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Beschluss

17 B 1409/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0111.17B1409.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die im Dezember 1998 erfolgte - letztmalige - Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet unerlaubt war, da sie nicht im Besitz eines Visums zum Zwecke der von ihr angestrebten dauernden Betreuung ihres leiblichen Sohnes K. war, § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung gilt die in § 1 Abs. 1 DVAuslG normierte Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte nicht, wenn schon bei der Einreise ein 3 Monate übersteigender Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, 5 vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 1996 - 17 B 430/94 -. 6 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass ihr kein vom Bundesgebiet aus zu realisierender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG zusteht, greift ihr Vorbringen ebenfalls nicht durch. 7 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des in jener Vorschrift in Bezug genommenen § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung unter dem - allein in Betracht kommenden - Gesichtspunkt einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vorliegen, da die in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK getroffenen Regelungen nicht von der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens befreien, 8 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 20.97 -, InfAuslR 1998, 276 (277 re. Spalte unten, 278 re. Spalte unten), 9 und es der Antragstellerin nicht aus besonderen Gründen unzumutbar ist, das Bundesgebiet zum Zwecke der Erfüllung der Einreisevorschriften zu verlassen, 10 zum Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG, diesbezügliche Härten abzuwenden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Seite 278 li. Spalte. 11 Das Zulassungsvorbringen enthält keinen konkreten Anhaltspunkt, der die Annahme rechtfertigen würde, dass der Antragstellerin eine vorübergehende Rückkehr in ihr Heimatland zum Zwecke der Durchführung eines Visumsverfahrens unzumutbar wäre. Ihr leiblicher Sohn K. , den sie betreuen will, ist inzwischen 17 Jahre alt und daher nurmehr in beschränktem Umfang betreuungsbedürftig. Er steht unter der Vormundschaft des Jugendamts der Stadt O. und ist darüber hinaus in der Vergangenheit von seinen beiden volljährigen Geschwistern unterstützt worden. Diese haben ausweislich eines Schreibens des Jugendamts der Stadt O. vom 15. Januar 1999 an das für die Regelung der Vormundschaft zuständige Amtsgericht B. G. am 3. Dezember 1998 niederschriftlich erklärt, die Versorgung ihres Bruders in jeder Hinsicht sichern zu können. Berücksichtigt man, dass die Geschwister seinerzeit noch in einer bis Mitte 1999 andauernden Ausbildung standen, dürfte dies inzwischen um so mehr gelten. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragstellerin, die auch in der Vergangenheit schon zwischen Deutschland und Polen hin und her gependelt ist, die Durchführung eines Visumsverfahrens in ihrem Heimatland unzumutbar sein sollte. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die mutmaßliche Dauer eines solchen Verfahrens abstellt, geht sie von der unzutreffenden Annahme aus, im Falle einer Visumsversagung stünde ihr "nur der Klageweg" offen, "schneller Rechtsschutz (bestehe) nicht". Sie verkennt insoweit, dass selbstredend die Möglichkeit besteht, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen. 12 Die von der Antragstellerin erhobene Divergenzrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, greift nicht durch. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts steht - wie dargelegt - im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegen. 13 Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung der vermeintlich entscheidungsrelevanten Grundsatzfrage. Der Hinweis auf "die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom Inland bei Visaverstoß" bzw. auf "die Frage der Verweisung auf dem Visumsweg" reicht insoweit nicht aus. 14 Eine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 17