Urteil
15 A 5672/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0328.15A5672.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 6. November 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1994 verpflichtet, der Klägerin Bewachungskosten in Höhe von 88.847,42 DM zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin unterhielt im städtischen Gebäude S. straße 24 a seit Juli 1986 ein Übergangswohnheim für Asylbewerber, das für eine Belegung mit 50 Personen vorgesehen war. 3 Ermittlungen der B. Kriminalpolizei ergaben im Sommer 1990, dass dieses Wohnheim Stützpunkt eines Rings afrikanischer Heroinhändler war. Ab Juni 1990 ermittelte die Polizei wegen Drogenhandels gegen insgesamt 46 Asylbewerber aus dieser Unterkunft. In Aktenvermerken vom 16. und 17. Juli 1990, dem Beklagten am 30. Juli 1990 übermittelt, stellte die Klägerin fest, bei Aufenthaltskontrollen in der Unterkunft am 9. und 12. Juli 1990 seien zahlreiche Personen ohne Aufenthaltsrecht in Bielefeld angetroffen worden. Andererseits seien viele eingewiesene Personen innerhalb des Hauses umgezogen oder ohne Abmeldung verzogen. Das erst vor einigen Wochen umfassend renovierte Haus befinde sich in einem völlig desolaten Zustand (eingeschlagene Scheiben, zerstörte Matratzen und zerstörtes sonstiges Mobiliar, gewaltsam aufgebrochene Zimmertüren, größere Löcher in den Leichtbauwänden im ersten Obergeschoss). Der Heimverwalter, der noch vier andere Unterkünfte mit insgesamt etwa 300 Plätzen zu betreuen habe, sei überfordert. 4 Am 30. August 1990 beschlossen der Oberbürgermeister und ein Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung die Einstellung eines Heimverwalters, der die Betreuung des Hauses während der üblichen Dienstzeiten sicherstellen sollte, und die Vornahme verschiedener baulicher Maßnahmen (Aufstellung eines Bürocontainers für den Heimverwalter, elektrische Türschließanlage zur Eingangskontrolle u. a.). Ferner wurde beschlossen, die Fa. T. B. GmbH (Fa. T. ) während der gesamten übrigen Tages- und Nachtstunden, beginnend ab dem 3. September 1990, mit folgenden Aufgaben zu beauftragen: 5 "- Ausübung des Hausrechtes, Feststellung der Zugangsberechtigung für das Gebäude, Erfassen der Personalien unbekannter Besucher, Abweisung von Besuchern in den Nachtstunden; 6 - ... 7 - Überwachung der Hausordnung, Unterbindung von Ruhestörungen, Feststellung von Schadensverursachern; 8 - Zusammenarbeit mit der Polizei, insbesondere ..." 9 Bis einschließlich zum 31. Dezember 1990 zahlte die Klägerin an die Fa. T. einen Betrag in Höhe von 88.847,42 DM. 10 Unter dem 4. September 1990 bat die Klägerin die Beklagte schriftlich um Anerkennung der entstehenden Bewachungsaufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftungskostenerstattung. Die Beklagte befürwortete mit Berichten vom 24. Oktober 1990 und vom 15. April 1991 an den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Erstattung der Aufwendungen für das private Bewachungsunternehmen als "sonstige Betriebskosten" nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) und bat vorab um Zustimmung mit der Begründung, ohne diese Übergangsmaßnahme sei eine ordnungsgemäße Weiterführung des Heims nicht möglich gewesen. Die Klägerin machte mit weiteren Berichten an den Minister vom 18. Dezember 1990 und vom 10. März 1991 ergänzend geltend, es handele sich um einen besonderen Einzelfall, in dem die sonstigen vom Land geförderten Maßnahmen zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Verhältnisse in einem Übergangsheim nicht ausgereicht hätten. Der Einsatz der Fa. T. habe nicht in erster Linie der Kriminalitätsbekämpfung, sondern dem Erhalt des Heims gedient, dessen Bestand konkret gefährdet gewesen sei. 11 Der Minister verweigerte die begehrte Zustimmung zur Kostenübernahme durch Erlasse vom 23. November 1990 und vom 1. Februar 1991. Er vertrat die grundsätzliche Auffassung, vordringlich seien andere, mit Kostendeckung durch das Land versehene Organisationsmaßnahmen zu treffen, um unhaltbare Zustände in Übergangsheimen zu beseitigen. Beispielsweise gebe es Fördermittel für die Herrichtung weiterer Übergangsheime, mit denen die Überbelegung des Heims in der S straße 24 a abgebaut werden könne. Durch zweckentsprechenden Einsatz der Betreuungspauschale nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuweisung und und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz FlüAG 1984) vom 27. März 1984 (GV NRW, S. 214) könnten geeignete Heimleiter und Sozialarbeiter in genügender Anzahl angestellt werden. Ferner sehe Nr. 