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Beschluss

7A D 81/99.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0320.7A.D81.99NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. III/H 13.2 der Stadt C. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke G. ring 2 (Antragsteller zu 1.), C. -N. - Straße 13 (Antragstellerin zu 2.) und B. Straße 20 (Antragsteller zu 3.) in C. . Ihre Grundstücke grenzen an den Bebauungsplan Nr. III/H 13.2 der Antragsgegnerin, den sie mit dem Normenkontrollantrag angreifen. 4 Der Bebauungsplanbereich wird im Osten begrenzt von der B. -C. -Straße, im Norden von der B. Straße. Diese beiden Straßen sind selbst nicht überplant, lediglich sind der B. Straße ein 5 m breiter Streifen der angrenzenden Grundstücke, der B. -C. - Straße ein 1 m breiter Streifen als öffentliche Verkehrsfläche zugeordnet. Etwa 190 m östlich der B. -C. -Straße sieht der Bebauungsplan eine von der B. Straße in Richtung Süden abführende öffentliche Verkehrsfläche vor, die den Bebauungsplanbereich in westlicher Richtung begrenzt. Diese Verkehrsfläche knüpft an die C. -N. -Straße an und verknüpft sie so mit der B. Straße (im folgenden: Durchbau). An dem bisher in einer Sackgasse endenden Teil der C. -N. -Straße führt die als private Verkehrsfläche überplante Straße G. ring als Sackgasse gut 50 m nach Osten. Der Bebauungsplan sieht parallel zur B. Straße in einer Tiefe von etwa 40 m zwischen dem "Durchbau" und der B. -C. -Straße ein Mischgebiet vor, dessen westliches Drittel einer Fläche für Stellplätze zugeordnet ist, während im östlichen Bereich eine teils ein-, teils dreigeschossig in geschlossener Bauweise überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist. Ein weiteres knapp 40 m tiefes Mischgebiet sieht der Bebauungsplan parallel zur B. -C. -Straße bis zur südlichen Plangrenze vor. Hier ist ein etwa 20 m x 50 m großes Baufenster vorgesehen, das ein- bzw. dreigeschossig in offener Bauweise bebaubar sein soll. Nördlich ist diesem Baufenster eine weitere Stellplatzanlage zugeordnet. Zwischen dieser Stellplatzanlage und dem Mischgebiet entlang der B. Straße führt bis zur B. -C. -Straße ein schmaler Streifen einer öffentlichen Grünfläche, die sich zum "Durchbau" und zur Straße G. ring erweitert und dort in Ost- West-Richtung etwa 70 m, in Nord-Süd-Richtung zwischen 50 m und 80 m groß ist. Der Bebauungsplan bestimmt den Zweck der öffentlichen Grünfläche mit Parkanlage und Kinderspielplatz. Der Bebauungsplan regelt in seinen textlichen Festsetzungen, dass in den Mischgebieten Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig sind, Einzelheiten zur Höhe der zulässigen baulichen Anlagen, zur Bepflanzung der Stellplätze, zu im Bereich der Mischgebiete einzuhaltenden passiven Schallschutzvorkehrungen und zur Gestaltung der baulichen Anlagen. 5 Das Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 16. Februar 1999 beschloss der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 27. Februar 1999 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 10. März bis 16. April 1999 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen. So wandte sich u.a. der Antragsteller zu 3. mit Schreiben vom 16. April 1999 gegen die Verlängerung der C. -N. -Straße, die künftig in einem Abstand von nur 4 m an seinem Wohnhaus vorbeiführen werde. Er müsse mit erheblichen Lärmbelästigungen und anderen schädlichen Umwelteinwirkungen rechnen, die durch die benachbart zu seinem Grundstück geplanten Stellflächen noch verschärft würden. Die textlichen Festsetzungen über für Wohngebäude erforderlichen passiven Schallschutz sollten auch für sein Grundstück gelten. Es sei eine Schutzzone zwischen Mischgebiet und Wohngebäuden erforderlich. Der Antragsteller zu 1. wandte sich gegen den "Durchbau", da ein Gefahrenschwerpunkt geschaffen werde, werde doch ein Grünzug zerschnitten und ein Rad- und Fußweg gekreuzt. Für den Straßenbau bestehe kein öffentliches Interesse. Auch die Antragstellerin zu 2. wandte sich mit anderen Bürgern bei einer Vorsprache im Planungsamt der Antragsgegnerin am 13. April 1999 gegen den "Durchbau". 