Beschluss
17 B 622/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0509.17B622.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der auf §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt worden. 3 Der Antragsteller meint, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung das Bestehen einer familienähnlichen Gemeinschaft mit seinem am 2. Dezember 1999 geborenen nichtehelichen Kind und dessen Mutter in deren Wohnung in C. glaubhaft gemacht; bei Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 - sei ihm einstweilen die Fortsetzung dieser durch Art. 6 GG geschützten Gemeinschaft zu ermöglichen. 4 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken. Zwar ist einzuräumen, dass die fehlende Anmeldung des Antragstellers in C. kein wesentliches Indiz gegen die geltend gemachte Beistandsgemeinschaft ist, weil ihm die Übersiedlung nach C. ausländerrechtlich nicht gestattet ist. Die ihm erteilten Duldungen waren seit mindestens 1998 mit der Auflage "Wohnsitznahme nur in L. gestattet" versehen. Soweit er geltend macht, auch im Übrigen lägen in keiner Weise Anhaltspunkte vor, warum der Inhalt der von ihm und der Mutter seines Kindes unterzeichneten (undatierten) eidesstattlichen Versicherung unzutreffend sein sollte, übersieht er jedoch, dass das Verwaltungsgericht bei der Bewertung dieser Angaben als nicht glaubhaft wesentlich auch darauf abgestellt hat, dass eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht, § 1626 a BGB, nicht abgegeben worden ist. Der Antragsteller hat keinen Grund dafür genannt, warum dies trotz angeblich gemeinsamer Übernahme der elterlichen Verantwortung für das von ihm als Vater anerkannte Kind nicht geschehen ist. 5 Auch wenn man dem Fehlen der Sorgerechtserklärung keine wesentliche Bedeutung beimisst und eine Beistandsgemeinschaft zugrundelegt, erweist sich die Ablehnung des Rechtsschutzantrags im Ergebnis als mit Art. 6 GG vereinbar. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt der Vater eines nichtehelichen Kindes den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind besteht und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung gegeben sind. Dem entspricht die Verpflichtung der Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, in einer der Bedeutung des Grundrechtsschutzes Rechnung tragenden Weise zu berücksichtigen. Diesen Bindungen kommt bei einer familiären Lebensgemeinschaft mit deutschen Staatsangehörigen besonderes Gewicht zu. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, 7 vgl. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, NJW 1994, 3155 = InfAuslR 1994, 394, und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1532/99 -, NVwZ 2000, 59. 8 Das Ausländergesetz trägt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben durch eine differenzierte Regelung des Familiennachzugs Rechnung. 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742 = InfAuslR 1998, 213. 10 Es sieht den Nachzug eines ausländischen Elternteils nur zu einem minderjährigen deutschen Kind vor, § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3, Halbsatz 2 AuslG, nicht aber zu einem minderjährigen ausländischen Kind. Dem (nichtehelichen) ausländischen Kind ist es nicht der Beziehung zu seiner Mutter wegen unzumutbar, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn seine Mutter, wie in solchen Fällen stets, der Bundesrepublik Deutschland nicht durch ihre Staatsangehörigkeit verbunden, sondern ebenfalls Ausländerin ist. Ein Elternnachzug zu ausländischen Kindern kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht; er kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, § 22 Satz 1 AuslG, gestattet werden. 11 Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie lassen sich namentlich nicht daraus ableiten, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes des Antragstellers mit einem weiteren Kind aus einer geschiedenen Ehe zusammenlebt, das - auch - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 22 AuslG ist eine Vorschrift im Anwendungsbereich des Art. 6 GG. Zwischen dem Antragsteller und dem älteren Kind der Mutter seines nichtehelichen Kindes besteht keine durch Art. 6 GG geschützte familiäre Gemeinschaft. Art. 6 GG schützt die Beziehung des Antragstellers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu dessen Mutter. Dem Antragsteller könnte deswegen die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem nichtehelichen Kind unabhängig von einer Angewiesenheit auf Hilfe zum Lebensunterhalt und vom aktuellen Vorliegen von Ausweisungsgründen aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Deswegen ergibt sich auch aus der - zu seinen Gunsten zugrundegelegten - familiären Gemeinschaft mit dem nichtehelichen Kind und dessen Mutter kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG. 12 Mit der erhobenen Divergenzrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, ist der Antrag schon nicht zulässig. Der Antragsteller hat weder einen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1994 zugrundeliegenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet noch dargelegt, mit welchem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Mit der Geltendmachung der Unvereinbarkeit der Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird eine Divergenz nicht dargelegt. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. 15