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 FlüAG (VV FlüAG) (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1986 II C 4 9060, MBl.NRW. 1986, S. 1522) eine Kostenerstattung für einen Hausmeister für je 30 untergebrachte Personen vor. 12 Im Anschluss an den Zuschussantrag vom 3. Mai 1991 beantragte die Klägerin durch Ergänzungsantrag vom 24. September 1991 die Erstattung der vorgenannten Bewachungsaufwendungen im Rahmen des jährlichen Aufwendungsersatzes nach dem FlüAG für das Jahr 1990. 13 In dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Erstattungsbescheid vom 6. November 1991 setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag für Unterhaltungsaufwendungen für die Übergangsheime der Klägerin im Kalenderjahr 1990 auf 571.147,15 DM fest, davon entfiel auf das Übergangsheim S. straße 24 a ein Teilbetrag in Höhe von 53.677,43 DM. Im Bescheid ist vermerkt, die Aufwendungen für das private Bewachungsunternehmen hätten keine Berücksichtigung gefunden. 14 Mit ihrem am 10. August 1992 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung von Grundstückskosten bei der Kapitalverzinsung, gegen die Berechnung der Abschreibung sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Fa. T. und für einen Kleinlastwagen. Hinsichtlich der Kosten für die Fa. T. verwies die Klägerin zur Begründung auf ihre Berichte an den Minister und machte ergänzend geltend, die Kosten des Bewachungsunternehmens seien wie Hausmeisterkosten als Betriebskosten erstattungsfähig. Insofern sei der in den VV FlüAG festgelegte Erstattungsrahmen nicht gesetzeskonform. Der Gesetzgeber habe eine Betriebskostenerstattung nach den Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts gewollt, das auch Entgelte für Fremdleistungen zu den Unterhaltungskosten zähle. 15 Die Beklagte gab dem Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 1994, zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 26. September 1994, hinsichtlich der Berechnung der Kapitalverzinsung statt, im Übrigen wies sie ihn zurück. Zu den Bewachungskosten verwies sie zur Begründung auf die Notwendigkeit einer vorangehenden verbindlichen Feststellung der zuständigen Behörde, dass die Aufwendungen erforderlich seien. Hier habe der Minister die Notwendigkeit der Bewachungskosten in zwei Erlassen verbindlich verneint. 16 Mit ihrer am 25. Oktober 1994 erhobenen Klage verwies die Klägerin zu den Bewachungskosten im Wesentlichen auf ihr vorprozessuales Vorbringen. 17 Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 K 4538/95 fortgeführt, soweit es die anderen Streitgegenstände als die Bewachungskosten betraf. 18 Die Klägerin hat beantragt, 19 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 6. November 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1994 zu verpflichten, Bewachungskosten in Höhe von 88.847,42 DM an sie zu erstatten. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat die Auffassung vertreten, die Aufwendungen für das private Bewachungsunternehmen seien keine Betriebskosten im Sinn der Anlage 3 zur Zweiten Berechnungsverordnung. Nr. 14 dieser Anlage erfasse nur Kosten für den Hauswart, um die es sich offensichtlich nicht handele. Nr. 17 erfasse als "sonstige Betriebskosten" nur Sachkosten, nicht aber die hier in Rede stehenden Personalkosten. 23 Durch Urteil vom 11. September 1996, der Klägerin zugestellt am 14. Oktober 1996, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die negative Entscheidung des zuständigen Ministeriums könne nicht als sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden. 24 Mit der am 8. November 1996 eingelegten Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend, die Neueinstellung weiterer Hausmeister zur Überwachung der Benutzungsordnung sei unpraktikabel gewesen, weil bei Beginn der getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht festgestanden habe, wie lange die Unruhe im Übergangsheim anhalten würde. In dieser Situation sei die Beauftragung des Bewachungsunternehmens die kostengünstigere Alternative gewesen, weil anderenfalls eine zu lange Bindung an Arbeitsverhältnisse habe entstehen können. 