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Beschluss

22 E 903/99

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0308.22E903.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Der allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu erwarten ist, dass das erstrebte Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts noch obergerichtlicher oder höchstgerichtlicher Klärung bedürfen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 22 A 2564/97 - m.w.N. 5 Im Verfahren über eine Beschwerde gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind allenfalls solche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich auf das Prozesskostenhilferecht beziehen. Sowohl das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz als auch das sich gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren sind als Nebenverfahren in materieller Hinsicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Dieser gesetzlich vorgegebene Prüfungsmaßstab schließt es aus, dass Fragen des materiellen Rechts oder des darauf bezogenen Verfahrensrechts im Prozesskostenhilfeverfahren endgültig geklärt werden. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtsverfolgung in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage abhängt. Die gerichtliche Beantwortung einer klärungsbedürftigen materiellen oder darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Rechtsfrage erfolgt im Prozesskostenhilfeverfahren immer nur überschlägig und steht unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl. 1997, 1337, vom 23. Dezember 1999 - 22 E 660/99 - und vom 7. Februar 2000 - 22 E 417/99 -. 7 Gemessen hieran hat die Klägerin keine im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Verwaltung unbefristete und ohne Widerrufsvorbehalt erlassene Verwaltungsakte zur Gewährung von Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII wegen fehlender landesgesetzlicher Normen im Sinne des § 26 SGB VIII zurücknehmen könne, wäre in einem Prozesskostenhilfe- Beschwerdeverfahren nicht zu klären. Wäre die Frage zur Entscheidung über den von der Klägerin in der Hauptsache gestellten Antrag klärungsbedürftig, könnte die endgültige Klärung nicht im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen. Vielmehr müsste sie der Beantwortung im erstinstanzlichen Klageverfahren bzw. in einem sich anschließenden Berufungs- oder gar Revisionsverfahren vorbehalten bleiben. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage im Hauptsacheverfahren könnte zwar bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen. Dieser Gesichtspunkt hätte jedoch, wäre er von der ersten Instanz im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verkannt worden, mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden müssen. 8 Abgesehen davon kommt es voraussichtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht auf die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage an. Wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, steht ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der Tagespflegeperson und nicht der Personensorgeberechtigten zu. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 16 A 4081/92 -. 10 Von dem Anspruch auf Aufwendungsersatz sind die vorliegend nicht geltend gemachten Ansprüche auf fehlerfreie Ausübung des jugendhilferechtlichen Ermessens hinsichtlich der Entscheidung über die Vermittlung einer Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII) und hinsichtlich der Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und der Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson (§ 23 Abs. 3 SGB VIII) zu unterscheiden. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51.95 -, FEVS 47, 489. 12 Mit den übrigen Ausführungen in der Zulassungsschrift formuliert die Klägerin nicht ansatzweise eine der Klärung fähige und bedürftige Grundsatzfrage. Sie greift die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung im Einzelnen an. Auch wenn diese Ausführungen, obwohl sie der Begründung der Grundsatzrüge dienen sollen, als sinngemäße Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verstanden würden, könnten sie nicht zur Zulassung der Beschwerde führen. Wie dargelegt, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin als Personensorgeberechtigter stehe ein eventueller Aufwendungsersatzanspruch nach § 23 Abs. 3 SGB VIII nicht zu, keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. 14