Beschluss
10 B 1687/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1221.10B1687.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Nach § 166 VwGO, § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 4 1. Die Antragstellerin ist bereits ihrer Verpflichtung zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Ihre Aufstellung des Grundvermögens, das nach ihren eigenen Angaben fünf Mehrfamilienhäuser umfaßt, enthält keinerlei Angaben zur Höhe des Vermögenswertes. Erst recht fehlen jegliche Belege hierzu. Die auf dem Grundvermögen ruhenden Belastungen sind zwar von der Antragstellerin beziffert worden, jedoch läßt sich aus den Angaben nicht ersehen, welche Grundstücke betroffen sind. Auch insoweit fehlt es im übrigen an Nachweisen über die Höhe der behaupteten Belastungen. Wenn die Antragstellerin sich darauf beruft, infolge durchgeführter Sanierungen und zahlreicher Forderungsausfälle von Miete und Nebenkosten betrage der "derzeitige Mietüberschuß lediglich 950,- DM monatlich", sind auch diese Angaben weder nachvollziehbar aufgeschlüsselt noch auch nur ansatzweise belegt. Schließlich hat die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht auch insoweit nicht genügt, als sie den gerichtlicherseits angeforderten "letzten Steuerbescheid" nicht vorgelegt hat. Dieser Verpflichtung hätte sie auch dann nachkommen können und müssen, wenn der Einkommenssteuerbescheid für 1998 (nach dem nicht gefragt worden war) noch nicht ergangen sein sollte, wie sie behauptet. 5 2. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, daß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unabhängig von dem Vorstehenden auch deshalb nicht gewährt werden könnte, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 6 a) Beabsichtigte Rechtsverfolgung in diesem Sinne ist sowohl das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde als auch das spätere Beschwerdeverfahren selbst. Denn beide Verfahrensabschnitte bilden in prozeßkostenhilferechtlicher Hinsicht einen einheitlichen Rechtszug, so daß eine etwaige Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO beide Verfahrensabschnitte erfaßte. 7 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1994 - 11 Kst 1/94 -, DÖV 1995, 384 = NVwZ-RR 1995, 545 für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der anschließenden Revision; VGH Bad-Württ, Beschluß vom 29. Juli 1998 - 9 S 1592/98 -, DÖV 1998, 1066 = NVwZ-RR 1999, 150; a.A. Hess VGH, Beschuß vom 8. August 1997 - 12 UZ 4496/96.A -, NJW 1998, 553 = ESVGH 47, 300. 8 b) Zulassungsgründe im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. 9 aa) Der von der Antragstellerin gerügte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist nicht auf Unterlagen gestützt, die der Antragstellerin nicht zur Kenntnis gegeben worden wären. Bei den in dem Beschluß erwähnten "vom Antragsgegner nachträglich skizzierten Bauzeichnungen" handelt es sich nicht etwa um solche, die im Rahmen eines Schriftsatzes als Bestandteil des Antragsgegnervorbringens eingereicht worden wären. Die Bauzeichnungen finden sich vielmehr in der Hausakte M. straße 44. Daß dem Verwaltungsgericht dieser Verwaltungsvorgang vorlag, war der Antragstellerin aus dem ihr übersandten Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 1999 bekannt. Sie hätte jederzeit Einsicht in diesen Vorgang nehmen können. 10 Zu Unrecht sieht die Antragstellerin einen Verfahrensfehler ferner darin, daß die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich auf die "unwidersprochen gebliebene Antragserwiderungsschrift vom 1.7.1990" stütze, obwohl ihr dieser Schriftsatz lediglich mit der "Bitte um Kenntnisnahme" übersandt worden sei. Aus der Formulierung "Bitte um Kenntnisnahme" habe sie den Schluß ziehen müssen, daß das Gericht den Schriftsatz nicht als entscheidungserheblich ansehe und sich eine Stellungnahme insofern erübrige. Eine derartige Auslegung entbehrt jeglicher Grundlage. Der Antragstellerin hätte sich geradezu aufdrängen müssen, daß die Ausführungen des Antragsgegners, insbesondere zur Frage des Zeitpunktes des Ausbaus des Dachgeschosses und der im Laufe der Zeit geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, entscheidungserhebliche Bedeutung haben könnten. Die Antragstellerin selbst hatte diesen Fragen in ihrer Antragsschrift breiten Raum gewidmet. 