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Beschluss

10 A 371/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.10A371.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 3 1. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 4 Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs Flächen westlich des Grundstücks des Klägers unberücksichtigt gelassen, die zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und nach dessen Festsetzungen bebaut werden dürfen, aber noch nicht bebaut sind. Der Kläger hält diese Betrachtungsweise für ernstlich zweifelhaft. Sie ist es indes nicht, sondern entspricht der Gesetzeslage. 5 Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB setzt zunächst voraus, dass vorhandene Gebäude einen Bebauungszusammenhang ergeben. Ein Bebauungszusammenhang wird durch eine aufeinander folgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt, 6 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und seither ständige Rechtsprechung. 7 Schiebt sich zwischen vorhandene Bebauung eine größere unbebaute Freifläche, kann durch sie der Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufgehoben und der Bebauungszusammenhang unterbrochen werden. Der Bebauungszusammenhang endet dann mit dem letzten vorhandenen Gebäude der aufeinanderfolgenden Bebauung. Ein Bebauungszusammenhang kann in dieser Weise auch durch Freiflächen unterbrochen werden, die zwar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und nach dessen Festsetzungen bebaut werden könnten, tatsächlich aber (noch) nicht bebaut sind. Auch in diesem Fall endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten vorhandenen Gebäude, auch wenn die sich anschließenden Freiflächen, soweit sie im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, rechtlich nicht dem Außenbereich zugehören. Die Unterbrechung eines Bebauungszusammenhangs kann auch durch solche unbebauten Freiflächen bewirkt werden. Für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs kommt es nur auf die äußerlich erkennbaren, also mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an, 8 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72; aus jüngerer Zeit ferner Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - BRS 60 Nr. 81. 9 Die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks bleiben hingegen unberücksichtigt, soweit sie in den tatsächlichen Verhältnissen noch keinen Niederschlag gefunden haben. Bei der Entscheidung, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, sind unbebaute Grundstücke nicht deshalb wie bebaute Grundstücke zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist, 10 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1976 - IV C 69.74 - BRS 30 Nr. 34. 11 Erst recht muss unberücksichtigt bleiben, dass für ein Grundstück eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Die Grenze des Bebauungsplans markiert nicht die Scheidelinie zwischen der bebauten Ortslage und dem Außenbereich, 12 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168. 13 Einerseits kann ein nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebener Bebauungszusammenhang nicht durch den Willen der Gemeinde aufgehoben werden, die Zuordnung dieser Fläche zum Außenbereich festzuschreiben, indem sie nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wird. Andererseits begründet noch nicht allein der planerische Wille, wie er in einem Bebauungsplan seinen Ausdruck gefunden hat, einen nach optischen Merkmalen nicht gegebenen Bebauungszusammenhang. Liegt ein Grundstück - wie dasjenige des Klägers - außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im näheren Anschluss an dieses, bleibt es jedenfalls solange außerhalb eines faktischen Bebauungszusammenhangs, wie die im Geltungsbereich des Bebauungsplans ermöglichte Bebauung nicht umgesetzt wird, das Plangebiet sich vielmehr als unbebaute Freifläche darstellt und dadurch den Zusammenhang mit weiter entfernt gelegener Bebauung unterbricht. Der faktisch vorhandene Bebauungszusammenhang bestimmt ferner nicht nur darüber, ob ein Grundstück überhaupt zur Bebauung ansteht, sondern auch darüber, in welcher Weise es bebaut werden darf. Nur aus der tatsächlich vorhandenen, nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen bestimmten Bebauung lässt sich ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche gewinnen. Sind - wie hier - benachbarte, schon im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Flächen nicht bebaut, fehlt es an einem aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen kann ihn nicht ersetzen. Er erfasst nicht mehr die außerhalb seines Geltungsbereichs gelegene Fläche, die sich erst nach Verwirklichung der Bebauung im Plangebiet möglicherweise nur noch als bloße Baulücke darstellt und dann nach Maßgabe der verwirklichten Bebauung bebaut werden könnte. 14 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Bebauungszusammenhang sei hier unterbrochen, begegnet ferner nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit, weil das Verwaltungsgericht die Wohngebäude F. -E. - Straße 39 und 41 unerwähnt lässt. Diese Gebäude liegen nach dem Lageplan noch westlich der vom Verwaltungsgericht behandelten Gebäude F. -E. -Straße 37 und 39a. Sie sind nach ihrer Lage nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs in seiner Ausdehnung zu verringern und zu einer bloßen Baulücke schrumpfen zu lassen. 15 Der Kläger wendet sich zum anderen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Klägers beeinträchtige öffentliche Belange und könne deshalb nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - jeweils selbstständig tragend - darauf gestützt, das Vorhaben des Klägers widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und führe zu einer städtebaulich unerwünschten Ausuferung der Bebauung und Zersiedlung der Landschaft. Alle drei vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe hält der Kläger für ernstlich zweifelhaft. Indes begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls insoweit keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, falls das Vorhaben des Klägers zugelassen werde, liege darin ein Vorgang der vom Gesetz missbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung (Zersiedlung) im Außenbereich. Der Kläger hält dieser Wertung entgegen, es gehe maximal um die Zulassung von etwa drei weiteren Wohnhäusern, die sich organisch in die bestehenden Baulücken einfügten. Ein weiter gehender Baudruck werde von der Zulassung des Vorhabens nicht ausgehen. Dieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts. Der Einwand des Klägers beruht auf einer Annahme, die in tatsächlicher Hinsicht nicht zutrifft. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial können - neben dem streitigen Vorhaben des Klägers - deutlich mehr als nur drei weitere Vorhaben verwirklicht werden, denen die Zulassung des streitigen Vorhabens zum Vorbild diente. Unberücksichtigt geblieben sind dabei die Flächen, die aufgrund des Bebauungsplans bebaut werden dürfen; sie sind in diesem Zusammenhang auszuklammern, weil ihre Bebauung keine unorganische Zersiedlung des Außenbereichs darstellte. 16 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger spricht insoweit dieselben Fragen an, die er bereits unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils thematisiert hatte. Die insoweit aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren klären. 17 3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger die Rechtsfrage, 18 ob in den Fällen des Angrenzens eines Bebauungsplangebietes und einer darin vorhandenen noch lückenhaften Bebauung ausschließlich auf die äußerlich erkennbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung abzustellen ist. 19 Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Antwort auf sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz (§ 34 Abs. 1 BauGB) und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Danach ist eindeutig, dass ausschließlich auf die äußerlich erkennbare Bebauung und die sonst wahrnehmbaren optischen Gegebenheiten abzustellen ist. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 22