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Beschluss

16 B 2147/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:1229.16B2147.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Es ist schon zweifelhaft, ob von einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung (mindestens) eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausgegangen werden kann. Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen der nach dem Vorbringen allein in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses). 4 Soweit der Antragsteller angibt, der angefochtene Beschluß sei für ihn völlig überraschend gekommen und er habe zu den darin angegebenen Gründen nicht Stellung nehmen können, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu und trägt im übrigen nicht die Annahme eines ergebnisrelevanten Verfahrensmangels iSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Antragstellers seien unklar und es mangele deshalb an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs iSv § 123 Abs. 1 VwGO, auf zwei tatsächliche Gesichtspunkte gestützt. Der eine dieser Gesichtspunkte, nämlich die Unklarheit über den tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers, ist bereits im Einstellungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 1999 aufgeführt worden; dem anwaltlich vertretenen Antragsteller mußte daher auch ohne zusätzliche Hinweise des Antragsgegners bzw. des Verwaltungsgerichts klar sein, daß es auf diesen Umstand ankam. Gleiches gilt im Kern auch für den zweiten vom Verwaltungsgericht betonten Gesichtspunkt, nämlich die wiederholte Anschaffung bzw. Nutzung von Kraftfahrzeugen seit Juli 1998. Jedenfalls zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen MK verhält sich bereits der Einstellungsbescheid vom 28. Oktober 1999, so daß die Relevanz dieser Fahrzeugnutzung auch für das gerichtliche Eilverfahren auf der Hand liegen mußte. Soweit in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts weitere Fahrzeuge angesprochen sind, hat der Antragsteller zum Teil - hinsichtlich des im Juli 1998 erworbenen Pkw und des gleichfalls im Beschluß angesporchenen VW-Golf mit Oberhausener Kennzeichen - nicht dargelegt, was er bei genauerer Kenntnis der Verfahrensrelevanz zu seiner Entlastung vorgetragen hätte, und zum Teil - bezüglich des zuletzt von ihm unterhaltenen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE - die zu Zweifeln an seiner Hilfebedürftigkeit führenden Umstände nunmehr sogar ausdrücklich zugestanden. Selbst wenn hinsichtlich der nicht im Bescheid vom 28. Oktober 1999 genannten Fahrzeuge ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs in Erwägung zu ziehen wäre, fehlt es doch jedenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Ergebnisrelevanz eines solchen Versäumnisses. 5 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Darlegungen des Antragstellers zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort beschränken sich auf eine Wiederholung seiner bisherigen Behauptungen, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eingehender Ermittlungen des Antragsgegners überzeugend als unglaubhaft bewertet hat. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Beschluß schon wegen der auch vom Antragsteller eingeräumten Haltung und Nutzung des Kraftfahrzeuges GE- im Ergebnis als richtig. Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW ruft ein Hilfesuchender Zweifel an seiner Einkommenslosigkeit und damit an seiner Hilfebedürftigkeit hervor, wenn auf seinen Namen ein Kfz zugelassen ist. Es ist dann Sache des Hilfesuchenden, durch konkrete und nachprüfbare Angaben darzulegen, welche Ausgaben durch den Betrieb und ggf. auch durch die Anschaffung des Autos entstanden sind und wie es ihm möglich war, diese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten. 6 OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49,37 = NWVBl. 1998,329 = NVwZ-RR 1999,125 = ZfS 1998,278, und - speziell für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG - Beschluß vom 14. Juni 1999 - 24 B 649/99 -. 7 Vorliegend fehlt es hingegen an hinreichenden Erklärungen des Antragstellers, wie er fortgesetzt zumindest die laufenden Unterhaltungskosten für die von ihm genutzten Fahrzeuge, insbesondere zuletzt für den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen GE- , aufbringen konnte. Im übrigen spricht auch der vom Antragsteller eingeräumte Umstand, daß seine "jetzige Freundin" dieses Auto für ihn finanziert habe, gegen eine im Wege der einstweiligen Anordnung zu beseitigende Notlage. Wenn nämlich nahestehende Personen einem Hilfebegehrenden unentgeltlich ein Auto zur Verfügung stellen und ihm damit eine nicht zum sozialhilferechtlich notwendigen Lebensbedarf bzw. zum Grundbedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählende Annehmlichkeit verschaffen, werden sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung erst recht bereit sein, dessen allgemeinen Lebensunterhalt sicherzustellen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 7. September 1998 - 16 B 1834/98 -. 9 Anhaltspunkte dafür, daß es sich vorliegend ausnahmsweise anders verhalten könnte, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. 11 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 12