11 bb) Die Rechtssache hat auch nicht die von der Antragstellerin angenommene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihr aufgeworfene Frage, wann der - zum Erlaß des Führers über die Errichtung des Deutschen Wohnungshilfswerkes vom 9. September 1943 (RGBl I S. 535) ergangene - Durchführungserlaß des Reichsinnenministeriums vom 17. November 1943 - IV A 753/43 - 2070 - (MBliV 1943; 1794) seine Gültigkeit verloren hat (und ob bei Fortgeltung über das Kriegsende hinaus auf dieser Grundlage noch ein späterer legaler Ausbau des Dachgeschosses möglich war), würde sich nach derzeitiger Aktenlage im Beschwerdeverfahren nicht stellen. Da eine formelle Baugenehmigung für einen Ausbau und eine Nutzung der Räume im Dachgeschoß nicht nur als Aufenthaltsräume, sondern auch als Wohnung trotz genereller Genehmigungspflicht nicht vorliegt, trägt die Antragstellerin nach dem Regel - Ausnahme - Prinzip die materielle Darlegungs- und Beweislast, wenn sie sich auf einen Bestandsschutz der Räume und ihrer Nutzung als Wohnung beruft, 12 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206. 13 Dazu gehört, daß sie nicht nur allgemein darlegt, daß es eine Zeit der Genehmigungsfreiheit gegeben hat, sondern auch, daß sie im einzelnen behauptet und unter Beweis stellt, daß das Vorhaben genau in der Zeit der Geltung dieser Regelung errichtet worden ist und als Wohnung genutzt werden sollte und daß diese Errichtung und Nutzung die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit erfüllt haben und heute noch von diesen Voraussetzungen gedeckt sind. Die Antragstellerin hat bislang nicht einmal schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, wann der Ausbau des Dachgeschosses und eine eventuelle (Um-)Nutzung als Wohnung tatsächlich erfolgt sind, geschweige denn, daß der Ausbau gegen Ende des Krieges oder alsbald danach vorgenommen worden ist. Sie hat einen solchen Errichtungszeitpunkt lediglich als möglich bezeichnet, in anderem Zusammenhang aber auch eine wesentlich frühere Errichtung (1888) in Erwägung gezogen. Solange nicht feststeht, daß die Dachgeschoßwohnungen nach Inkrafttreten des Durchführungserlasses ausgebaut worden sind, kommt es auf die Klärung der bezeichneten Rechtsfrage nicht an. 14 Im übrigen ist die angesprochene Rechtsproblematik, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnte, aber auch bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung folgt aus dem provisorischen Charakter eines auf der Grundlage der erwähnten Erlasse errichteten Behelfsheimes, daß nach Beendigung der kriegsbedingten Wohnungsnot, spätestens mit der Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung im Jahre 1965, die einmal gegebene formelle Legalität wieder entfallen ist. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 1994 - 7 A 3672/92 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1979 - VI A 45/76 -, BRS 36 Nr. 103 mit weiteren Nachweisen; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 25. November 1991 - 1 L 115/91 -, BRS 54 Nr. 206;. 16 Die Antragstellerin hat nicht im Ansatz dargetan, daß diese zu Behelfsheimen ergangene Rechtsprechung für einen Ausbau eines Dachgeschosses und eine Nutzung als Wohnung nicht gelte. Selbst wenn der Dachgeschoßausbau und seine Nutzung als Wohnung mithin nach Kriegsende auf der erwähnten Grundlage formell legal ohne Baugenehmigung hätte durchgeführt werden können, was hier offenbleiben kann, könnte die Antragstellerin sich heute nicht mehr auf formelle Legalität berufen. 17 cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die angefochtene Entscheidung auch keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 18 (1) Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Dachgeschoßwohnungen formell illegal sind. Weder ist die Antragstellerin im Besitz einer Baugenehmigung, noch weisen die - allerdings unvollständigen - Bauakten eine solche aus. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, die Dachgeschoßwohnungen hätten ohne Baugenehmigung verwirklicht werden dürfen. 19 Sofern der Ausbau im Zuge der Errichtung des Gesamtgebäudes erfolgt ist - die Antragstellerin datiert in ihrer Antragsschrift vom 30. Mai 1999 den Errichtungszeitpunkt auf das Jahr 1888 -, ergab sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus § 1 Abs. a. der "Bau-Polizei-Ordnung für das platte Land und diejenigen Städte des Regierungs-Bezirks Düsseldorf, für welche besondere Bau-Polizei-Ordnungen nicht bestehen", vom 21. Februar 1885: "Die polizeiliche Bauerlaubniß ist einzuholen zu allen Neubauten...". 