Beschluss
22 E 419/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0331.22E419.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwältin R. aus B. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte im erstinstanzlichen Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil sich die Klage voraussichtlich jedenfalls als unbegründet erweisen wird. 3 Hinsichtlich des Klageantrags 4 1. unter Aufhebung des Sozialhilfebescheides vom 23. Januar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1998 die Beklagte zu verpflichten, Leistungen nach dem BSHG für die Zeit vom 1. März 1997 bis zum 3. November 1997 zu gewähren, 5 bestehen voraussichtlich durchgreifende Bedenken gegen die Bewilligung der begehrten rückwirkenden Leistungen, weil regelmäßig der Hilfebedürftige nach einer Leistungsablehnung durch erneute Antragstellung oder auf sonstige Weise deutlich machen muss, dass er sein Hilfebegehren jedenfalls für die Folgezeit aufrechterhält (vgl. Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", ZfSH-SGB 2000, 3). 6 Schon daran fehlt es hier. Die Klägerin hat vor dem 4. November 1997 der Beklagten nicht deutlich gemacht, dass sie auch nach der Ablehnung der Sozialhilfe diese weiter begehrt. 7 An der grundsätzlichen Notwendigkeit, den Sozialhilfeträger auf die Notwendigkeit der Hilfeleistung hinzuweisen, ändert es nichts, dass auch nach Kenntnis der Beklagten die Klägerin zeitweilig verwirrt war. Sie hatte sich in der Vergangenheit bei einer früheren Einstellung der Sozialhilfe anwaltliche Unterstützung bedient. Die Beklagte hatte keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin so hilflos war, dass sie nicht selbst oder mit Unterstützung anderer in der Lage war, eine erforderliche Hilfe geltend zu machen. 8 Darüber hinaus bestehen voraussichtlich auch durchgreifende Bedenken gegen die rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe, weil Sozialhilfe als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deshalb grundsätzlich nicht für die Vergangenheit bewilligt wird. Die Aufgabe der Sozialhilfe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, lässt sich im Nachhinein nicht verwirklichen. Die Klägerin hat nach Angaben ihrer Betreuerin im hier streitigen Zeitraum vermutlich von der leihweisen Unterstützung ihrer zahlreichen Bekannten gelebt. Zwar wirkt eine bedarfsdeckende Hilfe Dritter nicht anspruchsvernichtend, wenn diese sie nicht als verlorenen Zuschuss, sondern nur anstelle des Sozialhilfeträgers und unter dem Vorbehalt des Erstattungsverlangens deshalb erbracht haben, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder eine Hilfe abgelehnt hat. Die Klägerin hat bisher nicht vorgetragen, welche Bekannten konkret mit welchen Beträgen ihr ausgeholfen haben und dass diese Bekannten die Beträge zurückfordern, so dass bisher von einer endgültigen Bedarfsdeckung ausgegangen werden muss. Dass die Beklagte säumig gehandelt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1967 - 5 C 131.65 -, BVerwGE 26, 217), steht nach dem bisherigen Akteninhalt nicht hinreichend fest. 9 Hinsichtlich des Klageantrags 10 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1998 die Beklagte zu verpflichten, die Renovierungs- und Entrümpelungskosten für die von der Klägerin angemietete Wohnung in der K. -L. -Straße 125 zu übernehmen, 11 wird die Klage voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nach dem - in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen - Mietvertrag überhaupt zur Auszugsrenovierung verpflichtet war. Jedenfalls ist der Bedarf für diese Renovierung und die Entrümpelung erst nach dem bereits am 4. Februar 1998 durchgeführten Umzug am 10. Februar 1998 geltend gemacht worden, war der Beklagten also während der Zeit ihrer Zuständigkeit nicht bekannt geworden (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -, FEVS 47, 211, 212). Die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers - hier der Beklagten - besteht zwar für diejenigen Bedarfslagen weiter, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfe Suchenden entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind und die von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433). Daran fehlt es aber hier, weil die Klägerin die Beklagte nicht so rechtzeitig von dem geltend gemachten Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, dass die Beklagte, der der Bedarf während des tatsächlichen Aufenthalts in ihrem Zuständigkeitsbereich auch nicht auf andere Weise bekannt geworden ist, den Hilfefall noch hätte erledigen können. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 13