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Beschluss

9 A 3421/98.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0204.9A3421.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die am 7. März 1964 in Kerkuk, Provinz At Tamim , Irak, geborene Klägerin zu 1., der am 1. Oktober 1983 ebenfalls in der Provinz At Tamim geborene Kläger zu 2., der am 16. Oktober 1993 in At Tamim geborene Kläger zu 3., die am 15. Januar 1985 in At Tamim geborene Klägerin zu 4., die am 18. August 1986 in At Tamim geborene Klägerin zu 5. und die am 21. Januar 1990 in At Tamim geborene Klägerin zu 6. sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 4. Oktober 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 9. Januar 1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 14. Januar 1998. 4 Mit Bescheid vom 9. Februar 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und drohte den Klägern für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Nordirak/UN- Sicherheitszone an (Nr. 4 des Bescheides). 5 Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, 6 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Februar 1998 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 151 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, 7 2. die in dem vorgenannten Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern vor ihrer Ausreise wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei ihrer Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 11 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. 12 Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Zur Begründung verweisen sie darauf, dass sie aus einem Gebiet kämen, das unter der Kontrolle der irakischen Regierung stehe. 16 Mit am 3. Februar 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wird darüber hinaus geltend gemacht, dass die Eltern der Klägerin zu 1., die sich früher in Kerkuk aufgehalten hätten, verschwunden seien. Sie hätten Probleme mit irakischen Behörden wegen der Klägerin zu 1. bekommen. Zur Zeit lebten keine Verwandten oder Bekannten der Kläger in den kurdischen Autonomiegebieten im Irak. 17 Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt Gelsenkirchen sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 15. Dezember 1999 näher bezeichnet sind. 19 II. 20 Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 21 Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 15. Dezember 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren sind die Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes Vorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlaß geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht worden. 22 Die zugelassene Berufung ist begründet. 23 Die Ablehnung der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 1998 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil sie nicht als politisch Verfolgte i.S.d. genannten Bestimmung anzusehen sind. 25 Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung die Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 26 Denn sie können jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in der Provinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 27 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 28 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist eine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 30 Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260, 32 keine ernsthaften Zweifel, dass die Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher sind. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 33 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orientinstituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten; vgl. des weiteren die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 30. Juni 1999 an VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden. 34 Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher sind. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehören die Kläger nicht. 35 Den Klägern drohen auch keine anderen Gefahren, als ihnen in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 36 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 37 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen gewährleisteten, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 39 lässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte Asylanerkennung Günstiges für die Kläger nicht ableiten. Denn die Kläger waren nach ihrer Rückkehr nach Sulaimaniya im Jahr 1996 auch ohne ihren in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Ehemann bzw. Vater in der Lage, ihr wirtschaftliches Existenzminimum sicherzustellen. Die Klägerin zu 1. hat auch nicht geltend gemacht, wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzgrundlage ausgereist zu sein. Da die Klägerin zu 1. nicht behauptet hat, einer Berufstätigkeit nachgegangen zu sein oder über ausreichende Ersparnisse verfügt zu haben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie und ihre Kinder von ihren Verwandten in Kerkuk und/oder Verwandten ihres Mannes untersützt worden sind, so dass die Kläger davon ausgehen und darauf vertrauen können, dass sie bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat unterstützt werden. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise müssen die Kläger daher keine existentiellen Nöte befürchten. 40 Vgl. im übrigen auch: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, wonach sonstige Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative regelmäßig nicht verfolgungsbedingt sind, wenn - wie hier - Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch sind. 41 Soweit die Kläger nunmehr geltend machen, die Eltern der Klägerin zu 1. seien verschwunden, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Hieraus ist schon nicht schlüssig zu entnehmen, dass die Eltern der Klägerin zu 1. für diese endgültig nicht mehr erreichbar und in der Lage sein werden, die Klägerin zu 1. und ihre Kinder zu unterstützen. Unabhängig davon wird dadurch die Einbindung der Klägerin zu 1. in die Familie ihres Ehemannes nicht berührt. 42 Davon abgesehen sind die Kläger mit ihrem neuen Vorbringen nach § 87 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Die mit ordnungsgemäßer Belehrung (§ 87 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO) versehene Aufforderung nach § 87 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Stellungnahme (u.a. gerade auch zur inländischen Fluchtalternative) binnen eines Monats ist am 23. Dezember 1999 zugestellt worden, so dass die Stellungnahmefrist mit dem 24. Januar 2000 (Montag) abgelaufen ist. Der Schriftsatz mit dem neuen Vorbringen ging jedoch erst am 3. Februar 2000, mithin verspätet, bei Gericht ein. Weitere Ermittlungen zum (Nicht)Bestehen der familiären Unterstützung und der Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums würden die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern, auch wurde die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO). Schließlich kann der Sachverhalt unter Einbeziehung der neuen Aspekte auch nicht mit geringem Aufwand ohne die Mitwirkung der Beteiligten ermittelt werden (§ 87 b Abs. 3 Satz 2 VwGO). So bedarf es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung weiterer substantiierter Angaben der Kläger, um das "Verschwinden" der Eltern der Klägerin zu 1. verifizieren zu können. 