Beschluss
16 B 1677/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.16B1677.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, die das Gesetz in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO fordert, lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen. Anders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das der Entscheidung über den Antrag zugrunde zu legende Vorbringen des Antragstellers nämlich nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. 3 Hierfür wäre erforderlich, daß der angefochtene Beschluß im Ergebnis ernstliche Richtigkeitszweifel aufwirft; es genügt demgegenüber nicht, wenn einzelne Begründungselemente Anlaß zu Zweifeln bieten, ohne daß dies auf das Fallergebnis durchschlüge. 4 Vgl. zur herrschenden Meinung etwa: OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1999 - 16 B 1600/99 - m.w.N. 5 Unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird seine Entscheidung hier im Ergebnis durch das Zulassungsvorbringen aber nicht erschüttert. 6 Es mag dahinstehen, ob der Senat überhaupt der Frage weiter nachzugehen braucht, ob die Antragsteller eigene Rechte, aus denen ihre Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO zu folgen vermag, aus dem zwischen ihren Eltern und der Stadt T. geschlossenen Betreuungsvertrag vom 25. Mai 1997 als einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter herleiten können. Dagegen spricht, daß die Antragsteller ein eigenes Recht darauf geltend machen, weiterhin im Kindergarten "Im B. " betreut zu werden, und ihre Rechtsposition ausdrücklich nicht aus dem Fortbestand des Betreuungsvertrages herleiten wollen. 7 Ungeachtet dessen liegt jedenfalls eine Auslegung, daß der Betreuungsvertrag - wie es teilweise von Verträgen mit Schulen über Unterrichtsgewährung angenommen wird - 8 vgl. etwa H.P. Westermann in Erman, BGB, 1. Band, 8. Auflg., § 328 Rdn. 29 m.w.N., 9 den Antragstellern im Sinne von § 328 BGB eigene Leistungsansprüche verschafft, keinesfalls näher, als ein Vertragsverständnis dahingehend, daß er - unter Berücksichtigung auch des Kindesalters und des Fehlens der Vermittlung von Berechtigungen mit Außenwirkung - nur Schutzwirkungen zu ihren Gunsten erzeugt. 10 So wohl Gottwald in Münchener Kommentar, BGB, Band II, Schuldrecht allgemeiner Teil, §§ 241 - 432, 2. Aufl., § 328 Rdnr. 87; Palandt- Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 328 Rdnr. 26/27 jeweils m.w.N.; zur Obhutspflicht auch: BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 20/97 R -, SozR 3-2200, § 539 Nr. 42. 11 Abgesehen davon unterliegt es auch keinen ernstlichen Bedenken, daß der Betreuungsvertrag vom 25. Mai 1997 gemäß der Regelung in § 3 Nr. 2 wirksam gekündigt worden ist und sich aus dem Vertrag deshalb zumindest kein materiell-rechtlicher Anspruch auf den Weiterbesuch des Kindergartens in der B. Straße ergeben kann. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsklausel ist seitens der Antragsteller weder etwas vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. 12 Eine immanente Grenze für die Kündigung eines Betreuungsvertrages hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich im Grundsatz von Treu und Glauben gesehen, d.h. das Kündigungsrecht darf nicht rechtsmißbräuchlich ausgeübt werden. 13 Vgl. für eine Kündigung von Seiten der Eltern: OVG NRW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -. 14 Davon kann vor dem Hintergrund, daß nach den Angaben im Kündigungsschreiben vom 14. Juli 1999 eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Vater der Antragsteller und dem Träger der Einrichtung bzw. den dort tätigen Kräften nicht mehr gewährleistet war, nicht die Rede sein. Der Vater der Antragsteller hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar pauschal in Frage gestellt, jedoch in keiner Weise substantiiert dargelegt, daß nicht sein Verhalten den begründeten Anlaß für eine Beendigung der Rechtsbeziehungen gesetzt hat, sondern dieses nur vorgeschoben worden sei, um - sachwidrig - persönliche Differenzen zwischen ihm und dem damaligen Stadtdirektor auszutragen. Insbesondere das mehrfach zitierte Elternschreiben vom 21. Juni 1999 läßt ernstliche Zweifel an der Verantwortlichkeit des Vaters für das Zerwürfnis nicht zu. 15 Zwar mag sich eine weitere Eingrenzung des Kündigungsrechtes ergeben, soweit in dem Kindergarten "B. " eine - den Eltern als Benutzern offenstehende - gemeindliche öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 GO gesehen wird. 16 So etwa zum bayrischen Recht: Schulke, Zur Frage des Rechtswegs bei Nichtzulassung zum Kindergarten, BayVBl. 1981, 585 (586); zum Begriff allgemein: Heldt/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober 1994, § 8 Anm. 2. 