Beschluss
16 B 472/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0414.16B472.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) nicht eingreift. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn das Vorbringen des jeweiligen Rechtsmittelführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorruft, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Derartige Zweifel wirft das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht auf. 4 Der Senat erkennt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes verkannt hätte oder im vorliegenden Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht aus der Schilderung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des gerade volljährig gewordenen Antragstellers - "Hinauswurf" aus der Wohnung seiner Mutter, Abbruch der Schulausbildung sowie Verlust einer Arbeitsstelle nach wenigen Tagen - und den beigebrachten Mitteln der Glaubhaftmachung - eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, Stellungnahme einer Sozialarbeiterin der Jugend- und Drogenberatung Westvest, Arbeitgeberbescheinigung - den Schluss gezogen hat, im Rahmen der notwendigerweise summarischen Prüfung spreche Überwiegendes für die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, ist dagegen nichts Durchgreifendes einzuwenden. Unterstrichen wird das dadurch, dass auch die Antragsgegnerin zeitweilig von der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers ausgegangen ist. Die von der Antragsgegnerin im Zulassungsantrag angeführten besonderen Umstände sind nicht so gewichtig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als unklar anzusehen wären und daher im Hinblick auf die den Hilfesuchenden treffende Glaubhaftmachungslast schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Einzelpunkte hätten geklärt werden müssen. 5 Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht in der Aufnahme des Antragstellers im Haus der Familie S. keinen Umstand gesehen hat, der zusätzliche Klarstellungen zur Bedürftigkeit des Antragstellers erforderlich gemacht hat. Wenngleich das Verhältnis des Rentnerehepaares R. zum Antragsteller als "quasi großelterlich" beschrieben worden ist und der Antragsteller nach dem Verlust der Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter zunächst unentgeltlich im Haus der Eheleute R. aufgenommen worden ist, ist es doch wenig wahrscheinlich, dass er dort mehr als eine nur kurzfristige Unterstützung an Stelle des zuständigen Sozialhilfeträgers erhalten sollte. Gegen eine dauerhafte Unterstützung an Stelle des Sozialhilfeträgers spricht vor allem, dass weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung der Eheleute R. zur fortwährenden Unterhaltung des Klägers ersichtlich ist; zudem sind offensichtlich die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute R. recht begrenzt. Gegen eine zeitlich und gegenständlich uneingeschränkte Einstandsbereitschaft der Eheleute R. ist auch anzuführen, dass sie schon Ende Dezember 1999, also kurz nach dem 18. Geburtstag des Antragstellers, mit diesem einen Mietvertrag über die von ihm einstweilen bewohnten Räume abgeschlossen haben, die sie zuvor bis zu dessen Auszug an einen anderen Mieter - zu einem höheren Mietpreis - vermietet hatten; die Ernsthaftigkeit dieses Mietverlangens wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Eheleute R. die wirtschaftliche Situation des Antragstellers gekannt haben dürften und sie das nachfolgende Ausbleiben der Mietzahlung offenbar bislang hingenommen haben. Denn es macht einen Unterschied, ob einstweilen eingesprungene Dritte, die aber nicht rechtlich oder sittlich zur Hilfe verpflichtet sind, ihre Hilfe trotz des Ausbleibens einer erwarteten Gegenleistung bis auf weiteres notgedrungen fortsetzen oder ob ihre Einstandsbereitschaft so stark ausgeprägt ist, dass sie die geleistete Unterstützung als eigene Angelegenheit verstehen und unabhängig vom Bestehen anderer Hilfemöglichkeiten auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Für das Vorliegen der zuletzt genannten Möglichkeit fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten. 6 Inwieweit die näheren Umstände der kurzfristigen Beschäftigung des Antragstellers im Januar 2000 Zweifel an seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit wecken können, erschließt sich dem Senat nicht. Bedeutsam dürfte in diesem Zusammenhang lediglich der hinlänglich glaubhaft gemachte Umstand sein, dass dieses Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nach wenigen Tagen beendet worden ist und somit dem Antragsteller keine Existenzgrundlage bietet. Die Gründe für die rasche Beendigung der Tätigkeit konnten Bedeutung im Hinblick auf ein Vorgehen des Sozialhilfeträgers auf der Grundlage des § 25 BSHG erlangen; für die Frage der aktuellen Hilfebedürftigkeit sind sie indessen nicht ergiebig, so dass auch insoweit vom Antragsteller keine zusätzlichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden mussten. In diesem Zusammenhang ist die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht wegen der "Ausklammerung" der Problematik einer mangelhaften Selbsthilfe des Antragstellers durch Einsatz seiner Arbeitskraft in Frage gestellt. Denn wenngleich jedenfalls das Verhalten des Antragstellers bei seiner Vorsprache auf dem Sozialamt am 1. Februar 2000 möglicherweise als Verweigerung zumutbarer Bemühungen um eine Arbeitsstelle verstanden werden kann und daher nachfolgend auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Betracht kam, hat die Antragsgegnerin das ihr diesbezüglich eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Eine Ermessensentscheidung des Gerichts - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers - kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, mit Rücksicht auf eine künftige - rückwirkende - Ermessensausübung der Antragsgegnerin die Entscheidung über die einstweilige Anordnung für die Zeit nach dem 1. Februar 2000 offen zu halten. Denn es spricht Überwiegendes gegen die Befugnis des Sozialhilfeträgers zu einer rückwirkenden Ausübung des durch § 25 Abs. 1 BSHG eingeräumten Ermessens. § 25 Abs. 1 BSHG gibt dem Sozialhilfeträger lediglich die Möglichkeit, die Hilfe zum Lebensunterhalt zu versagen oder einzuschränken und lässt seine grundsätzliche Verpflichtung unberührt, den Sozialhilfefall unter Kontrolle zu halten. Der Träger der Sozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer Anpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier gestellt. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS 46, 12 (14). 8 Die Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum Lebensunterhalt einzustellen oder zu kürzen, kann danach nicht als Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand angesehen werden. Vielmehr geht es um eine Form der Hilfe, nämlich um eine Möglichkeit, dem mangelnden Selbsthilfestreben des Betroffenen zu begegnen. Eine derartige mit finanziellem Druck einhergehende Aktivierung des Hilfesuchenden lässt sich nicht nachträglich herbeiführen. 9 Soweit die Antragsgegnerin die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Antragstellers in Frage stellt, weil ein Rechtsanwalt für ihn tätig wird, ohne dass Prozesskostenhilfe beantragt worden wäre, mag das als ergänzender Gesichtspunkt neben anderen gleichgerichteten Hinweisen Bedeutung erlangen können. Als alleiniges Indiz - und die sonstigen von der Antragsgegnerin dargelegten Punkte haben sich nicht als tragfähig erwiesen - besagt dieser Umstand nicht so viel, als dass damit ernstliche Zweifel an der zusprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgeworfen wären, zumal dafür auch andere Deutungsmöglichkeiten als das Vorhandensein verschwiegener finanzieller Mittel bestehen, etwa eine besonders große Erfolgsgewissheit des Prozessbevollmächtigten. 10 Dem Zulassungsbegehren verhilft des weiteren auch nicht der allgemeine Hinweis zum Erfolg, dass der Antragsteller "ständig" Unterlagen erwähnt oder angeboten, nicht aber vorgelegt habe. Ernstliche Zweifel können daraus nur dann erwachsen, wenn zugleich näher aufgezeigt wird, inwieweit die angekündigten Unterlagen für die - zumindest einstweilige - Hilfegewährung bedeutsam gewesen sein könnten; das ist nicht geschehen. Gleiches gilt für den weiteren Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, unter Vortrag seiner persönlichen Situation und Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich seiner Arbeitsbemühungen einen erneuten Sozialhilfeantrag zu stellen. Da es der Antragsgegnerin nicht um den formellen Antrag als solchen gegangen sein dürfte, wäre - anders als geschehen - darzulegen gewesen, welche persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände noch offengelegt werden mussten und warum es auf diese Umstände ankam. 11 Schließlich folgen nach Auffassung des Senats ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht daraus, dass mit der Stattgabe eine Leistungspflicht der Antragsgegnerin für einen mehrmonatigen zurückliegenden Zeitraum ausgelöst worden ist. Die auch der Antragsgegnerin geläufige Praxis der mit Sozialhilfesachen befassten Senate des OVG NRW, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO laufende Sozialhilfeansprüche - gegebenenfalls gekürzt - für die Zeit vom Antragseingang beim erstinstanzlichen Gericht bis zum Ende des Monats der abschließenden Gerichtsentscheidung zu berücksichtigen, beruht auf der Überlegung, den obsiegenden Hilfesuchenden nicht mit dem Risiko einer gegebenenfalls längeren Verfahrensdauer zu belasten, zumal er jedenfalls in der Regel kaum auf die Dauer des Verfahrens Einfluss nehmen kann. Ob diese Verfahrensweise in Ausnahmefällen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Verfahren außergewöhnlich lange gedauert hat und rückschauend nichts für einen berücksichtigenswerten Nachholbedarf des Hilfebegehrenden spricht, zu modifizieren ist, muss vorliegend nicht näher gewürdigt werden. Denn ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Dauer des Verfahrens beider Rechtszüge bewegt sich noch im üblichen Rahmen, und die für vergangene Monate zu bewilligenden Beträge - im Monat Dezember 1999 sind nur wenige Tage zu berücksichtigen, im Januar 2000 hat die Antragsgegner ohnehin zeitweise Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, der Regelsatzbedarf ist auf das sozialhilferechtlich Unerlässliche beschränkt und das Kindergeld des Antragstellers anzurechnen - belasten die Antragsgegnerin nicht in ungewöhnlichem Maße; zudem kann ein nachwirkender Bedarf des Antragstellers, der bereits Ende Dezember 1999 einen Mietvertrag mit den Eheleuten R. geschlossen hat, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Nur am Rande sei vermerkt, dass die von der Antragsgegnerin angezogene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anstelle einer begrenzt rückwirkenden Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers eine dem Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung - gleichfalls zeitlich begrenzt - nachfolgende Verpflichtung zur Hilfebewilligung vorsieht, so dass nachträgliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts von dem verpflichteten Sozialhilfeträger lediglich im Wege eines gerichtlichen Änderungsverfahrens geltend gemacht werden können. 12 Vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage (1998), Rn. 526 ff. 13 Der Senat geht abschließend davon aus, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO) an das Verwaltungsgericht gerichtet war, nicht jedoch an das Beschwerdegericht. Unabhängig davon bestünde auch für den Senat kein Anlass für eine einstweilige Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerin - als Rechtsgrundlage dafür käme § 173 VwGO iVm § 572 Abs. 3 Halbs. 2 ZPO in Betracht -, weil im Ergebnis dessen Rechtsmittel, wie dargelegt, nicht durchgreift. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 16