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Beschluss

16 B 485/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0427.16B485.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus B. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Viertel. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO iVm § 166 VwGO bietet, wie aus den nachfolgenden Ausführungen deutlich wird. 3 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Misserfolg. 5 Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeiträume vor dem 2. März 2000 und nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im Einklang mit der auch zitierten Rechtsprechung des Senats als unzulässig angesehen hat, haben die Antragsteller Einwände gegen die Richtigkeit dieses Standpunktes nicht erhoben. 6 Aber auch soweit das Verwaltungsgericht für den Zeitraum vom Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt hat, die Antragsteller hätten die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zulassungantrag nicht dargetan worden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller sei derart unklar, dass nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen könnten. Daran, dass diese Auffassung zutrifft, werden Zweifel durch die Ausführungen in der Zulassungsantragsschrift vom 28. März 2000 nicht geweckt. 7 Unklar ist nach Aktenlage schon die Höhe der Einkünfte des Antragstellers zu 1. Während es in der am 2. März 2000 bei Gericht eingegangenen erstinstanzlichen Antragsschrift heißt, von dem im Antrag benannten Gesamtbetrag in Höhe von 1.964,95 DM sei anteilig das Einkommen von 315 DM abzuziehen, ist das monatliche Einkommen des Antragstellers zu 1. in dem zugleich vorgelegten, vom Antragsteller zu 1. am 1. März 2000 unterschriebenen Prozesskostenhilfeformular mit monatlich ca. 630 DM netto angegeben. Letzteres entspricht in etwa den Erklärungen des Antragstellers bei der Polizeikontrolle am 9. Februar 2000, nicht aber den im Klageverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Monate Januar und Februar 2000. 8 Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend "davon aus, dass die Eigentumsverhältnisse des bei der Schwiegermutter anlässlich einer Polizeikontrolle vorgefundenen Geldes ungereimt und nicht plausibel seien". Auch der Senat hält aus den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss und den vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 18. April 2000 (vgl. dort Blatt 2 unten) genannten Gründen den Vortrag der Antragsteller zu dem im Besitz der Frau O. vorgefundenen Betrag von 3.500 DM für nicht glaubhaft, weil ungereimt und nicht plausibel. Die nicht auf nähere Einzelheiten eingehende Bestätigung des Herrn M. -T. , bei den 3.800 DM, die seiner Mutter und seinem Schwager weggenommen worden seien, handele es sich um sein Geld, ist nicht geeignet, die abstrus anmutende und im Einzelnen auch widersprüchliche Schilderung der Antragsteller über den Gang der Ereignisse glaubhaft zu machen. 9 Dass der Betrag von 3.500 DM, wenn er Frau N. zugerechnet werden kann, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch zugunsten der Antragsteller, insbesondere der Tochter und der Enkelkinder der Frau N. einzusetzen wäre, die mit ihr im selben Haushalt leben, erscheint dem Senat ebenfalls nicht zweifelhaft. 10 Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO rechtfertigt die Zulassung nicht, weil von Seiten der Antragsteller anders als erforderlich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht benannt worden ist. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 13