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Urteil

2 A 1651/94

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0524.2A1651.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1) wurde am 10. Februar 1960 in M. , Sowjetunion, geboren. Ihre Eltern sind der am 17. Juni 1937 in E. geborene ukrainische Volkszugehörige J. L. und die am 26. Juli 1938 in N. geborene B. S. . Die Mutter der Klägerin zu 1) reiste am 17. Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 15. August 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhielt; am 20. März 1997 stellte ihr die Stadt E. einen Vertriebenenausweis aus. 3 Die Klägerin zu 2) ist die am 9. Mai 1988 in M. geborene Tochter der Klägerin zu 1) aus ihrer Ehe mit dem russischen Volkszugehörigen M. U. . 4 Die Klägerin zu 1) reiste zusammen mit ihrer Mutter B. S. und ihrer weiteren Tochter Y. , geboren am 19. September 1982, am 17. Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie meldeten sich im Aufnahmelager C. des Bundesverwaltungsamtes. Dort wurden die Mutter und die Tochter der Klägerin zu 1) am 25. Juni 1990 registriert. Die Klägerin zu 1) selbst stellte keinen Antrag auf Registrierung, sondern kehrte nach M. zurück, wo sich noch ihr Ehemann und die erkrankte Klägerin zu 2) aufhielten. 5 Am 27. Januar 1991 reisten die Klägerinnen zu 1) und 2) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. Januar 1991 ging der Antrag der Klägerinnen auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland beim Bundesverwaltungsamt ein. In dem Antrag ist als Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) Deutsch, als ihre Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Zur Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt, dass sie diese verstehe, wenig spreche und schreibe. Außerdem ist angekreuzt, dass in der Familie Deutsch überhaupt nicht gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist ausgeführt: "Deutsche Sprache, deutsche Zeitschriften, deutsche Freunde". Außerdem wurden vorgelegt eine Ablichtung des 1989 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin zu 1), in dem diese mit russischer Nationalität eingetragen ist, und die Übersetzung der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1960, in der die Nationalität des Vaters der Klägerin zu 1) mit Ukrainer und die ihrer Mutter mit Deutsche angegeben ist. 6 Mit Bescheid vom 5. September 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerinnen ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Aufnahme komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerinnen sich seit dem 8. Februar 1991 auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Darüber hinaus seien sie auch keine deutschen Volkszugehörigen. 7 Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wurde unter anderem darauf verwiesen, dass für Frau B. S. , die Mutter der Klägerin zu 1), die deutsche Volkszugehörigkeit durch Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes amtlich festgestellt worden sei. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch unter Bezugnahme auf den ablehnenden Bescheid zurück. 9 Hiergegen haben die Klägerinnen am 29. Januar 1992 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Da sie sich schon seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, sei es ihnen nicht zuzumuten, nach Russland zurückzukehren und von dort aus ihr Verfahren zu betreiben. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die 1982 geborene Tochter der Klägerin zu 1) am 17. Januar 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Demgemäß stehe ihnen zumindest die Schutzvorschrift des Artikels 6 des Grundgesetzes zur Seite. 10 Im Übrigen seien die Klägerinnen auch deutsche Volkszugehörige. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihre Angehörigen, nämlich die Mutter bzw. Großmutter B. S. und die Tochter bzw. Schwester Y. U. , in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden seien. Die Mutter der Klägerin zu 1) stamme aus einer deutschen Familie, die durch Verschleppung zerstört worden sei. 11 In ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) auf Befragen erklärt: Ihren ersten Inlandspass habe sie im Alter von 16 Jahren erhalten. Sie habe eine schriftliche Mitteilung bekommen, dass sie wegen des Inlandspasses zu einem bestimmten Termin zum Rathaus kommen müsse. Dort seien etwa 150 Jugendliche ihres Jahrgangs versammelt gewesen, die einen Pass erhalten sollten. Als ihr Name aufgerufen worden sei, sei sie vorgetreten, habe den Pass unterschrieben und sei gegangen. In den Pass sei als Nationalität Russin eingetragen worden, ohne dass sie gefragt worden sei. 12 Die Klägerinnen haben beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Einbürgerungen der Mutter und der Tochter der Klägerin zu 1) seien für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Staatsangehörige und habe auch nicht die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nachgewiesen. Darüber hinaus könne ein Aufnahmebescheid schon deswegen nicht erteilt werden, weil die Klägerin zu 1) ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgegeben habe. Ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes liege nicht vor. 17 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 18 Mit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Sie seien deutsche Volkszugehörige. Dies ergebe sich daraus, dass die Mutter der Klägerin zu 1), Frau B. S. , deutsche Volkszugehörige sei und diese die Klägerin zu 1) im Sinne der deutschen Volkszugehörigkeit prägend erzogen habe. 19 Gegen die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) spreche auch nicht die Eintragung "Russin" in ihrem Inlandspaß. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten könne der Klägerin zu 1) nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht auf eine Eintragung "Deutsche" hingewirkt habe. Im Rahmen der Nationalitätenpolitik der Sowjetunion sei es grundsätzlich so gewesen, dass in die Pässe der jeweiligen Republikangehörigen die Bezeichnungen "Russe", "Ukrainer", "Armenier" eingetragen worden seien ohne Rücksicht darauf, ob die fraglichen Personen einer Minderheit angehörten. Die Betroffenen hätten nicht gewagt, derartigen Eintragungen entgegenzutreten. Auch im Jahre 1989, als die Klägerin ihren letzten Pass erhalten habe, hätte sie nicht auf der Eintragung der deutschen Nationalität bestehen können. Dies hätte zur Folge gehabt, dass ihr Ehemann, der an einem Institut für Atomenergie und Raketentreibstoffe gearbeitet habe, seine Arbeit verloren hätte. Bei der alten Nomenklatura, die nach wie vor in dem Institut bestimmend gewesen sei, hätte dies sofort zur Vermutung der Unzuverlässigkeit des Ehemannes der Klägerin geführt. Außerdem wäre die Eintragung mit einer langen Wartezeit verbunden gewesen. Auch für 1989 könne von dem Vorhandensein einer anerkannten deutschen nationalen Minderheit in der UdSSR nicht ausgegangen werden. Seinerzeit sei ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum unmöglich, zumindest aber unzumutbar gewesen wegen der von den Betroffenen in der Regel befürchteten Folgen. 20 Der Anspruch der Klägerinnen könne auch nicht deswegen verneint werden, weil sie das Aussiedlungsgebiet nach dem 30. Juni 1990 nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hätten. Der Fall der Klägerinnen sei nach dem vor dem 1. Juli 1990 geltenden Recht zu entscheiden, weil die ab dem 1. Juli 1990 geltende Fassung gegen Art. 116 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Die allen Deutschen zustehende Freizügigkeit werde unzulässig eingeschränkt. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass bei den Klägerinnen die Voraussetzungen der besonderen Härte gegeben seien. 21 Die Klägerinnen beantragen, 22 unter Änderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. September 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1992 die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Den Klägerinnen könne schon deswegen ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden, weil sie das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen hätten und eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorliege. Abgesehen davon seien die Klägerinnen auch keine deutschen Volkszugehörigen. 26 Durch Urteil vom 3. November 1997 hat der Senat die Klage abgewiesen. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 1999 das Urteil des Senats vom 3. November 1997 wegen eines Aufklärungsmangels aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 27 Der Senat hat durch Beschluss vom 12. August 1999 Beweis darüber erhoben, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) durch die Passbehörde M. , UdSSR, im Jahre 1976 aufgrund eines entsprechenden Antrages der Klägerin zu 1) erfolgt ist, insbesondere ob das Antragsformular (die sogenannte Forma 1) für die Ausstellung des ersten Inlandspasses neben dem Datum der Antragstellung die Unterschrift der Klägerin zu 1) trägt und welchen Eintrag das Antragsformular unter Nr. 4. "Nationalität" enthält, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2000 nebst Anlage (Gerichtsakte Bl. 384ff.) Bezug genommen. 28 Durch Schreiben der Berichterstatterin vom 29. März und 19. April 2000 sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgefordert worden, bis zum 19. April bzw. 4. Mai 2000 Stellung zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes zu nehmen, die erforderlichen Tatsachen vorzutragen und die beabsichtigten Beweisanträge zu stellen. 29 Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 erklären die Klägerinnen: Die Klägerin zu 1) habe im Rahmen der Erteilung ihres ersten Inlandspasses keine schriftlichen Erklärungen gegenüber den Passbehörden der damaligen Sowjetunion abgegeben. Sie bestreite die Echtheit der Unterschrift der angeblich vorliegenden Unterlagen. Außerdem werde bestritten, dass die Unterlagen heute, nach 24 Jahren, noch vorlägen. Die Klägerinnen beabsichtigten keine weiteren Beweisantritte, da sie sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem russischen Staat einlassen wollten. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. 31 Erkenntnisliste 32 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-542.40 GUS) 10. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zusteht. 35 Als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufnahmebescheide kommt hier nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) mit der Maßgabe in Betracht, dass sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da die Klägerinnen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet endgültig verlassen haben, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt. Das bedeutet, dass sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 ff. 37 A. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin zu 1) sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen kann, weil ihre minderjährige Tochter Y. , die sich seit Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, am 17. Januar 1992 die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erworben hat. Denn jedenfalls sind die "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Aussiedlerin erfüllt. 38 Die Klägerin zu 1) erfüllt zumindest nicht die Voraussetzungen des insoweit maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. Nach dieser Vorschrift ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen u.a. die Sowjetunion verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesem Gebiet vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesem Gebiet begründet hat (Aussiedler). Die Vorschrift findet auch auf nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen (Spätgeborene) wie die 1960 geborene Klägerin zu 1) Anwendung. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935. 40 Für eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1) ist nichts dargetan oder ersichtlich. 41 Die Klägerin zu 1) hat die frühere Sowjetunion auch nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Nach § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Da die Klägerin zu 1) als Spätgeborene zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht geboren war, ist sie nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn ihr bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d. h. das Bewusstsein, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und keinem anderen Volk zuzugehören, prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhanges übermittelt worden ist. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, und Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64. 43 Dies kann zum einen durch ein konkretes aktives Einwirken zumindest eines volksdeutschen Elternteils auf das Kind geschehen, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat. Zum anderen kann aus Indizien, namentlich Merkmalen im Sinne des § 6 BVFG a.F., auf eine Überlieferung der Bekenntnislage geschlossen werden. Das setzt voraus, dass die Eltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes in dem bezeichneten Sinne ansieht und fühlt. Eine solche innere Einstellung muss durch äußere Tatsachen belegt sein, die eine diesbezügliche Überzeugungsbildung gestatten. Diese Tatsachen können so beschaffen sein, dass sie unmittelbar positiv ergeben, dass das spätgeborene Kind in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen ist und sich mit deren Volkstumsbewusstsein identifiziert hat. Dies steht einem ausdrücklich oder in Form schlüssigen Gesamtverhaltens abgelegten Bekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleich, dass als objektive Bestätigung eines der in § 6 BVFG a.F. angeführten Merkmale ausreicht. Eine Beherrschung der deutschen Sprache ist dann nicht unbedingt erforderlich. Ihr kommt - wenn sich eine Volkstumsüberlieferung nicht unmittelbar feststellen lässt - lediglich bei der mittelbaren Herleitung des Bekenntniszusammenhanges aus Indizien entscheidende Bedeutung zu. 44 BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64, vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935, 937 f., sowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302. 45 Dabei bedarf es im Hinblick auf das besondere Schicksal der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion, die dort auch heute noch - wenn auch größtenteils nicht mehr territorial verwurzelt - besteht, des Nachweises eines speziellen "Schlüsselerlebnisses" als Voraussetzung eines Sachverhaltes, aus dem sich die Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins unmittelbar ergibt, nicht. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302. 