20 Gemäß der genannten Vorschrift wäre auch die nachträgliche Schaffung einer neuen Wohnung im Dachgeschoß genehmigungspflichtig gewesen, und zwar unbeschadet der Frage der Genehmigungsfähigkeit: "Die polizeiliche Bauerlaubniß ist einzuholen zur ... Anlegung einer neuen Feuerstätte". 21 Ohne Erfolg beruft die Antragstellerin sich schließlich darauf, daß der Ausbau des Dachgeschosses aufgrund des genannten Führererlasses vom 9. September 1943 und des Durchführungserlasses des Reichswohnungskommissars vom 22. September 1943 (jeweils aaO) genehmigungsfrei zulässig gewesen und damit formell rechtmäßig sei, ohne daß es später einer ausdrücklichen Genehmigung bedurft habe. Die Antragstellerin hätte die Errichtung und Wohnungsnutzung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt dartun und unter Beweis stellen müssen. Insoweit kann auf das Vorstehende zu bb) verwiesen werden. Abgesehen davon ergäbe sich daraus für das jetzt vorhandene Gebäude keine formelle Legalität (mehr). Wie bereits oben erwähnt, wäre eine frühere formelle Legalität spätestens mit dem Ende der Wohnraumbewirtschaftung wieder entfallen. 22 (2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hat die Antragstellerin auch insoweit nicht dargetan, als sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, daß der Dachgeschoßausbau ferner materiell illegal ist. 23 Daß gegen Brandschutzbestimmungen (Fehlen eines gesicherten zweiten Rettungsweges, § 17 Abs. 3 BauO NW) verstoßen wird, wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Sie greift lediglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß die "vorhandenen Brandschutz- und Ausbauverhältnisse nicht dafür sprechen, daß dieser Zustand jemals dem materiellen Baurecht entsprochen hat". Sie meint, § 13 der Baupolizeiverordnung von 1874 (richtig: vom 21. Februar 1885), wonach "alle zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume in neuen Gebäuden wenigstens 2,5 Meter lichte Höhe" haben müssen, sei auf bestehende Gebäude nicht anwendbar gewesen. Der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken in einem vorhandenen Gebäude sei daher an diesen Anforderungen nicht zu messen gewesen. Diese Annahme ist bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend. Zum einen würde die Regelung das Vorhaben allenfalls betreffen, wenn der Ausbau der Räume und ihre Nutzung zum Aufenthalt bereits zur Zeit der Geltung dieser Normen erfolgt wären. Dafür ist nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt. Zum anderen datiert die Antragstellerin die Errichtung des Gebäudes M. straße 44 selbst auf das Jahr 1888, wobei über einen Ausbau und eine Nutzung der Räume im Dachgeschoß damit nichts gesagt ist. Jedenfalls handelte es sich 1888 aber um ein "neues" Gebäude im Sinne des § 13 der Baupolizeiverordnung, da diese bereits von 1885 stammt. Nach der genannten Vorschrift wären Aufenthaltsräume im Dachgeschoß mangels Einhaltung der vorgeschriebenen lichten Höhe nicht genehmigungsfähig gewesen. 24 (3) Ist nach derzeitigen Erkenntnissen mithin davon auszugehen, daß die Wohnnutzung im Dachgeschoß des der Antragstellerin gehörenden Hauses M. straße 44 formell und materiell illegal ist, obliegt der Antragstellerin der Nachweis, daß trotz mangelnder materieller Voraussetzungen gleichwohl eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Da es bislang an einem solchen Nachweis fehlt, spricht derzeit erheblich mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Jedenfalls ist diese nicht offensichtlich rechtswidrig. Hiernach müßte im Beschwerdeverfahren eine Abwägung der widerstreitenden Interessen über den Verfahrensausgang entscheiden. Diese Abwägung ginge, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die durch die Brandschutzmängel hervorgerufenen Gefahren für Leib und Leben etwaiger Benutzer des Dachgeschosses zutreffend ausgeführt hat, zu Lasten der Antragstellerin aus. Zu diesen Abwägungsüberlegungen hat die Antragstellerin sich in ihrem Zulassungsantrag nicht geäußert, so daß auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hervorgetreten sind. 25 Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen. 26