6 Am 10. Juni 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Bedenken und Anregungen, änderte den Bebauungsplanentwurf u.a. dahingehend, dass der überbaubare Grundstücksbereich des Mischgebiets entlang der B. Straße um 2 m nach Süden verschoben, die öffentliche Grünfläche um die Zweckbestimmung Kinderspielplatz ergänzt und der (sich für den Eingriff in Natur und Landschaft ergebende) Kompensationsflächenbedarf neu berechnet wurde. Sodann beschloss er den geänderten Bebauungsplan mit seiner Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. Juli 1999 öffentlich bekannt gemacht. 7 Die Antragsteller haben am 29. Juli 1999 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans beantragt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 hat der damals noch zuständige 11a-Senat den Vollzug des Bebauungsplans im Verfahren 11a B 1379/99.NE bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ausgesetzt. 8 Die Antragsteller tragen zur Begründung des Normenkontrollantrags vor: Sie seien antragsbefugt, da der Bebauungsplan Umgebungsveränderungen bewirke, die Nutzungsbeschränkungen ihrer Grundstücke nach sich zögen. Mit bei Gericht am 13. Oktober 1999 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Oktober 1999 haben die Antragsteller gerügt, dass der Bebauungsplan am 10. Juni 1999 erheblich geändert und dann dennoch als Satzung beschlossen worden sei, ohne den geänderten Bebauungsplanentwurf zuvor nochmals öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan verletze mit der Festsetzung der Durchgangsverkehr eröffnenden verlängerten C. -N. - Straße das Abwägungsgebot. Der Bebauungsplan provoziere Konflikte, statt sie zu lösen. In die Straßenplanung seien die angrenzenden Grundstücke nicht einbezogen und auf diese Weise § 43 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV umgangen worden. Die negativen Auswirkungen des "Durchbaus" auf die Nachbargrundstücke habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, insbesondere kein Lärmschutzgutachten eingeholt. Sie habe nicht geprüft, ob aktiver Lärmschutz in Betracht komme und ob die Straßenführung den Anliegern zumutbar sei. Immerhin hätten sich die Anlieger auf die Lage ihrer Grundstücke an einer Sackgasse eingerichtet, etwa die Schlafräume zur C. - N. -Straße ausgerichtet. Dorthin seien auch die Gärten ihrer Häuser gelegen. Ebensowenig sei die Antragsgegnerin der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen sich für das Grundstück des Antragstellers zu 3. dadurch ergäben, dass direkt benachbart eine Stellplatzanlage vorgesehen werde, und welche Auswirkungen sich für das Grundstück der Antragsteller zu 1. durch den benachbart geplanten Spielplatz ergeben würden. Für den "Durchbau" sprächen keine private Belange überwiegende öffentliche Interessen. Dass eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit in das Zentrum von Heepen geschaffen werde, führe noch nicht auf einen öffentlichen Belang. Hinreichende Zufahrtsmöglichkeiten bestünden über die 100 m entfernte B. -C. -Straße. Der neu gestaltete Parkplatz am Amtsgebäude sei auch ohne "Durchbau" auf kurzem Weg erreichbar. Widersprüchlich sei die Annahme der Antragsgegnerin, dass mit Durchgangsverkehr auf der C. - N. -Straße nicht zu rechnen sei, obwohl sie mit dem "Durchbau" andererseits doch gerade eine weitere Zugangsmöglichkeit für den Innenstadtbereich schaffen wolle. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme der Antragsgegnerin, von der B. Straße könne kein Schwerlastverkehr in die C. -N. -Straße abbiegen. Sollte diese Annahme hingegen zutreffen, sei mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch Lastkraftwagen zu rechnen, die den Abbiegeversuch unternehmen würden und sodann wieder zurücksetzen müßten. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 den Bebauungsplan Nr. III/H 13.2 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin erwidert: Die Antragsteller zu 1. und 2. seien nicht antragsbefugt, denn schon bislang seien sie Anlieger der C. -N. -Straße. Der Bebauungsplan leide nicht an Verfahrensfehlern. Von den nach Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgten Änderungen der Bebauungsplanung (Verschie-bung der überbaubaren Flächen an der B. Straße um 2 m nach Süden; Kinderspielplatz im Grünzug) hätten die Betroffenen bzw. die Antragsteller Kenntnis gehabt. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsmängeln. Die Belange der Anlieger der C. - N. -Straße seien gesehen, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Erschließung des Plangebiets und des I. Ortskerns jedoch Vorrang eingeräumt worden. Der "Durchbau" sei seit rund 30 Jahren städtebauliches Ziel. 12 Die Beteiligten sind zur Möglichkeit angehört worden, über den Normenkontrollantrag durch Beschluss zu entscheiden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 11a B 1379/99.NE OVG NRW und der von der Antragsgegnerin überreichten Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. III/H 13.2 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, nachdem die Antragsteller mitgeteilt haben, dass sie keine Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluss haben, und die Antragsgegnerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung insoweit erklärt hat, als dem Normenkontrollantrag stattgegeben werden solle. 16 Der Antrag ist zulässig. 17 Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den streitigen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Sie haben hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Als Recht der Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt das Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. Das Abwägungsgebot gibt dem von einer Bebauungsplanung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass sein abwägungsbeachtlicher Belang in der Abwägung entsprechend seinem Gewicht berücksichtigt wird. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. 19 Die Antragsteller haben hier eine Verschlechterung ihrer Wohnsituation durch den geplanten "Durchbau" der C. - N. -Straße bis zur B. Straße geltend gemacht. Sie haben im Einzelnen ausgeführt, dass es planbedingt zu einer Zunahme des Straßenverkehrs kommen werde, die mit Abgas- und Lärmbelästigungen für ihre Wohngrundstücke verbunden sei. Das von den Antragstellern damit vorgetragene Interesse an der Vermeidung von Immissionen und Beibehaltung des bisherigen Zustandes ist abwägungserheblich. 20 Der Antrag ist auch begründet. 21 Der Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden Mängeln. 22 Nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen im vorliegenden Verfahren zu prüfende Verfahrensfehler. Hierzu hat der damals noch zuständige 11a-Senat des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 11a B 1379/99.NE - folgendes ausgeführt: 23 "Der Bebauungsplan ist offensichtlich unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB zu Stande gekommen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Entwurf eines Bauleitplans, wenn dieser nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird, erneut nach Abs. 2 auszulegen ist. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer der Auslegung kann auf zwei Wochen verkürzt werden. Werden durch die Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 BauGB entsprechend angewendet werden. 24 Der Rat hat hier den Entwurf des Bebauungsplans nach der Auslegung durch den Satzungsbeschluss vom 10. Juni 1999 in mehrfacher Hinsicht inhaltlich geändert. Er hat vor allem die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche um die Zweckbestimmung 'Kinderspielplatz' erweitert, weil er diesen Bereich im Hinblick auf die Ortskernplanung des Stadtbezirks I. für die Anlage eines derartigen Spielplatzes als geeignet angesehen hat. 25 Da diese Änderungen des Planentwurfs nach der Offenlegung die Grundzüge der Planung sichtlich nicht berührt haben, weil das planerische Grundkonzept unverändert geblieben ist, lag es im Ermessen der Antragsgegnerin, entweder das Verfahren der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und gegebenenfalls Satz 2 BauGB oder das vereinfachte Verfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 BauGB anzuwenden. Diesem Verfahrensgebot ist die Antragsgegnerin weder in der einen noch in der anderen Form nachgekommen. Sie hat auf diesen Verfahrensschritt vielmehr verzichtet. Nach den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen geschah dies, weil sie der Auffassung war, einer weiteren Bürgerbeteiligung bedürfe es nicht, nachdem sie eingegangene Anregungen und Bedenken ausgewertet habe. Diese Handlungsweise ist von § 3 Abs. 3 BauGB offensichtlich nicht gedeckt. Zwar braucht ein Betroffener nicht erneut angehört zu werden, wenn die vorgenommene Änderung an den Festsetzungen eines Bebauungsplans seinem Vorschlag entspricht; von einer weiteren - auch nur eingeschränkten - Öffentlichkeitsbeteiligung darf allerdings nur dann abgesehen werden, wenn auch die Belange sonstiger Dritter durch die Änderung nicht tangiert werden. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4. 