25 Die Klägerin beantragt, 26 unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 924/95 VG Minden (= 15 A 5670/96 OVG NRW) sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (3 Hefte) und der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. 32 Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt eine Geldleistung durch das Land, die die Beklagte im Rahmen der ihr durch § 6 Abs. 6 FlüAG 1984 in Verbindung mit Nr. 2.4 VV FlüAG deklaratorisch zugewiesenen Zuständigkeit durch Verwaltungsakt festsetzt (Art. 77 Satz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, § 8 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV.NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV.NRW. S. 136)). 33 OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992 15 A 2276/89 , OVGE 42, 260 (262) = NWVBl. 1992, 283 = DÖV 1992, 835 = ZKF 1992, 203. 34 Die Klage ist auch begründet. 35 Der Erstattungsbescheid vom 6. November 1991 ist, soweit die Beklagte darin die Erstattung der Aufwendungen für das private Bewachungsunternehmen abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1994 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch die Beklagte. 36 Die Voraussetzungen der einzigen hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift, die erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 29. November 1994 (GV NRW, S. 1087) mit Wirkung vom 1. Januar 1995 außer Kraft getreten ist, erstattete das Land den Gemeinden die Aufwendungen für die Unterhaltung von Übergangsheimen, soweit sie die Einnahmen aus Benutzungsgebühren überstiegen. Nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 waren alle diejenigen Aufwendungen der Gemeinde erstattungspflichtig, die erforderlich waren, um die Funktionsfähigkeit und den Betrieb eines Übergangsheims als gemeindlicher Einrichtung zu gewährleisten. 37 Dazu gehörten zum einen diejenigen Kosten, die unmittelbar für die sachbezogene Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes und der Funktionsfähigkeit des Gebäudes selbst aufgewendet werden mussten, in dem diese Einrichtung untergebracht war. Hierunter fielen Betriebskosten wie etwa Wasser, Strom und Müllabfuhr, Instandhaltungsaufwendungen etwa für Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen, aber auch, wie der Senat bereits entschieden hat, Personalkosten für eine oder mehrere Hausmeisterstellen, weil die Tätigkeit eines Hausmeisters zu wesentlichen Teilen sachbezogen und damit der Unterhaltung des Gebäudes zu dienen bestimmt ist. 38 OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992 15 A 2276/89 , OVGE 42, 260 (264 f.) = NWVBl. 1992, 283 = DÖV 1992, 835 = ZKF 1992, 203. 39 Dazu konnten zum anderen aber auch Kosten gehören, die, ohne unmittelbar der Erhaltung des Gebäudes selbst und seines Mobiliars zu dienen, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Übergangsheim als gemeindlicher Einrichtung aufgewendet werden mussten. Dass der Erstattungsanspruch aus § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 diese Kosten ebenfalls erfasste, ergibt sich aus seiner Funktion als ergänzende Finanzierungsquelle neben den Benutzungsgebühren, die die Gemeinde nach § 5 Satz 2 FlüAG 1984 für die Inanspruchnahme ihrer Übergangsheime von den Bewohnern zu erheben hatte und die auf den Erstattungsanspruch nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 nach dem Wortlaut dieser Vorschrift angerechnet wurden. Der Gesetzgeber hatte sich, wie die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung zu Recht geltend gemacht hat, für die Erhebung der Benutzungsgebühren und damit indirekt auch für die Aufwendungserstattung durch das Land an kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen orientiert. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 hieß es ausdrücklich, zu erstattende Unterhaltungskosten seien die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinn des § 6 Abs. 2 KAG NRW. 40 LT-Drucks. 9/2841 vom 13. September 1983, S. 10. 41 Primäre Voraussetzung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bestehenden Ansatzfähigkeit von Kosten im Sinn des § 6 Abs. 2 KAG NRW ist, dass diese betriebsbedingt sind, das heißt, dass sie für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. 42 OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 2 A 2476/86 , ZKF 1991, 180; Schulte, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1999, § 6, Rdnr. 132. 43 Versteht man hiernach ein Übergangsheim nicht nur als ein Gebäude, das es in bautechnischer Hinsicht und unter Einbeziehung des typischerweise erforderlichen Mobiliars zu unterhalten gilt, sondern als eine kommunale Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit nicht durch Störungen von Sicherheit und Ordnung im Gebäude in Frage gestellt werden darf, so gehören auch die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Kosten zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinn des § 6 Abs. 2 KAG NRW und des § 6 Abs. 2 FlüAG 1984. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1993 9 B 3697/92 , S. 6 f. des Beschlussabdrucks; a. A. für das bayerische Landesrecht BayVGH, Urteil vom 25. November 1992 4 N 92.932 u.a. , BayVBl. 1993, 400 (401). 45 Von § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 nicht erfasst waren demgegenüber Betreuungsaufwendungen, wie die Normierung eines derartigen Erstattungsanspruchs in § 6 Abs. 3 FlüAG 1984 zeigte. Hierunter fielen Aufwendungen für Personen, deren Aufgabenbereich seiner Zielsetzung nach überwiegend auf die persönliche Betreuung von Personen oder Gruppen insbesondere in sozialer, gesundheitlicher oder psychologischer Hinsicht gerichtet war, die in Übergangsheimen untergebracht waren. Von den Unterhaltungsaufwendungen nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 unterschieden sie sich dadurch, dass die Betreuungstätigkeit personen-, nicht einrichtungsbezogen war. Sie musste nicht notwendig an Ort und Stelle stattfinden, sondern konnte ihrer Art und ihrem Umfang nach ebenso gut außerhalb des Übergangsheims durchgeführt werden. Die Betreuungstätigkeit hatte somit keinen spezifischen Bezug zur Funktionsfähigkeit des Übergangsheims als öffentlicher Einrichtung, sondern sie fand, wenn sie dort vorgenommen wurde, gewissermaßen nur zufällig dort statt. 46 Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1992 15 A 2276/89 , OVGE 42, 260 (264 f.) = NWVBl. 1992, 283 = DÖV 1992, 835 = ZKF 1992, 203; BayVGH, Urteil vom 25. November 1992 4 N 92.932 u.a. , BayVBl. 1993, 400 (401). 47 Diese gesetzliche Differenzierung zwischen einrichtungsbezogenen und nicht einrichtungsbezogenen Kosten bei der Erstattungsfähigkeit von Unterhaltungsaufwendungen, insbesondere Personalkosten für Übergangsheime, wurde in den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3.4 im Einklang mit höherrangigem Recht dahin konkretisiert, dass die Kosten eines Hausmeisters für je 30 untergebrachte Personen erstattungsfähig waren, soweit dessen Einsatz nach Art und Umfang des Übergangsheims erforderlich war. Auch das Aufgabenfeld eines Hausmeisters erschöpft sich nicht in Tätigkeiten, die speziell auf die Gebäudeunterhaltung bezogen sind. Aufgabe eines Hausmeisters ist es vielmehr typischerweise auch, im Haus für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Einhaltung der Hausordnung, zu sorgen und gegebenenfalls stellvertretend für den Eigentümer dessen Hausrecht auszuüben. 48 Das bedeutet nicht, dass es sich hierbei der Sache nach um polizeiliche Tätigkeit handelte, für die die Erhebung von Benutzungsgebühren und eine Aufwendungserstattung durch das Land von vornherein auszuscheiden hätte. Es ist vielmehr Sache der Gemeinde, die innere Struktur einer gemeindlichen Einrichtung zu regeln und Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in einer solchen Einrichtung zu treffen. 49 BayVGH, Urteil vom 25. November 1992 4 N 92.932 u.a. , BayVBl. 