Beschluss
9 A 4214/98.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1109.9A4214.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren erster Instanz und aus dem Berufungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Zulassungsverfahren trägt die Beklagte. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der am 1. Juli 1974 in Sulaimaniya, Irak, geborene Beigeladene ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 19. August 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. August 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 29. August 1997. 4 Mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte jedoch zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des Bescheides). 5 Gegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt: Irakische Kurden seien landesweit nicht von Verfolgung bedroht. In der UN-Schutzzone des Nordirak seien kurdische Volkszugehörige vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher. Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen als wenig wahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewußt sei, daß es sich bei vielen irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen Situation um Wirtschaftsflüchtlinge handele. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 1997 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen. 9 Der Beigeladene hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG sei gerechtfertigt, weil er aufgrund seiner individuellen Verfolgungsgeschichte nicht in die kurdischen Siedlungsgebiete im Nordirak zurückkehren könne. Über dieses Einzelschicksal hinaus sei er wegen seiner Volkszugehörigkeit seitens des irakischen Staates von Verfolgung bedroht. Aufgrund seines kurdischen Volkstums sei er Verfolgungsmaßnahmen durch den irakischen Staat ausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müßte. Übergriffe des Geheimdienstes im kurdischen Nordirak sowie katastrophale Versorgungsbedingungen, verschärft durch das UN- Embargo sowie durch das von der irakischen Regierung seit 1991 gegen den Nordirak wirksame Wirtschaftsembargo, seien an der Tagesordnung. Darüber hinaus stelle auch die durch den Asylantrag ausgelöste Verfolgungsgefahr einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Denn bereits die Asylantragstellung irakischer Staatsangehöriger in einem anderen Staat werde von dem Irak als oppositionelles Verhalten gegenüber dem Irak angesehen und könne deshalb mit Haft, Folter und sogar mit Todesstrafe geahndet werden. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Kurden seien auch in den anderen Landesteilen des Iraks einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen ausgesetzt. 12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß dem Beigeladenen vor seiner Ausreise wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei seiner Rückkehr in den Irak bestehe. Zu der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 13 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98. A - bezieht. 14 Der Kläger beantragt - sinngemäß -, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 16 Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 17 Der Beigeladene beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Die Verfolgungsgefahr ergebe sich aus seinem individuellen Vorverfolgungsschicksal, seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und der Asylantragstellung. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bürgermeisters der Stadt D. sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 01. Oktober 1999 näher bezeichnet sind. 21 II. 22 Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Entscheidung durch den Berichterstatter erfolgt im Einverständnis der Beteiligten (§ 125 Abs. 1, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 23 Die Beteiligten sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 1. Oktober 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren ist der Beigeladene aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und ggf. Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlaß geboten hätten, nach dem Eingang der Begründung vom 8. November 1999 die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden. 24 Die zugelassene Berufung ist begründet. 25 Der Beigeladene hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 26 Vgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden Maßstäben einschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 27 Denn er kann jedenfalls auf das autonome Gebiet in der Provinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung wie auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 28 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 29 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 30 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 31 Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, 33 keine ernsthaften Zweifel, daß der Beigeladene im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisation KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 34 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten; vgl. des weiteren die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 30. Juni 1999 an VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden. 35 Es besteht auch kein Zweifel, daß der Beigeladene vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört der Beigeladene offenkundig nicht. 36 Dem Beigeladenen drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 37 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 38 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, daß nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten, 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 40 läßt sich hieraus mit Blick auf den begehrten Abschiebungsschutz Günstiges für den Beigeladenen nicht ableiten. Denn dieser stammt aus der Provinz Sulaimaniya und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt und war in der Lage, auf der Grundlage seiner Geschäftstätigkeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums wird nachdrücklich belegt durch den Umstand, daß der Beigeladene in der Lage gewesen ist, an den Schlepper, der ihm bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geholfen hat, die nicht nur für irakische Verhältnisse hohe Summe von 4.500,00 US-Dollar zu zahlen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß der Beigeladene auch im Falle seiner Rückkehr - wie vor seiner Ausreise - in der Lage sein wird, sein wirtschaftliches Existenzminmum sicherzustellen, so daß er bei der gebotenen generalsierenden Betrachtungsweise keine existentiellen Nöte fürchten muß. 41 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, daß der Beigeladene über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 43 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 45 In bezug auf die mögliche Bedrohung des Beigeladenen durch Mitglieder der Familie des J. M. S. ist schon nicht ersichtlich, daß die Handlungsmöglichkeiten dieser Familie ausschließlich auf die kurdischen Autonomiegebiete beschränkt sind. Auch der Beigeladene hat derartiges nicht behauptet, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen, daß die Familie ihn "überall" gesucht hätte und ihn im Fall seiner Rückkehr in den Irak töten könnte. Mit dem Verweis auf das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya wird damit keine andere existentielle Gefahr begründet, als sie nicht auch außerhalb dieses Gebietes besteht. 46 Die danach für den Beigeladenen verfolgungsfreien und auch im übrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne weiteres zu erreichen. 47 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 48 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muß der Beigeladene weder zentralirakisches Herrschaftsgebiet noch das Herrschaftsgebiet der KDP durchqueren; er kann vielmehr unmittelbar über die iranische Grenze in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya einreisen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 52