27 Die Antragsgegnerin durfte hier offensichtlich nicht davon ausgehen, dass Dritte durch die Planänderung nicht betroffen werden. Im Gegenteil sprach alles dafür, dass die Festsetzung eines Kinderspielplatzes abwägungsrelevante Interessen von Bürgern, deren Grundstücke - wie dies bei den Antragstellern der Fall ist - an das Plangebiet angrenzen, berühren konnte und es deshalb jedenfalls geboten war, ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren nach § 13 Nr. 2 BauGB durchzuführen. 28 Der danach vorliegende Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Unbeachtlich ist eine Verletzung von § 3 Abs. 3 BauGB nach dieser Bestimmung nur dann, wenn bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden sind. Diese Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Die Antragsgegnerin hat vielmehr § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB überhaupt nicht angewandt, sie hat damit darauf verzichtet, den ihr nach dieser Vorschrift eröffneten Weg der erneuten Bürgerbeteiligung zu beschreiten oder wenigstens ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren gemäß § 13 Nr. 2 BauGB durchzuführen. 29 Der Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1999 rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans (26. Juli 1999) eine Verletzung von § 3 Abs. 3 BauGB gerügt. Sie haben den Verfahrensverstoß damit im Sinne von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde 'geltend gemacht', da insoweit ein beim Normenkontrollgericht eingereichter Schriftsatz, welcher der betroffenen Gemeinde zugeht, ausreicht. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -; Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 10a B 2027/98.NE -; Beschluss vom 17. September 1999 - 11a B 1158/99.NE -. 31 Diese Rüge ist auch ausreichend substantiiert. Insoweit reicht es aus, dass ein bestimmter Sachverhalt in seinem Kern so angesprochen ist, dass der Gemeinde eine Überprüfung und Entscheidung ermöglicht wird. 32 Diese Voraussetzung erfüllt der Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Oktober 1999, in dem inhaltlich die Änderungen des Bebauungsplans nach erfolgter Offenlegung, u.a. durch die Festsetzung der Zweckbestimmung 'Kinderspielplatz', beanstandet werden, ohne weiteres." 33 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. 34 Über den für sich lediglich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensmangel hinaus leidet der Bebauungsplan an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Ob er in allen Belangen städtebaulich gerechtfertigt ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), bedarf daher keine näheren Prüfung. 35 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 36 In die Bebauungsplanung ist nicht das an Belangen eingestellt worden, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Der Rat der Antragsgegnerin hat es abwägungsfehlerhaft unterlassen, die Folgewirkungen des "Durchbaus" und darüber hinaus auch der die Anlage eines Stellplatzes ermöglichenden Festsetzung im Anbindungsbereich des "Durchbaus" an die B. Straße auf die Umwelt, namentlich auf die Anwohner entlang des "Durchbaus" und des Teils der bereits vorhandenen C. -N. -Straße, in dem gebotenen Umfang zu ermitteln. 37 Bereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle kommt im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung § 50 BImSchG unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867. 39 Dies bedeutet für eine Planung, die eine Straßenbaumaßnahme ermöglichen soll, dass zu prüfen ist, ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob und auf welche Weise diese gegebenenfalls vermieden werden können. Hinsichtlich der Verkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, dass - wie hier - eine Straße erst gebaut werden soll, eine Prognose auf der Grundlage der 16. BImSchV zu erstellen, um festzustellen, ob die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. In Ermangelung normierter Werte bedeutet dies ferner für die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen, dass die Gemeinde die Auswirkungen des Vorhabens prognostisch beurteilt, wenn nach der Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens eine Prognose zu den Luftschadstoffbelastungen erforderlich ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148. 