Beschluss
18 B 176/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0211.18B176.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil keiner der vom Antragsteller aufgeführten Gründe die Zulassung der Beschwerde rechtfertigt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Insoweit wäre eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes sowie damit verbunden eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen, aus der in substantiierter Weise hervorgegangen wäre, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Daran fehlt es vorliegend in jeder Hinsicht, weil das Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht die - je selbständig tragende - Doppelbegründung zu 1) in dem angefochtenen Beschluß, sondern lediglich den nicht entscheidungstragenden ergänzenden Hinweis des Verwaltungsgerichts betrifft. Der weiterhin geltend gemachte (und allein substantiiert dargelegte) Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde schon deshalb nicht, weil die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 -18 B 286/98 - und vom 10. Januar 2000 - 18 B 2572/98 -. Dementgegen wird vom Antragsteller mit der Frage, "inwieweit der Antragsteller, der ... mit einer Französin verheiratet ist, darauf verwiesen werden kann, zunächst Deutschland zu verlassen und vom Ausland her einen Visumsantrag wegen Familienzusammenführung zu stellen", eine materiell-rechtliche Problemstellung aufgeworfen, die - sofern sie grundsätzlich bedeutsam sein sollte - allenfalls in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 1