47 Vor dem geschichtlichen Hintergrund der Entwicklung der Situation der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion seit Beginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 ist trotz der in den letzten Jahren teilweise erfolgreichen Bemühungen um eine weitere allgemeine Verbesserung der Lage der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion davon auszugehen, dass diejenigen Volksdeutschen, die die Zeit der Deportation und die damit verbundenen jahrzehntelangen - auch physischen - Ausgrenzungen als Feinde, Faschisten und Verräter bewusst erlebt haben, sich in bleibender Weise als ausgegrenzte Opfer eines mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpften ungerechten Schicksals fühlen und dass ein solcher psychischer Zustand auch die in der Familie aufwachsenden Kinder beeinflussen kann, da in der Familie während der Entwicklung des Kindes auch Herkunft und Erlebnisse der Eltern in der Regel zur Sprache kommen. Wo die Ausgrenzung der eigenen Familie als Dauerschicksal mit- und nacherlebt wird, liegt es nicht fern, sich auch die Ursache dieses Schicksals, die deutsche Volkszugehörigkeit, zu Eigen zu machen. 48 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, 1302. 49 Eine Bekenntnisüberlieferung kann aber dann nicht festgestellt werden, wenn der Betroffene sich zu einem anderen als dem deutschen Volkstum bekannt hat, weil daraus ersichtlich wird, dass eine entsprechende Prägung zum deutschen Volkstum und eine Identifikation mit dem volksdeutschen Elternteil nicht stattgefunden hat. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61. 51 Ein solches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum kann z.B. im Zusammenhang mit der Eintragung einer anderen Nationalität in den Inlandspass abgegeben worden sein. Dem steht nicht entgegen, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Beginn der in der früheren Sowjetunion im Juni 1941 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht abgegeben werden musste, um die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. zu erfüllen. Denn bei Spätgeborenen kommt es auf eine Bekenntnisüberlieferung an, bei der die Entwicklung des Spätgeborenen bis zu seiner Selbständigkeit zu beurteilen ist. Dies führt zwangsläufig dazu, dass auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Zu diesen Umständen gehört auch die von einem aus einer volkstumsverschiedenen Ehe stammenden Spätgeborenen veranlasste Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in seinen Inlandspass, sofern er wählen konnte, welche Nationalität eingetragen werden sollte. Entscheidet er sich im Hinblick auf den nichtdeutschen Elternteil für eine Eintragung mit dessen Nationalität kommt darin als äußerer Erklärungsinhalt zum Ausdruck, diesem nichtdeutschen Volkstum anzugehören. Das schließt grundsätzlich die Annahme aus, der Spätgeborene habe sich mit dem Volkstumsbewusstsein des volksdeutschen Elternteils identifiziert, mögen in dieser Hinsicht auch sonst Anhaltspunkte bestehen. Abweichendes gilt nur dann, wenn die Eintragung nicht auf dem freien Willen des Betroffenen beruhte, weil diesem die Angabe der deutschen Nationalität aus besonderen außergewöhnlichen Gründen nicht zumutbar war. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 -. 53 Gleich zu behandeln sind die Fälle, in denen keine Erklärung des Betroffenen vorliegt, weil die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgte oder ohne irgendeine Mitwirkung seinerseits vorgenommen worden ist, 54 vgl. insoweit zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686, und Urteil des Senats vom 3. März 1999 - 2 A 5205/96 -. 55 Ausgehend davon kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige ist. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Klägerin zu 1) durch ihre Mutter bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhanges übermittelt worden ist. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) von einer deutschen Volkszugehörigen abstammt, weil ihre Mutter, Frau B. S. , deutsche Volkszugehörige ist, wie sich aus dem dieser inzwischen erteilten Vertriebenenausweis ergibt. 56 Es fehlt aber an der Vermittlung des Bekenntniszusammenhanges. Dieser kann schon deswegen nicht festgestellt werden, weil die Klägerin zu 1) in ihren ersten Inlandspass im Jahre 1976 nicht mit deutscher, sondern mit russischer Nationalität eingetragen worden ist und diese Eintragung auf dem freien Willen der Klägerin zu 1) beruhte. 57 Für die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass war eine Erklärung der Klägerin zu 1) erforderlich. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1976 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. 58 Vgl. Eisfeld, (Nr. 5) S. 14; Brunner, (Nr. 6) S. 1 ff. 59 Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen von gemischt-nationalen Eltern einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Passverordnung von 1974 im Gegensatz zu den früheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. 60 Vgl. Weydt, (Nr. 3) S. 25; Eisfeld, (Nr. 5) S. 14; Brunner, (Nr. 6) S. 1 ff. 61 Dieses wurde dadurch ausgeübt, dass bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen war, die sog. "Forma 1", in das u.a. auch die gewählte Nationalität einzutragen war. 62 Vgl. AA (Nr. 1), Anlage 4, S. 9; Brunner, (Nr. 6) S. 4. 63 Danach musste die Klägerin zu 1) für die Eintragung der Nationalität in ihren ersten Inlandspass die "Forma 1" ausfüllen und in das Feld "Nationalität" wegen der verschiedenen Nationalitäten ihrer Eltern die von ihr gewünschte Nationalität eintragen. Dabei konnte sie zwischen deutsch und ukrainisch wählen, da ihre Eltern in ihrer Geburtsurkunde als "Ukrainer" bzw. "Deutsche" eingetragen waren. 