41 Erst aufgrund einer solchen Prognose ist ihr die Abwägung sachgerecht möglich, ob das Vorhaben mit an sich vermeidbaren Immissionsbelastungen verbunden ist und ob dennoch wegen überwiegender anderweitiger Belange an der Verkehrsplanung festgehalten werden soll. 42 Der Rat der Antragsgegnerin hat es jedoch unterlassen, die Immissionsauswirkungen des "Durchbaus" auf die Anliegergrundstücke auch nur zu untersuchen. Er hat sich damit schon keine hinreichende Klarheit darüber verschafft, ob das Vorhaben erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt, ob diese der Verwirklichung des Vorhabens möglicherweise überhaupt entgegenstehen und ob schließlich - falls überwiegende Belange den "Durchbau" trotz zu erwartender Immissionsbelastungen rechtfertigen - Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes im Bereich des "Durchbaus" erforderlich sind. Der Rat der Antragsgegnerin hat allerdings erkannt, dass die B. -C. -Straße und die B. Straße stark belastete Straßen sind. "Nach Freigabe der Ostumgehung (handelt es sich um ein) immer noch ... erheblich durch Straßenlärm vorbelastetes Gebiet, in dem Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind." (Seite 27 der Bebauungsplanbegründung). Er hat aus diesem Grunde im Bereich der festgesetzten Mischgebiete passiven Schallschutz angeordnet. Weshalb er in Kenntnis der vorbelasteten Grundstückssituation davon abgesehen hat, ungeachtet der Rügen der Antragsteller in nähere Ermittlungen der Umweltbelastung im Bereich des "Durchbaus" einzutreten, ist letztlich nicht plausibel. 43 Allerdings könnte eine Prognose der zu erwartenden Immissionsbelastungen dann unterbleiben, wenn von vornherein erkennbar wäre, dass relevante Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm oder Abgasbelastungen nicht auftreten können, etwa wenn wenig verkehrsträchtige Erschließungsstraßen innerhalb eines Wohngebiets angelegt werden. Um eine solche Situation geht es auf Grundlage der von der Antragsgegnerin dargelegten Erwägungen und des Zwecks, der mit dem "Durchbau" verfolgt wird, erkennbar nicht: "...im Rahmen der Ortskernplanung I. (soll der) Durchbau der C. -N. -Straße bis zur B. Straße ... ermöglicht (werden)" (Seite 26 der Bebauungsplanbegründung). Es ging dem Rat der Antragsgegnerin daher darum, nicht nur Erschließungsverkehr einiger Grundstücke zwischen der B. Straße und der T. Straße zu ermöglichen, sondern darum, eine zusätzliche Verkehrsführung in den Stadtkern von I. zu ermöglichen. An dieser Zielsetzung bestehen auch auf Grundlage der Stellungnahme des Rats zu den u.a. von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken und Anregungen keine Zweifel, denn danach soll "eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit in das Zentrum von I. angeboten" werden. Dies geschah "vor dem Hintergrund, dass künftig ein Linksabbiegen von der B. Straße in die T. Straße nicht mehr möglich ist (und daher) die C. -N. -Straße die Erreichbarkeit des Zentrums aus Richtung B. Straße sicher (stellt)." Auf Grundlage dieser Verkehrskonzeption der Antragsgegnerin musste sie sich die Frage stellen, in welchem Ausmaß das durchaus beachtliche Verkehrsaufkommen auf der B. Straße über den "Durchbau" zum Ortszentrum I. abfließen wird. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass mit einer im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der C. -N. -Straße zu rechnen sein dürfte, da die C. - N. -Straße bislang als Sackgasse ausgebildet ist und keinem anderen Verkehr als dem Erschließungsverkehr dient. 44 Weshalb es der Ausbau des "Durchbaus" in einer Breite von 4,50 m Asphaltfahrbahn plus ca. 1,30 m gepflasterten Seitenstreifen ausschließen sollte, dass mit Durchgangsverkehr im Sinne von Schleichverkehr nicht zu rechnen sei (so die Stellungnahme des Rats zu den u.a. von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken und Anregungen), ist nicht verständlich. Ein Straßenausbau in dieser Breite lässt Begegnungsverkehr zu. Verkehr, der über den Erschließungsverkehr hinausgeht, ist vom Rat der Antragsgegnerin auch in Rechnung gestellt worden, soll die C. -N. -Straße doch der Erreichbarkeit des Zentrums dienen. 