OffeneUrteileSuche
Beschluss

10A B 77/00.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0128.10A.B77.00NE.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „S. Mitte" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom 9. November 1999) vorläufig bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 2/00.NE außer Vollzug zu setzen, 4 ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht gegeben. Es ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, den streitigen Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen. 5 Der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils", der auf den Individualrechtsschutz bezogen ist, ist strenger als der Begriff "wesentliche Nachteile" im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren ist, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt - der streitige Bebauungsplan darf vorerst ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihm konkret Begünstigten nicht mehr angewendet werden -, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Der Anlaß einer einstweiligen Anordnung muß gleichsam unabweisbar sein. 6 Davon, dass die Antragsteller des vorläufigen Rechtsschutzes bedürften, weil sie durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung einen "schweren Nachteil" erleiden würden, kann ersichtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gesprochen werden. 7 Nach der Rechtsprechung des Senats stellt es zunächst allein noch keinen "schweren Nachteil" im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar, dass der Vollzug der streitigen Planung, die eine gewisse - einer Abrundung gleichkommende - Friedhofserweiterung auch in Richtung auf das Wohnhaus der Antragsteller ermöglicht, zu der es im übrigen noch der ordnungsbehördlichen Gestattung nach § 48 OBG bedarf, möglicherweise in naher Zeit bevorsteht. Eine andere Rechtsansicht hätte zur Folge, dass ein Bebauungsplan im Falle eines gegen ihn gerichteten Normenkontrollantrags stets außer Vollzug gesetzt werden müßte und damit die hohen tatbestandlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift vorgesehen hat, praktisch bedeutungslos wären. Eine bevorstehende Planverwirklichung begründet einen "schweren Nachteil" vielmehr nur dann, wenn die Umsetzung des Plans für den einzelnen Antragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Bezug auf rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten läßt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 1998 - 10a B 2240/98.NE -, 1. September 1999 - 10a B 1236/99.NE - und 14. September 1999 - 10a B 1318/99.NE -. 9 Eine solche Beeinträchtigung droht den Antragstellern hier nicht. Namentlich ermöglicht der Bebauungsplan keine Nutzung in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragsteller, die, gemessen an dem diesem Grundstück zukommenden Schutzanspruch, rücksichtslos wäre. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Bereich, der nach den dort maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14 in seiner Ursprungsfassung als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist und nach den in diesem Plan weiter bestimmten Maßgaben baulich genutzt werden kann. Schon der Ursprungsbebauungsplan hat in nur geringem Abstand von den für das Grundstück der Antragsteller ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen einen Friedhof festgesetzt. Dieser bislang gegebene Abstand wird durch die streitige Planung zwar um einige Meter verkürzt, wobei allerdings für den Erweiterungsbereich des Friedhofs in Richtung auch auf das Grundstück der Antragsteller eine 5 m breite umlaufende Fläche festsetzt ist, die nach den Maßgaben des Plans vierreihig zu bepflanzen ist. Wenn bei diesen Gegebenheiten und den Wirkungen, die von einer Friedhofsnutzung typischerweise ausgehen, 10 dazu, dass die Gemeinde abwägungsfehlerfrei auch im Anschluss an vorhandene Wohnbebauung eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof" festsetzen kann, ohne dass hierbei die Einhaltung eines Mindestabstandes planungsrechtlich geboten wäre, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 7. April 1998 - 10a D 142/95.NE - sowie OVG Koblenz, Urteil vom 1. März 1983 - 10 C 13/82 - BRS 40 Nr. 13, 11 die Antragsteller auf - allerdings nicht weiter dargelegte - verstärkte Lärm- und sonstige Emissionen durch den erweiterten Friedhofsbetrieb hinweisen, so geht dies bei objektiver Betrachtung ersichtlich fehl. Sonstige Anhaltspunkte dahin, dass den Antragstellern wie immer geartete schwere Nachteile im Zusammenhang mit der streitigen Planung drohten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. 12 Anhaltspunkte dafür, der Normenkontrollantrag der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren offenkundig zur Feststellung der Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des streitigen Plans führen, was bei der Entscheidung über ihr Gesuch um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzubeziehen wäre, bestehen gleichfalls nicht. Im Gegenteil spricht bereits bei der im vorliegenden Verfahren möglichen Überprüfung, nicht zuletzt mit Blick auf die bereits angeführte Rechtsprechung, alles dafür, dass der streitige Plan nicht an Mängeln - insbesondere nicht an Abwägungsmängeln - leidet, die seine gerichtliche Beanstandung zur Folge haben könnten. Was die Antragsteller hierzu vortragen, betrifft weitgehend den der Gemeinde eigenverantwortlich zukommenden Bereich planerischer Gestaltungsmöglichkeiten. Der Vorhalt fehlender „Nachhaltigkeit" der Planung, unzureichender Abschätzung von Planalternativen und der gleichheitswidrigen „Lastenverteilung" dürfte vor diesem Hintergrund nicht durchgreifen. Auch drängt sich auf, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die Möglichkeit der Realisierung einer Planung auf einvernehmlicher Basis mit dem betroffenen Grundeigentümer berücksichtigen darf. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten im Rahmen etwaiger Planungsvarianten, die den Antragstellern vorschweben. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 16