64 Nach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspass der Klägerin zu 1) in dieser Weise und mit deren Willen erfolgt. Dies ergibt sich zunächst aus der im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Februar 2000. Danach hat das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Russlands dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland unter dem 28. Dezember 1999 auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1) den ersten Inlandspass im Zusammenhang mit dem Erreichen des Alters von 16 Jahren erhalten habe, der Antrag zur Ausstellung des Passes trage die Unterschrift der Antragstellerin, unter Nationalität sei "Russin" eingetragen. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Gegen die Richtigkeit der Auskunft spricht insbesondere nicht, dass der Antrag überhaupt noch vorhanden ist, wie die Klägerinnen meinen. Denn es handelt sich dabei um die für den Inlandspass wesentliche behördliche Unterlage, auf die bei Verlust des Passes zurückgegriffen wird und auf der auch spätere Ereignisse, zum Beispiel der nach Erreichen des fünfundzwanzigsten und fünfundvierzigsten Lebensjahres erforderliche Austausch des Bildes vermerkt werden (vgl. Passverordnung 1974, II. 11.). Dieser Antrag wird zumindest zu Lebzeiten des Betroffenen nicht vernichtet. 65 Soweit die Klägerinnen behaupten, die Unterschrift der Klägerin zu 1) unter dem Antrag müsse gefälscht sein, ist dies durch nichts belegt. Die Umstände sprechen gegen eine solche Unrichtigkeit. Zwar ist der Auskunft keine Ablichtung des Antrages beigefügt, die eine Überprüfung insoweit ermöglichte, es gibt aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft insoweit falsch ist. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes stützt sich auf eine auf dem Dienstweg eingeholte amtliche Auskunft der russischen Behörden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder aus anderen Gründen unrichtige Auskünfte hinsichtlich des Nationalitätseintrages oder der Passantragstellung geben, die noch in die Zeiten der ehemaligen Sowjetunion fallen. Eine weitere Aufklärung ist insoweit nicht möglich. Denkbar wäre die Anforderung einer Fotokopie oder Fotografie des Passantrages, der Forma 1, über das Auswärtige Amt bei den russischen Behörden. Diese erscheint aber zum einen wenig erfolgversprechend, da die Bitte um Übersendung einer Fotokopie oder Fotografie bereits in der Anfrage an das Auswärtige Amt aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. August 1999 enthalten war, ohne dass ihr entsprochen worden wäre. Einer weiteren Anfrage in dieser Sache an die russischen Behörden steht zudem entgegen, dass die Klägerinnen erklärt haben, sie möchten sich nicht auf eine weitere Auseinandersetzung mit dem russischen Staat einlassen. 66 Außerdem entsprechen die Angaben der Auskunft zur Forma 1 dem bisherigen Akteninhalt. Insbesondere die Anhörung der Klägerin zu 1) und die Vernehmung der Zeugin B. S. lassen nur den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1) bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses die erforderliche Forma 1 ausgefüllt hat. Denn der Vortrag der Klägerinnen und die Angaben der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung sind so unvollständig und unschlüssig, dass aus ihnen kein Sachverhalt entnommen werden kann, der eine Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspass der Klägerin zu 1) ohne deren Willen als Ausnahme vom Regelfall auch nur als möglich erscheinen ließe. 67 Die pauschale Behauptung im Berufungsverfahren, grundsätzlich sei in die Inlandspässe die Nationalität der in der jeweiligen Republik vorherrschenden Volksgruppe eingetragen worden, ist durch nichts belegt. Die dem Senat zu dieser Frage vorliegenden Stellungnahmen enthalten keine Hinweise für eine solche pauschale Verfahrensweise. Vielmehr gehen diese übereinstimmend davon aus, dass in der Regel das Wahlrecht beachtet wurde, wenn auch nicht ausgeschlossen wird, dass in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde. Wesentlich häufiger war dagegen die Tendenz, auf den Betroffenen dahin einzuwirken, dass er nicht die Nationalität des deutschen, sondern die des anderen Elternteils wählte, insbesondere wenn dieser russischer Nationalität war. 68 Vgl. Eisfeld, (Nr. 5), S. 15; Weydt, (Nr. 3), S. 25; Brunner, (Nr. 6), S. 6f.. 69 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahmen aufkommen ließen. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Kenntnissen, die der Senat aus zahlreichen anderen Verfahren gewonnen hat. Für die Zeit ab Beginn der siebziger Jahre wird häufig allenfalls von mehr oder weniger starkem Druck durch Eltern, Schule oder Behörden berichtet, in den Antrag eine nichtdeutsche Nationalität einzutragen. 