OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 E 686/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1203.2E686.98.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 1), 3) und 4) tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, die allein zugelassen und eingelegt ist, soweit mit dem angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der hilfsweise beantragten Verpflichtung der Beklagten, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) einzubeziehen, versagt worden ist, ist nicht begründet. 3 Die Rechtsverfolgung bietet insoweit nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche Aussicht auf Erfolg. Denn die Kläger zu 1), 3) und 4) haben keinen Anspruch darauf, nachträglich in den Aufnahmebescheid ihres Vaters bzw. Großvaters J. F. vom 1. September 1992 einbezogen zu werden. 4 Als Rechtsgrundlage dafür kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Abkömmling einer Person im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag in deren Aufnahmebescheid einzubeziehen. 5 a) Ein Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert nicht bereits daran, daß der Aufnahmebescheid Herrn J. F. am 1. September 1992 und damit zu einem Zeitpunkt erteilt worden ist, als das Gesetz die zum 1. Januar 1993 durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geschaffene Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid noch nicht vorsah, der Bescheid aber erst nach dem 1. Januar 1993 durch Einreise am 12. Januar 1993 ausgenutzt worden ist. Denn nach § 100 Abs. 5 BVFG sind Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG in der vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) erhalten haben, Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG oder des § 4 BVFG erfüllen. Das bedeutet, daß diese Personen aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung zusätzlicher die Verwaltung unnötig belastender erneuter Aufnahmeverfahren auch dann Spätaussiedler werden, wenn sie (nur) die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Aussiedlereigenschaft erfüllen. Wird jedoch aufgrund eines Aufnahmebescheides die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG erworben, gehört hierzu nach den §§ 26 f. BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch die Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Das bis zum 31. Dezember 1992 durchgeführte Aufnahmeverfahren unterscheidet sich von dem seit dem 1. Januar 1993 geltenden Aufnahmeverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Es haben sich nur die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides geändert. Dieser Unterschied ist vom Gesetz als nicht so wesentlich erachtet, als daß auch zukünftig bei Aussiedlung ab dem 1. Januar 1993 zwischen Aussiedler und Spätaussiedler unterschieden werden müßte. Vielmehr sieht § 100 Abs. 5 BVFG für diese Übergangsfälle vor, daß die Spätaussiedlereigenschaft alternativ bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 BVFG entsprechend der neuen Rechtslage oder des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entsprechend der früheren Rechtslage erworben wird. Daraus folgt, daß die seit dem 1. Januar 1993 bestehende Möglichkeit der Einbeziehung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Aufnahmebescheid vor dem 1. Januar 1993 erteilt worden ist. Anderenfalls müßte der Inhaber eines vor dem 1. Januar 1993 erteilten Aufnahmebescheides, der nur möglicherweise die Voraussetzungen des § 4 BVFG erfüllt, in jedem Fall ein zweites und für ihn selbst im wesentlichen inhaltsgleiches Aufnahmeverfahren durchführen (lassen), um einem Ehegatten oder Abkömmling eine Einbeziehung zu ermöglichen. § 100 Abs. 5 BVFG soll das Erfordernis eines weiteren Aufnahmeverfahrens aber gerade ausschließen, weil es "unbillig" wäre, mit einem nach der früheren Rechtslage erteilten Aufnahmebescheid eingereisten Personen die Spätaussiedlereigenschaft zu verweigern, wenn sie zwar die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, nicht aber diejenigen nach § 4 BVFG erfüllen. 6 So ausdrücklich Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 28. 7 b) Im vorliegenden Fall ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, weil Aufnahmebewerber die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Kläger zu 1), 3) und 4) als einzubeziehende Abkömmlinge sind. Die Einbeziehung ist ein eigenständiger Anspruch der einzubeziehenden Person, den diese selbst geltend machen muß. Es handelt sich - anders als bei § 94 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung - nicht um einen Anspruch der Bezugsperson. Für die Anwendung der Anspruchsgrundlage sind die Verhältnisse des Anspruchstellers maßgebend. 8 Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen jedoch nicht vor, weil Herr J. F. als Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen hat. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge "von Personen im Sinne des Satzes 1" anwendbar. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen." Die Verweisung auf "Personen im Sinne des Satzes 1" läßt nach ihrem Wortlaut zwei Auslegungsmöglichkeiten zu: Zum einen kann sie sich streng vom Wortlaut her umfassend auf die in Satz 1 getroffene Regelung beziehen mit der Folge, daß die Bezugsperson nicht nur nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, sondern zum Zeitpunkt der Einbeziehung auch noch ihren "Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten" haben muß. Die Verweisung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann aber auch allgemeiner bezogen auf die Person des Aussiedelnden so zu verstehen sein, daß die Einbeziehungsmöglichkeit nur bei den in Satz 1 umschriebenen Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG und nicht bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG bestehen soll. Dieser mehrdeutige Wortlaut wird jedoch in der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig dahingehend erläutert, daß eine Einbeziehung nur dann möglich sein soll, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. 9 So ausdrücklich Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG), BT-Drucksache 12/3212, S. 26. 10 Dieses vom Gesetzgeber beabsichtigte und vom Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gedeckte Verständnis der Vorschrift hält der Senat für maßgebend. Aus der Systematik der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren und dem Zweck des Bundesvertriebenengesetzes ergibt sich nichts anderes. 11 Zwar ist den §§ 7, 8 und 27 BVFG nicht zu entnehmen, daß Bezugsperson und einbezogene Personen gemeinsam ausreisen müssen - § 8 Abs. 2 BVFG läßt eher vermuten, daß eine gemeinsame Ausreise nicht erforderlich ist -, das besagt aber nichts über die Frage, ob und inwieweit vor der Ausreise die erforderlichen Bescheide vorliegen müssen. 12 Der Zweck der Bestimmungen über die Einbeziehung legt es nahe, daß die Einbeziehung zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson bereits vorgenommen worden sein muß. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen, die einen Status nach dem Bundesvertriebenengesetz erwerben, ohne die materiellen Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG zu erfüllen, wird allein dadurch gerechtfertigt, daß eine enge familiäre Bindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam erlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört werden soll. Dies zeigt auch die Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, nach der die Einbeziehung eines Ehegatten von Gesetzes wegen ihre Wirkung verliert, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn eine Einbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler werden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer Zusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Würde eine Einbeziehung auch nach der Ausreise der Bezugsperson noch zugelassen, bestünde für den Nachzug von Abkömmlingen kaum eine Beschränkung. Noch Jahrzehnte nach der Übersiedlung der Bezugsperson wären Einbeziehungen möglich, und zwar selbst von Abkömmlingen, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht geboren waren. Das ist mit der Einbeziehungsregelung nicht beabsichtigt. 13 Vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 -, so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 B 11.99 -. 14 c) Auch wenn zugunsten der Kläger zu 1, 3) und 4) davon ausgegangen wird, daß eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG möglich ist, wenn die bereits früher ausgereiste Bezugsperson sich auf eine besondere Härte berufen kann, steht den Klägern zu 1), 3) und 4) kein Anspruch auf Einbeziehung zu. Denn Herr J. F. als Bezugsperson kann sich auf eine besondere Härte nicht berufen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß ihm ein weiterer Aufenthalt im Vertreibungsgebiet nicht zumutbar war. Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht aus Vertrauensgesichtspunkten. Denn Herr J. F. konnte bei seiner Ausreise nicht berechtigter Weise davon ausgehen, daß sein Sohn mit seiner Familie auch ein Recht auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland haben würde. Irgendeine Zusicherung, die Grund für ein schützenswertes Vertrauen sein könnte, ist ihm ersichtlich nicht erteilt worden, zumal der Kläger zu 1) bis zur Ausreise des Herrn J. F. noch nicht einmal einen Antrag auf Aufnahme gestellt hatte. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 166 VwGO iVm § 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO . 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 17