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Urteil

2 A 5855/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1201.2A5855.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 12. Juli 1935 in der Ukraine geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. 3 Die Klägerin hatte am 17. Mai 1991 zusammen mit ihrem am 11. August 1992 verstorbenen Ehemann R. I. die Aufnahme als Aussiedlerin beantragt. Den Aufnahmeantrag hatte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. August 1993 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin am 27. Juli 1994 Klage erhoben (19 K 5863/94 - VG Köln). Auf ihren Antrag vom 16. Januar 1995 wurde sie als "weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen", in den Aufnahmebescheid ihrer Tochter O. K. und deren Familie vom 19. Juli 1995 aufgenommen. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - 19 K 5863/94 - für in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren wurde durch Beschluß vom 11. April 1996 eingestellt. 4 Die Klägerin reiste mit der Familie ihrer Tochter am 27. September 1995 nach Deutschland ein. In den unter dem 11. Oktober 1995 ausgestellten Registrierschein wurde die Klägerin wiederum als Familienangehörige gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes aufgenommen. 5 Den am 15. November 1995 gestellten Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18. Juli 1996 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, denn sie erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht, weil sie in ihrem Inlandspaß bis 1994 mit polnischer Nationalität geführt worden sei. Den am 29. Juli 1996 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Oberkreisdirektor des Kreises H. mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1997 zurück und führte ergänzend aus, die Klägerin sei schon deshalb keine Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, weil sie als miteinreisende Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. 6 Am 21. August 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, daß sie Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes sei, weil sie insbesondere die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes und - nach Änderung der Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspaß in "Deutsche" - auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfülle. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises H. vom 5. August 1997 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes auszustellen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist der Klagebegründung entgegengetreten. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Oktober 1998 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes nicht, weil sie im Jahre 1956 die Eintragung der polnischen Nationalität in ihren Inlandspaß zugelassen habe. 13 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tritt die Klägerin insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, sie habe im Jahre 1956 ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum abgegeben. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. 16 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Klägerin habe als Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829. Nach dieser Vorschrift erhalten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler - neben weiteren hier unproblematischen Voraussetzungen - ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat. Die Klägerin ist bereits deshalb keine Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG, weil sie die ehemalige Sowjetunion am 27. September 1995 nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. 21 Das Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz ist unter der Überschrift "Aufnahme" in den §§ 26 bis 29 BVFG geregelt. Es erstreckt sich zum einen auf Personen, die nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen und denen auf ihren Antrag gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt wird. Zum anderen erfaßt es Ehegatten und Abkömmlinge von Personen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG; sie werden auf ihren Antrag gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid einbezogen. Zu beiden Personenkreisen gehört die Klägerin nicht. Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG vom 17. Mai 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 9. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1994 bestandskräftig ab, nachdem das anschließende Klageverfahren (19 K 5863/94 - VG Köln) nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch Beschluß vom 11. April 1996 eingestellt wurde. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG findet auf die Klägerin keine Anwendung, weil sie weder Ehefrau noch Abkömmling eines Spätaussiedlers ist. 22 Die Klägerin hat die Aussiedlungsgebiete nicht schon deshalb im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, weil sie ein Aufnahmeverfahren mit negativem Ausgang durchgeführt hat. Ein Verlassen "im Wege des Aufnahmeverfahrens" setzt vielmehr voraus, daß vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes ein mit einem Aufnahmebescheid endendes Aufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl. 1994, 935 = BVerwGE 95, 311; ferner VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. Januar 1994 - 16 S 1883/93 -, NVwZ-RR 1995, 423 (nur Leitsatz); anders OVG Lüneburg, Beschluß vom 16. Mai 1994 - 13 O 2631/94 -, NVwZ-RR 1994, 696. 24 Das Aufnahmeverfahren dient dem Zweck, den Zustrom von Ausweisbewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten durch eine jedenfalls vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in geordnete Bahnen zu lenken. 25 Vgl. BVerwG, aaO. 26 Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn (auch) der negative Ausgang eines Aufnahmeverfahrens, das heißt die Ablehnung eines Aufnahmeantrages eine Einreise als Spätaussiedler ermöglichen würde. Die Vorschaltung des Aufnahmeverfahrens wäre dann sinnlos. 27 Die Klägerin kann auch keinen Aufnahmebescheid mehr erlangen, um die Voraussetzung "im Wege des Aufnahmeverfahrens" noch nachträglich zu erfüllen. Denn ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist - wie oben dargelegt - bestandskräftig abgelehnt. 28 Die Klägerin wird allerdings im Aufnahmebescheid ihrer Tochter O. K. und deren Familie geführt als "weitere Familienangehörige des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG, die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen," und ist als solche auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Darin liegt jedoch kein Verlassen der Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Familienangehörige eines Spätaussiedlers, die nicht sein Ehegatte oder Abkömmling sind, werden im Bundesvertriebenengesetz nicht in den Vorschriften der §§ 26 BVFG ff. über das Aufnahmeverfahren, sondern nur in § 8 Abs. 2 BVFG berücksichtigt. Die Vorschrift eröffnet allein die Möglichkeit, diesen Personenkreis in das Verteilungsverfahren, d.h. die Festlegung des aufnehmenden Bundeslandes (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 BVFG), einzubeziehen, damit sie gemeinsam mit dem Spätaussiedler untergebracht werden können. Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG erhalten dadurch jedoch anders als Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers (vgl. § 7 Abs. 2 BVFG) im übrigen keinen Status nach dem Bundesvertriebenengesetz, sondern fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes. Demzufolge wird auch in dem die Einreise der Klägerin betreffenden Hinweis im Aufnahmebescheid ihrer Tochter vom 19. Juli 1995 in Bezug auf die Klägerin ausgeführt, daß die "Zustimmung zur Erteilung eines Einreisesichtvermerkes gem. § 11 Abs. 1 DVAuslG" vorliege, die Person der Klägerin dem Ausländerrecht unterliege und "keine Leistungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG oder als Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG erhalten" könne. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 ZPO. 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 31