45 Den gesetzlichen Anforderungen, sich über die Dimensionen des durch die Straßenplanung erst begründeten Konflikts hinreichende Klarheit zu verschaffen, wird die Erwägung auch nicht gerecht, dass "Verkehrslärm Bestandteil unserer Lebenswelt (sei) und nur bedingt durch planerische Maßnahmen gemindert werden (könne)" (Stellungnahme des Rats der Antragsgegnerin zu den vom Antragsteller zu 3. vorgebrachten Bedenken und Anregungen). § 50 BImSchG stellt es nicht in das Belieben der Gemeinde, Verkehrslärm in Bereichen zu eröffnen, die bislang nicht derart wie in Folge der Planung möglich durch Verkehrslärm betroffen worden sind. Ohnehin verkennt die Antragsgegnerin die sich aus § 43 BImSchG i.V.m. § 16 BImSchV ergebenden Schlussfolgerungen, die allerdings erst dann von Belang sind, wenn die Straßenplanung als solche den Abwägungsanforderungen unter Berücksichtigung des § 50 BImSchG genügt. § 41 BImSchG verlangt dann ( wie angemerkt sei) die Prüfung, ob sich schädliche Umwelteinwirkungen, die durch zu erwartende Verkehrsbelastungen hervorgerufen werden, vermeiden lassen. Dies ist am Maßstab des Standes der Technik zu beurteilen. Lassen sich danach derartige Wirkungen nicht vermeiden, wird das vom Gesetzgeber aufgestellte Gebot der Sicherstellung nicht erfüllt. Das hat zur Folge, dass der Bau oder die wesentliche Änderung der öffentlichen Straße zu unterbleiben hat. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867. 47 Angemerkt sei ferner, dass die Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin, die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen komme für das Grundstück des Antragstellers zu 3. nicht in Betracht, da es nicht innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen sei, verkennen, welche Belange in der Abwägung der von einer Bebauungsplanung betroffenen Belange zu berücksichtigen sind. Ob eine Straßenplanung zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt und deshalb im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, hängt nicht von der Frage ab, wo der Plangeber die Grenzen des Bebauungsplans festsetzt. Entscheidend ist vielmehr, wie weit die schädlichen Umwelteinwirkungen reichen, die dem Bau oder der wesentlichen Änderung der Straße zuzurechnen sind. 48 Es bedarf angesichts des vorstehend benannten Abwägungsmangels keiner Prüfung mehr, ob eine prognostische Lärmabschätzung auch hinsichtlich der Stellplatzanlage im Bereich B. Straße/C. -N. -Straße erforderlich war. 49 Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. 50 Der Mangel ist im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf den Mangel hindeuten. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. 51 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. 52 Die Frage zumutbarer Lärmbelastung der Anlieger der C. -N. -Straße war Thema der Bebauungsplanung, und zwar schon aufgrund der detaillierten Einwände der Antragsteller, die diese im Planaufstellungsverfahren vorgebracht haben. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Rat unter hinreichender Berücksichtigung dieser durch die Planung betroffenen Belange der Frage nachgegangen wäre, ob seine Planung mit vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist und ob sie dennoch und gegebenenfalls in welcher Weise umgesetzt werden soll. So besteht die Möglichkeit, dass er auf den "Durchbau" ganz verzichtet, ihn möglicherweise an anderer Stelle plant oder jedenfalls nicht ohne Maßnahmen aktiven oder passiven Schallschutzes umsetzt. 53 Die vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans können nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden und führen daher nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, DVBl 1999, 243. 55 Der "Durchbau" ist ein wesentlicher Bestandteil der Planung der Antragsgegnerin, denn er ist für deren Verkehrskonzept bis hin zur Erschließung des Ortskerns von I. bedeutsam. Die Erschließung ist letztlich auch für das Plangebiet im Übrigen von Beachtlichkeit, da die Vorhaben, die dort ermöglicht werden sollen, einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr erwarten lassen, wie die festgesetzten Stellplatzanlagen verdeutlichen. Zwar sind die Stellplatzanlagen nicht unmittelbar zur C. -N. -Straße erschlossen, sondern zur B. - C. -Straße bzw. zur B. Straße. Die Vorhaben dienen ihrem Einzugsbereich nach jedoch nicht unmittelbar nur der Deckung eines im Plangebiet entstehenden Bedarfs, sondern sind auf die Ortslage I. ebenso bezogen wie der durch sie ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 58 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 59 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 60