Beschluss
18 A 5018/98
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0113.18A5018.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt, weil der Beklagte die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Er-gebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Eine Aufenthaltsbefugnis kann als (le-diglich) befristeter Aufenthaltstitel - anders als der Beklagte meint -, eine Aufenthaltsgenehmigung in der Art einer Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein ersetzen, da die Aufenthaltsbefugnis allenfalls die Vorstufe für einen Daueraufenthalt bilden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 (44). Im übrigen steht § 22 AuslG zu § 30 Abs. 2 AuslG im Verhältnis einer (vor-rangig zu prüfenden) speziellen zu einer allgemeinen (Härtefall-)Regelung. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. März 1997 - 17 A 857/94 - und Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -. Das Verwaltungsgericht hatte danach - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch keine Veranlassung , bei der Prüfung der (von ihm bejahten) Frage, ob im Falle des Klägers eine außergewöhnlichen Härte i.S. des § 22 AuslG anzunehmen ist, die Tatsache (mit) in den Blick zu nehmen, daß der Beklagte dem Kläger bereits eine Aufenthalsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG erteilt hat. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). 1