1993, 400. 50 Am Maßstab dieser rechtlichen Vorgaben sind die Kosten, die die Klägerin für die Fa. T. aufgewendet hat, als Unterhaltungsaufwendungen nach § 6 Abs. 2 FlüAG erstattungsfähig. Dass es sich hierbei, anders als bei den Kosten für einen zum Gemeindepersonal gehörenden Hausmeister, nicht im strengen Sinn um Personalkosten handelt, sondern vielmehr um Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen. Fremdleistungen sind nämlich nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW grundsätzlich in demselben Umfang erstattungsfähig, in dem auch die durch gemeindeeigenes Personal erbrachten Leistungen erstattungsfähig sind. 51 OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 2 A 2476/86 , ZKF 1991, 180; Queitsch, in: Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, § 6, Rdnr. 81. 52 Die Tätigkeit der Mitarbeiter des T. diente unmittelbar der Aufrechterhaltung des Betriebs des Übergangsheims S. straße 24 a, auch wenn sie keinen spezifischen Bezug zur Unterhaltung des Gebäudes selbst gehabt haben mag. Nach der Aufgabenbeschreibung, die die Klägerin zum Inhalt des Werkvertrags mit der Fa. T. gemacht hat, war deren Tätigkeit in erster Linie auf die Überwachung derjenigen Personen gerichtet, die sich im Übergangsheim aufhielten oder den Zugang zum Gebäude begehrten (Personalienfeststellung, Zugangskontrolle, Unterbindung von Ruhestörungen, Feststellung von Schadensverursachern). Diese personenbezogene Überwachungstätigkeit unterscheidet sich, wie dargelegt, ihrem Gegenstand nach nicht grundlegend von der Tätigkeit eines Hausmeisters oder Hauswarts. Sie stellt lediglich einen Teilausschnitt aus dessen Aufgabenfeld dar, das typischerweise die sachbezogenen, unmittelbar der Gebäudeunterhaltung dienenden Aufgaben (Ausführung kleinerer Reparaturen und Wartungsarbeiten am Gebäude und seinen Anlagen, Terminvereinbarungen mit Handwerkern, Energielieferanten usw.) zusätzlich umfasst. 53 Durchgreifende Zweifel daran, dass der Einsatz der Fa. T. unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles erforderlich war, um die Funktionsfähigkeit des städtischen Übergangsheims S. straße 24 a in dem hier streitbefangenen Zeitraum zu gewährleisten, bestehen nicht. Die Funktionsfähigkeit des Heims war, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, im Zeitpunkt der Auftragsvergabe aktuell gefährdet, weil anders weder die erforderliche Aufenthalts- und Belegungskontrolle durchgeführt noch weitere Zerstörungen am Gebäude und seinem Mobiliar effektiv und vor allem ganztägig verhindert werden konnten. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme wäre nur dann zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung der Fa. T. am 30. August 1990 andere Möglichkeiten zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände im Übergangsheim S. straße 24 a zur Verfügung gestanden hätten, die ebenso wirksam gewesen wären. Das war nicht der Fall. Diejenigen Alternativmaßnahmen, auf die der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Klägerin in seinen Erlassen vom 23. November 1990 und vom 1. Februar 1991 pauschal verwiesen hat, wären in der konkreten Situation nicht von gleicher Wirksamkeit wie der Einsatz des privaten Wachdienstes gewesen. 54 Die vom Land geförderte Herrichtung weiterer Übergangsheime, mit denen die Überbelegung des Heims in der S. straße 24 a hätte abgebaut werden können, hätte sich nicht so kurzfristig realisieren lassen, wie es angesichts der zugespitzen Situation in diesem Heim, die im August 1990 festzustellen war, erforderlich gewesen ist. Abgesehen davon erscheint äußerst zweifelhaft, ob diese Situation gerade auf die Überbelegung des Heims zurückzuführen war. 55 Der der Klägerin ferner angesonnene zweckentsprechende Einsatz der Betreuungspauschale nach § 6 Abs. 3 FlüAG 1984 zur Anstellung von Heimleitern und Sozialarbeitern in genügender Anzahl wäre letztendlich kostenintensiver gewesen. Denn die Klägerin durfte bei Beauftragung der Fa. T. zugrundelegen, dass es sich um einen vorübergehenden Bewachungseinsatz von wenigen Monaten handeln würde, für den der Abschluss fester Arbeitsverträge langfristig gesehen zu höheren Kosten geführt haben würde. 