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Beschluss

14 B 1905/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0202.14B1905.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,--DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Unrecht entsprochen. Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 3 Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung setzte voraus, dass nicht nur der schriftliche Teil, sondern auch der mündliche Teil der Vorprüfung bestanden wäre. 4 Für den mündlichen Teil, den der Antragsteller im Frühjahr 1999 abgelegt hat, kommt eine Beurteilung als bestanden nicht in Betracht. Selbst wenn die Angriffe, die der Antragsteller gegen die Bewertung dieses Prüfungsteiles als "mangelhaft" erhebt, berechtigt sein sollten, so führten sie, da sie einerseits die verfahrensmäßige Durchführung betreffen und zum anderen, soweit die Bewertung der Leistung des Antragstellers in Frage steht, schon wegen des Zeitablaufs eine Neubewertung ebenfalls ausscheidet, nur zu einem Anspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteiles. 5 Dass die - bestandene - mündliche Prüfung vom Herbst 1999 als diese Wiederholung zu bewerten sei und zusammen mit dem erfolgreich abgelegten schriftlichen Prüfungsteil vom Frühjahr 1999 zum Bestehen der Prüfung führe, hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. 6 Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass bei Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen fehlerhafter Durchführung eines Prüfungsteils und einem daraus folgenden Anspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteiles der entsprechende Prüfungsteil, der innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO im Rahmen einer Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt worden ist, mit dem anderen Prüfungsteil des vorhergehenden Prüfungsversuches zusammenzuziehen ist, auch wenn es sich um Prüfungsteile verschiedener Prüfungsversuche handelt. Insoweit gilt für einen fehlerhaften, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führenden Prüfungsteil nichts anderes als für einen Prüfungsteil, der wegen eines Rücktrittes aus wichtigem Grund als nicht unternommen gilt. Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für den letztgenannten Fall entwickelt hat, 7 vgl. Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 = NJW 1996, 2439, 8 betreffen den Fall, dass ein Prüfungsteil deshalb - rechtlich - "als nicht unternommen" gilt, weil er fehlerhaft durchgeführt worden ist, in gleicher Weise. 9 Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die mündliche Prüfung vom 16. März 1999 fehlerhaft durchgeführt wurde und ihm deshalb nach seinem Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis ein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung zustand, eine Wiederholung, die bei Bestehen eines solchen Anspruches wegen des erfolgreich abgelegten mündlichen Teils der Prüfung vom Herbst 1999 zum Erfolg der ganzen Vorprüfung in der ersten Wiederholung geführt hätte. 10 Das Verwaltungsgericht hat bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass "derzeit noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache" bestehe. Diese Bewertung, die einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch ausschließt, erweist sich nach dem Inhalt der Akten als zutreffend. 11 Hinsichtlich der Zeitdauer, während der der Antragsteller in der mündlichen Prüfung geprüft worden ist, widersprechen sich der Vortrag des Antragstellers (höchstens 4 Minuten), den dieser nicht durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, und die - keine genauere Zeitangabe enthaltende - Stellungnahme der Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren, dass diese Behauptung unwahr sei und der Antragsteller ausreichend lange geprüft worden sei. Bei dieser Sachlage lässt sich zwar nicht ausschließen, jedoch auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Prüfung an einem Bewertungsfehler deshalb leide, weil die Zeit zum Erbringen und zur Beurteilung der Prüfungsleistungen beim Antragsteller nicht ausgereicht habe. 12 Soweit das Verwaltungsgericht - zu Recht - darauf verweist, es habe gegen § 15 Abs. 8 ÄAppO verstoßen, dass der Raumwechsel während der Prüfung nicht in der Niederschrift über die Prüfung festgehalten worden sei, begründet dieser Umstand ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Antragstellers auf Wiederholung des mündlichen Teils der Prüfung. Eine fehlerhafte Protokollierung macht nämlich nicht die Prüfung, sondern nur das Protokoll fehlerhaft mit der Folge, dass sich die materielle Beweislast beim Streit über die Dinge, die zu protokollieren waren, verschieben kann. Hier wäre der Raumwechsel, der nicht protokolliert wurde, allenfalls dann von Bedeutung, wenn es darum ginge, ob wegen des Raumwechsels die nach § 23a Abs. 1 ÄAppO erforderliche Mindestprüfungszeit von 2 Stunden nicht eingehalten worden ist, und diese Frage nicht auf sonstige Weise geklärt werden könnte. Nichts dafür ist jedoch ersichtlich. Die Prüfer haben im Kontrollverfahren die Dauer des Raumwechsels mit 5 Minuten (einschließlich Umkleidezeit) angegeben. Der Antragsteller hat abweichende Zeitangaben nicht gemacht. Da die Gesamtprüfungszeit nach der Niederschrift 2 Stunden und 10 Minuten betrug, ist nicht erkennbar, dass der - nicht protokollierte - Raumwechsel zu einer Unterschreitung der Mindestprüfungszeit geführt hat. 13 Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung gerügt hat, er sei, nachdem er zu den das Bindegewebe betreffenden Fragen zum ersten Präparat, einer Nabelschnur, keine Antwort gewusst habe, zu dem zweiten Präparat, einem Penis, nicht mehr gefragt worden, obwohl er zum zweiten Präparat "sehr viel hätte sagen können", trifft die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Prüfer auf diesen Vortrag nicht eingegangen sind. Daraus ergibt sich jedoch noch kein Mangel des Prüfungsverfahrens, wie er für den Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist. Zwar sind die Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gehalten, sich mit den Einwänden des Prüflings auseinander zu setzen und ihre Prüfungsentscheidung zu überdenken. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um substantiierte Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistung handelt. 14 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, NWVBl. 1997, 434 = DVBl 1997, 1196 (dort nur Leitsatz), mwN. 15 Dazu, weshalb es zu einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Leistung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre, auch noch zu dem zweiten Präparat Fragen zu stellen, und in welcher Hinsicht dies für die Bewertungsentscheidung der Prüfer relevant geworden ist, hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen. Allein mit dem Vorbringen, man hätte mehr Wissen zeigen können, wenn man denn anderes oder mehr gefragt worden wäre, als man gefragt worden ist, lässt sich die Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht in Frage stellen. Um dies zu bewirken, müsste vielmehr dargelegt werden, warum die Prüfer anderes oder mehr, hier zum 2. Präparat, hätten fragen müssen, um zu einer ordnungsgemässen Ermittlung und Bewertung der Leistung zu kommen. An dieser Darlegung fehlt es jedoch. 16 Schließlich hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen, das die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gegebene Begründung der Prüfer substantiiert in Frage stellen könnte, der Antragsteller habe zum makroskopischen Fragenkomplex zwar Wissen gezeigt, dies aber nicht zu den Fragen, auf die sich die Prüfung bezogen habe. 17 Da es bereits am Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auf die zum Anordnungsgrund gemachten Ausführungen der Parteien nicht mehr an. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 20