17 Da die Bereitstellung von Kindertagesstätten zum freiwilligen Aufgabenbereich der Stadt T. gehört, die weder nach § 69 Abs. 1 SGB VIII noch nach § 69 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 13. Dezember 1990 (GVBl. NRW 1990 S. 664) örtlicher Träger der Jugendhilfe ist, folgen Grenzen der Einschränkung in der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung maßgeblich aber zunächst nur aus dem Willkürverbot; sie müssen durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt sein. 18 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, NJW 1976, 820 (822) m.w.N. 19 Davon ist - wie schon unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmißbräuchlichkeit ausgeführt - hier bei summarischer Prüfung auszugehen. 20 Ob darüberhinaus nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 GO als geltenden Recht auch noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, kann offenbleiben. Seine Verletzung ist jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Daß statt einer Straße sieben bzw. neun Straßen zu überqueren sind und statt drei Minuten 15 bzw. 25 Minuten an Laufweg benötigt werden, erscheint in Abwägung insbesondere mit dem schützenswerten Interesse der anderen Kinder im Kindergarten "B. " an einem störungs- und spannungsfreien Kindergartenbetrieb nicht unzumutbar. Es kann auch von den Eltern erwartet werden, daß sie ihre Berufstätigkeit auf eine notwendige Begleitung der Antragsteller oder deren Transport zu den alternativ in Frage kommenden Kindertagesstätten einstellen. Daß eine Koordination zwischen ihren Arbeitszeiten und den Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen auch bei gehöriger Anstrengung nicht erreicht werden kann, ist weder substantiiert von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Auch die aus pädagogischer und physiologischer Sicht entstehenden Nachteile, die die Antragsteller behauptet haben, besitzen nicht erkennbar ein solches Gewicht, daß sie einen Wechsel der Kindertagesstätte unvertretbar erscheinen ließen. Mit den Angaben des Hausarztes in seiner Bescheinigung vom 27. August 1999 vergleichbare Probleme würden auch bei einen Umzug der Familie in einen anderen Ort auftreten. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, daß Kinder diese Situation bei entsprechendem Einsatz der Eltern nicht bewältigen können. Angesichts dessen vermögen die Interessen der Antragsteller durchaus hinter die Belange des Trägers des Kindergartens "B. " und die der dort verbliebenen Kinder zurückzutreten. Daß der Vater das Hausverbot akzeptiert und einhalten will, verhindert nicht, daß es unabhängig davon - etwa beim Bringen oder Abholen der Kinder, bei Elternversammlungen oder bei externen Veranstaltungen - zu einer erneuten Konfrontation kommen kann und der innere Frieden gestört wird. 21 Auch unter dem Gesichtspunkt eines eigenen - unabhängig vom Betreuungsvertrag bestehenden - Rechts der Antragsteller verspricht die Beschwerde, deren Zulassung vorliegend erstrebt wird, keine Aussicht auf Erfolg. 22 Eine Rechtsgrundlage für ein eigenes Recht ist nicht vorgetragen worden und drängt sich dem Senat auch nicht auf. Ein eventueller Anspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW - berechtigte er denn überhaupt (auch) die Antragsteller und nicht nur die Eltern - stünde jedenfalls unter dem Vorbehalt der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des Kindergartens. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NVwZ 1995, 814 = NWVBl 1995, 313. 24 Dabei müßten sich die Antragsteller das Verhalten ihres Vaters als das ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Auch § 24 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 2 a GTK kommen hier als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. 25 Vgl. zum gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz auch: OVG Saarlouis, Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 8 W 6/97 -, FEVS 48, 399. 26 Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz umfaßt nämlich nicht den Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung. 27 Vgl. Moskal/Förster, GTK, 16. Aufl., § 2 a Anm. I. 28 Zudem richtet sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht gegen eine Gemeinde, die - wie hier die Stadt T. - lediglich nach § 69 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GTK im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt, indem sie einen Kindergarten in ihre Trägerschaft übernimmt. 29 Vgl. zum niedersächsischen Recht: OVG Lüneburg, Beschluß vom 27. November 1996 - 4 M 4787/96 -, FEVS 47, 248. 30 Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist hier nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII der Kreis V. . 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 32 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 33