70 Auch die Schilderung der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung vor dem Senat, wie sie den ersten Inlandspass erhalten habe, ist nicht geeignet, plausibel darzulegen, dass die Klägerin zu 1) keinen Antrag ausgefüllt hat. Noch bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1) erklärt, sie habe an der Ausstellung des Passes überhaupt nicht mitgewirkt. Erst nachdem sie anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat darauf hingewiesen worden war, dass jeder Pass ein Foto enthalte, das vom Passinhaber beigebracht werden müsse, hat sie eingeräumt, sie habe in der Schule ein oder mehrere Fotos abgegeben. Irgendwelche Angaben habe sie aber nicht gemacht. Das ist jedoch vom tatsächlichen Ablauf her nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht erklärlich, wie der Behörde mitgeteilt wurde, welches Bild welcher Person zuzuordnen war. Weiter bleibt offen, wie die Eintragungen im Pass zustande kommen konnten, wenn die Klägerin zu 1) weder Personenstandsurkunden vorgelegt, noch sonstige Angaben gemacht hat. Schließlich ist das Fehlen jeder schriftlichen Angabe bei der Ausstellung zahlreicher Pässe für eine größere Anzahl von Personen, wie die Klägerin zu 1) dies geschildert hat, schon aus verwaltungstechnischen Gründen kaum denkbar. 71 Die Angaben der Klägerin zu 1) über das Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses werden auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung der Frau M. T. bestätigt. Diese hat nur erklärt, Kinder aus gemischten Ehen seien automatisch als Russen registriert worden. Konkrete Angaben zum Verfahren der Passerteilung im Fall der Klägerin zu 1) hat sie jedoch nicht gemacht. 72 Zu Gunsten der Klägerin zu 1) spricht auch nicht die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin zu 1) im Gegensatz zur Geburtsurkunde ihrer Tochter in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen war. Die Klägerin zu 1) hat dazu lediglich erklärt, wegen der Inlandspasseintragung ihrer Mutter habe sie damit gerechnet, als "Russin" eingetragen zu werden. Sie hat aber nicht angegeben, worauf sie diese Annahme stützte. 73 Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin ist auch nicht unschädlich, weil im Jahre 1976 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin deshalb ihr (eventuelles) Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht kann nicht generell angenommen werden, dass im Dezember 1964 oder später die volksdeutsche Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion aus Gründen der Selbsterhaltung generell gezwungen gewesen sei, sich mit einer anderen Nationalität als der deutschen eintragen zu lassen. Dagegen spreche schon die große Zahl von Personen, die bei Volkszählungen ihre Nationalität mit deutsch angegeben hätten. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 -, 75 Die Klägerin zu 1) hat insoweit nur von ihren Befürchtungen wegen des Schicksals ihrer Mutter und Großeltern berichtet, also von Vorfällen, die lange zurücklagen. Ereignisse aus den siebziger Jahren, die nachvollziehbarer Grund für ihre Befürchtungen waren, hat sie nicht geschildert. Soweit sie zum Beleg der Berechtigung ihrer Ängste geschildert hat, dass man ihr Mitte der achtziger Jahre mit der Weitergabe ihrer Akte an die "Spezialabteilung" gedroht habe, weil sie im Unterricht den "Archipel H. " behandelt und vom Schicksal ihres Großvaters erzählt habe, ist nichts dafür ersichtlich, dass lediglich die Angabe der deutschen Nationalität im Inlandspass vergleichbare Folgen gehabt hätte. Für die siebziger Jahre werden derartige Fälle weder in der Literatur berichtet, noch wird in anderen Verfahren auf derartige Folgen verwiesen. Berichtet wird vielmehr von der Furcht, nicht studieren zu können. Auch diese Furcht war auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden objektiven Verhältnisse, auf die allein abzustellen ist, 76 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198, 77 nicht berechtigt. Deutsche Volkszugehörige konnten in der ehemaligen Sowjetunion Mitte der siebziger Jahre im Rahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die bestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber zum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden Quotensystem zugelassen. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198; Pinkus/Fleischhauer, S. 401 ff.. 79 Andere Gründe, die ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unzumutbar machten, sind von den Klägerinnen nicht geschildert worden und auch sonst nicht ersichtlich. 80 B. Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG vorliegen. Denn die Klägerin zu 2) erfüllt die Voraussetzungen des insoweit maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. nicht. Mangels Bekenntnisfähigkeit im Zeitpunkt der Ausreise ist eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie durch einen dem deutschen Volkstum zugehörigen Elternteil erforderlich, 81 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl. 1994, 935, die wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 2) nicht festgestellt werden kann. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 83 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 84