43 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein werden, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 45 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 47 Die Kuriertätigkeit der Klägerin zu 1. für die KDP ist der PUK offensichtlich nicht bekannt geworden, da die Klägerin zu 1. ausweislich ihrer Darstellung vor dem Bundesamt "mit der PUK keine Probleme" habe. Somit können die Kläger ohne weiteres ihren Aufenthalt in dem von der PUK beherrschten Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya nehmen. 48 Die danach für die Kläger verfolgungsfreien und auch im übrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für sie ohne weiteres zu erreichen. 49 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 50 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, müssen die Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie können vielmehr den umgekehrten Weg wie bei ihrer Ausreise nehmen und unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen oder sie können unmittelbar über die iranische Grenze in die Provinz Sulaimaniya einreisen. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.. 52 Auch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 9. Februar 1998, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung haben. 53 Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen zu Artikel 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 AuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen Fluchtalternative mit den sich aus Artikel 16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 55 Angesichts des oben festgestellten Bestehens einer inländischen Fluchtalternative kommt es auch nicht auf etwaige nach Artikel 16 a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 AuslG gleichwohl umfaßte (insbesondere subjektive) Nachfluchtgründe an, wie etwa die Asylantragstellung in Verbindung mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sowie die Ausübung von (hier allerdings nicht geltend gemachten) exilpolitischen Tätigkeiten. 56 Vgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, 572. 57 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. 58 Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 60 Sowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. 61 Den Klägern drohen auch bei ihrer Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. 62 Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 63 Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 65 Dies ist hier der Fall. Die Kläger können sich im Hinblick auf einen ihnen möglicherweise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, dass sie in die autonomen Kurdengebiete ausweichen. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger haben die Kläger aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten. 66 Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret- individuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein werden, kann, wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG dargelegt, nicht ausgegangen werden. 67 Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa aufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 69 Derartige gerade den Klägern drohenden extremen Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die Kläger konkretisieren. 70 Schließlich haben die Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. 71 Für sie besteht die Möglichkeit, mit einem Paß und einem gültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur, 72 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N., 73 in den Nordirak einzureisen und in das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya weiterzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im übrigen - mit oder ohne Paß - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 75 Unabhängig davon steht es den Klägern frei, mit - ggf. unter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran, 76 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. April 1994 an VG Ansbach, 77 zu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die offiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin und Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies offenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige Iraker ist. 78 Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; Deutsches Orient-Institut Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 31. März 1998 an VG Augsburg. 79 Soweit die Kläger zur Erlangung der notwendigen Einreisepapiere mit ihren Verwandten im Nordirak Kontakt aufnehmen müssen, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die kurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein selbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine andere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die irakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente können dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien mitgebracht und nach Deutschland geschickt werden. 80 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 81 Darüber hinaus gibt es auch eigenständige Telefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen Sicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben. 82 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 83 Soweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, hindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn den Klägern kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N.. 85 Die Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen; die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. 86 In der Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 AuslG nicht der eigentlich zutreffende Zielstaat "Irak" sondern nur ein - hinreichend bestimmtes - Teilgebiet des Staates Irak, hier: "Nordirak/UN-Sicherheitszone", bezeichnet worden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des Beteiligten insoweit zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob hierdurch die Abschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur erfolgen, soweit die Kläger durch die Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt sind. Hatten die Kläger - wie hier - in Ermangelung von auf den Staat Irak bezogenen Abschiebungshindernissen eine auf den Staat Irak bezogene uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu gewärtigen, 87 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, 88 kann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet dieses Staates beschränkende Abschiebungsandrohung sich lediglich zugunsten der Kläger auswirken und eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht begründen. 89 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 90 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen. 91