herzegowina und die dortige Versorgung mit Lebensmitteln landesweit sichergestellt und eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht zu erwarten ist. 6 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. März 1998 - 17 B 1505/97 -. 7 Neuere Auskunftsquellen stützen diese Beurteilung. Danach gestaltet sich zwar die Wohnraumsituation im Föderationsgebiet von Bosnien und Herzegowina nach wie vor als schwierig. Zwischenzeitlich haben sich jedoch die Erkenntnisse verfestigt, daß teilweise höhere Aufnahmekapazitäten bestehen als bisher angenommen. Sofern Rückkehrer, die nur geringe Chancen haben, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu verdienen, nicht über eigenen Wohnraum im Föderationsgebiet verfügen und auch nicht bei Verwandten oder Freunden untergebracht werden können, besteht die Möglichkeit, in Sammelunterkünften (sog. Collective Centers, CC) untergebracht zu werden. Dort sind Heizung, Instandhaltung, Reparaturen sowie die Versorgung mit Essen und sozialen Einrichtungen gewährleistet. In den Sammelunterkünften Untergebrachte sind registriert. 8 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Mai 1999, S. 18, 19, 21, sowie Auskünfte an das VG Saarlouis vom 21. April 1999 und an den VGH Baden- Württemberg vom 4. Februar 1999. 9 Auch nach Auskunft des UNHCR ist für Bedürftige die Versorgung mit Lebensmitteln sichergestellt. Außerdem haben nach Einschätzung des UNHCR organisierte Rückkehrer, zu denen die Antragstellerin bei ihrer Rückkehr gehören würde, grundsätzlich keine Schwierigkeiten, sich entweder bei der örtlichen Stelle des Innenministeriums oder der örtlichen Behörde für Flüchtlinge und Vertriebene registrieren zu lassen; Bedürftigen wird Nahrungsmittelhilfe gewährt. 10 Vgl. UNHCR, Die behördliche Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Ausweispapiere, Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung, November 1998, S. 15, 37 f. 11 Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 GKG. 13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 14