Beschluss
19 E 793/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1021.19E793.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Das vom Kläger als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel kann als sinngemäß gestellter und hier allein zulässiger Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgelegt werden, weil der Kläger in der Begründung ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug nimmt. 3 Ernstliche Zweifel an der die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung) ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedoch nicht. 4 Angesichts der zeitlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen - LeichenVO -, wonach Leichen innerhalb von 120 Stunden nach dem Tod zu bestatten sind, brauchte der Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde des Sterbeortes gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LeichenVO keine weiteren Nachforschungen mehr anzustellen, nachdem ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung L. , dem der Verstorbene als Empfänger von Sozialhilfe dienstlich bekannt war, die Auskunft erteilt hatte, daß Angehörige nicht vorhanden seien. Insbesondere mußte sich dem Beklagten die vom Kläger für erforderlich gehaltene Nachfrage beim Vermieter nicht aufdrängen. 5 Soweit der Kläger sich darauf beruft, er und weitere Angehörige hätten die Erbschaft ausgeschlagen, ist schon zweifelhaft, ob dieses Vorbringen zutrifft. Denn ausweislich des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Oktober 1997 an den Beklagten beabsichtigten der Kläger und die anderen Erben zum damaligen Zeitpunkt lediglich, die bereits erfolgte Annahme der Erbschaft anzufechten. Ob und mit welchem Erfolg die Annahme letztlich angefochten worden ist, ist nicht ersichtlich. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, da in der Rechtsprechung geklärt ist, daß die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch ist, die Beerdigungskosten zu tragen. Daß nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (nur) der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt mit der Folge, daß im Falle der Ausschlagung sowohl die Erbschaft als auch die Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu tragen, an den nächstberufenen Erben und letztendlich an den Fiskus fällt (§§ 1953, 1936 BGB), hat deshalb unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen und enthält keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. 6 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1994 - 1 B 149/94 -, NVwZ-RR 1995, 283; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 -, und vom 19. April 1994 - 19 A 2644/92 -. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwertes entfällt, weil im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe gemäß Ziffer 2502 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - eine Festgebühr von 50,-- DM erhoben wird und diese Regelung entsprechende Anwendung im Zulassungsverfahren findet. 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 9