Beschluss
16 B 569/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0420.16B569.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt ist bzw. nicht vorliegt. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von ergänzender Hilfe zur Pflege in dem von ihm benannten Umfang nötig ist, um vor einer Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile von ihm abzuwenden. Dass der vom Verwaltungsgericht aufgenommene Antrag nicht seinem Begehren entspricht, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die angefochtene Entscheidung geht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der vorläufigen Bewilligung von Hilfe zur Pflege davon aus, dass unzumutbare Folgen nur dann zu erwarten sind, wenn ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die benötigte Hilfe in Frage gestellt wäre. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind auch insoweit nicht dargetan, als das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat, diese Voraussetzungen seien vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, der Antragsteller habe noch in der Antragsschrift vorgetragen, die Pflege sei in erster Linie durch Landsleute und andere Kräfte sichergestellt worden, während er zur Glaubhaftmachung lediglich Erklärungen von zwei deutschen Pflegepersonen vorgelegt hat. Unter diesen Umständen kann es - anders als der Antragsteller in der Zulassungsantragschrift meint - nicht beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht in den vorgelegten Bescheinigungen Angaben darüber vermisst hat, in welchem Umfang die Pfegekräfte den Antragsteller bisher betreut haben und welche Bezahlung sie erhalten haben. Schon diese Daten sind zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unter den Umständen des vorliegenden Falles unverzichtbar, so dass es auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten weiteren Überlegungen nicht ankommt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Einstufung des Antragstellers in die Pflegstufe 2 zu Recht nicht hinterfragt haben dürfte, weil gemäß § 68a BSHG die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegbedürftigkeit grundsätzlich auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen ist. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 8