56 Entsprechendes gilt schließlich auch für die Anstellung weiterer Hausmeister. Eine Überwachung des Übergangsheims rund um die Uhr hätte sich auf diesem Weg ohnehin nicht bewerkstelligen lassen, weil bei einer Belegung mit etwa 70 80 Asylbewerbern in Anwendung der Nr. 2.2.2 VV FlüAG maximal drei Hausmeister erstattungsfähig gewesen wären. Damit hätte sich ein vollschichtiger Überwachungseinsatz allenfalls in der Woche, nicht aber auch am Wochenende realisieren lassen. 57 Waren die Aufwendungen der Klägerin für die Fa. T. damit erforderliche Unterhaltungsaufwendungen im Sinn des § 6 Abs. 2 FlüAG 1984, so scheitert der Anspruch aus dieser Vorschrift schließlich auch nicht daran, dass es einer vorangehenden verbindlichen Feststellung der zuständigen Behörde bedurft hätte, dass die Aufwendungen erforderlich waren. Die in diese Richtung zielenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid entbehren der Grundlage. Weder dem § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 noch den VV FlüAG ließ sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass ein Erstattungsanspruch nach diesen Vorschriften von einer (insbesondere vor Entstehen der Aufwendungen abgegebenen) verbindlichen Erklärung der zuständigen Behörde abhängen sollte, diese Aufwendungen seien erforderlich. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für diesen Standpunkt auf das vorstehend zitierte Senatsurteil vom 18. Februar 1992. Wenn der Senat in diesem Urteil von der Notwendigkeit einer vorangehenden verbindlichen Feststellung der zuständigen Behörde gesprochen hat, dass die Aufwendungen erforderlich sind, so betraf das nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 FlüAG 1984, sondern lediglich die prozessuale Frage, ob die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart für eine Klage auf Erstattung von Aufwendungen nach dem FlüAG ist. Nicht das Entstehen des Anspruchs, sondern nur dessen Erfüllung setzt hiernach den vorherigen Erlass eines Erstattungsbescheides voraus. Das Entstehen des gesetzlichen Aufwendungserstattungsanspruchs hängt, wie der Senat zu § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, allein von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, insbesondere auch nicht von einer vorherigen förmlichen Anerkennung des Übergangsheims. 58 OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 15 A 5800/95 , NWVBl. 1998, 443 (445) = ZKF 1998, 181 = Gemhlt 1999, 278. 59 Besteht hiernach ein Aufwendungserstattungsanspruch schon unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 FlüAG 1984, so ergibt sich dasselbe auch aus der in Nr. 2.2.1 Satz 2 VV FlüAG angeordneten entsprechenden Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob Kosten für ein Bewachungsunternehmen generell, d. h. auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der II. BV, zu den sonstigen Betriebskosten im Sinn der Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BVO zu rechnen sind, etwa deshalb, weil der Einsatz solcher Unternehmen "im Zeichen zunehmender Kriminalität eine erhöhte Sicherheit für die Bewohner und die Gebäudesubstanz bewirkt". 60 So Pfeifer, ZMR 1993, 353 (358); a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 1991 10 U 1/91 , MDR 1991, 964. 61 Ebenso kann offen bleiben, ob derartige Aufwendungen im unmittelbaren Anwendungsbereich der II. BV Kosten der Aufsicht im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 1 II. BV sind. Denn jedenfalls sind erforderliche Bewachungsaufwendungen insoweit unter diese Bestimmung zu subsumieren, als Nr. 2.2.1 Satz 2 VV FlüAG ihre entsprechende Anwendung auf gemeindliche Übergangsheime als kommunale Einrichtungen anordnet. Insoweit handelt es sich auch um Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wirtschaftseinheit "laufend" erforderlich sind (§ 24 Abs. 1 Satz 1 II. BV), denn sie fallen, wenn auch ihrer Art und ihrer Höhe nach nicht immer gleichbleibend, nicht nur vorübergehend an. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 63 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.