Urteil
7 A 4922/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0615.7A4922.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die wegemäßige Erschließung eines aufgestockten Garagengebäudes mit Nutzräumen, das zu Wohn- zwecken umgenutzt werden soll. 3 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung D. ring, Flur 17, Flurstück 189, in W. , auf dem diese bauliche Anlage sich befindet. Das Grundstück gehört zum Ortsteil K. , für den eine Satzung nach § 34 BauGB besteht. Es liegt inmitten einer aus wenigen Gebäuden bestehenden Ansiedlung, die durch einen asphaltierten Weg mit dem übergeordneten Straßennetz verbunden ist. Der als Sackgasse ausgebildete Weg, der an einigen Stellen weniger als 3 m breit ist, beginnt an der die Ortslage K. von West nach Ost durchquerenden Durchgangsstraße (Flurstück 172) unmittelbar westlich des Hauses Nr. 5, wo er im Einmündungsbereich trichterförmig aufgeweitet ist. Das Grundstück des Klägers liegt erheblich tiefer als der beschriebene Einmündungsbereich, von wo aus der Weg zunächst etwa 25 m bergab in nördliche Richtung verläuft, bevor er in einer engen Rechtskurve nach Nordosten abschwenkt und vom Ausgang der Kurve aus mit etwa gleichbleibendem Gefälle entlang der Hausgrundstücke 24 und 26 nahezu 80 m geradeaus bis auf das Flurstück 189 führt. Im Scheitelpunkt der Kurve befindet sich - von oben gesehen links - die Zufahrt zum Haus Nr. 28. Sie ist so gestaltet, dass ein Fahrzeug bei Gegenverkehr in der Kurve in diese Zufahrt ausweichen und das entgegenkommende Fahrzeug passieren lassen kann. Beginnend mit dem Ausgang der Kurve ist der Weg bis zum Grundstück des Klägers auf beiden Seiten durch Zäune, Hecken oder sonstige Einfriedungen begrenzt. In diesem Bereich steigen die südöstlich gelegenen unbebaute Grundstücke vom Weg aus gesehen leicht an. Sie werden als Wiesenflächen genutzt und sind im Abstand von etwa 0,5 m zur Fahrbahn mit Maschendraht eingezäunt. Entlang des Zaunes stehen bis hin zur Durchgangsstraße kleinere Bäume. Auf dem Flurstück 189 wird der Weg auf beinahe ebenem Gelände zwischen dem Haus Nr. 20/22 und dem streitbefangenen - schräg gegenüber errichteten - Garagengebäude hindurchgeführt. Das Haus Nr. 20/22 steht mit seiner südöstlichen Außenwand unmittelbar an der asphaltierten Verkehrsfläche, während das Garagengebäude vom Weg etwa 1 m bis 1,5 m zurückversetzt ist. Der mit Sand befestigte Streifen zwischen Gebäude und Fahrbahn liegt auf gleichem Niveau wie der Weg und setzt sich bis zu einem rund 15 m nordöstlich des Garagengebäudes am Wegrand befindlichen Schuppen fort. Der Streifen hat eine Breite von etwas mehr als 3 m und wird durch eine das Gelände abfangende niedrige Mauer nach Südosten begrenzt. An der schmalsten Stelle sind die besagten Gebäude rund 5 m weit voneinander entfernt. Im Anschluss an das Haus Nr. 20/22 knickt der Weg nach Norden ab und verläuft weitere 100 m geradeaus bis zur Betriebszufahrt der Tief- und Gartenbaufirma N. auf dem Flurstück 70, wo er endet. Auf Höhe des Hauses Nr. 21 zweigt südöstlich eine private Verkehrsnetzanbindung der Baufirma vom Weg ab, über die der betriebliche Schwerlastverkehr abgewickelt wird. Von dort aus fällt der Weg zum Betriebsgrundstück hin nochmals ab. Von Norden her gesehen befinden sich vor den Häusern Nrn. 18 und 20/22 rechts neben dem Weg Freiflächen auf Fahrbahnniveau, die mit Verbundpflaster bzw. grobem Sand befestigt sind. Gehwege und Straßenbeleuchtung sind an keiner Stelle vorhanden. 4 Im Jahre 1996 einigten sich die Stadt W. und die Anlieger vergleichsweise darauf, dass der vorbeschriebene Weg in der damals durch Vermessung festgestellten Ausbaubreite ein öffentlicher Weg sei. Die Stadt W. verpflichtete sich zum Erwerb der Wegeflächen. 5 Bereits 1991 hatten der Kläger und seine Ehefrau eine Baugenehmigung zur Aufstockung des umstrittenen Garagengebäudes erhalten. Die Bauerlaubnis umfasst die Aufbringung eines Obergeschosses und eines Dachgeschosses mit Hobby-, Bastel-, Abstell- und Trockenraum. 1995 war die Rohbauabnahme erteilt worden. Eine zur Aufnahme der Nutzung berechtigende Anzeige der Fertigstellung findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. 6 Am 21. März 1997 stellten der Kläger und seine Ehefrau eine Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung der aufgestockten Garage in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit. 7 Der Beklagte erteilte unter dem 15. Mai 1997 einen negativen Vorbescheid, den er vor allem mit der fehlenden wegemäßigen Erschließung begründete. Der vorhandene Weg sei wegen seines Ausbauzustandes und der nicht gegebenen Wendemöglichkeit für ein höheres Verkehrsaufkommen ungeeignet, zumal er Begegnungsverkehr nicht gestatte. Das Vorhaben werde als Berufungsfall dienen und weitere Bauwünschen nach sich ziehen. Auch erweise es sich gegenüber dem benachbarten Baubetrieb als rücksichtslos, weil dessen private Zufahrt für den Schwerlastverkehr in einer Entfernung von nur 3 m an dem Gebäude vorbeiführe. 8 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor - heute Landrat - des R. B. Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1997 zurück. 9 Der Kläger hat am 30. Dezember 1997 Klage erhoben. 10 In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Antrag auf die Frage der Erschließung beschränkt und im Übrigen die Klage zurückgenommen. Zugleich hat er sich ausweislich der Termins- niederschrift für den Fall der Genehmigung der begehrten Nutzungsänderung verpflichtet, das streitbefangene Garagengebäude nicht mehr als solches zu nutzen, den nordöstlich davon auf dem Flurstück 189 gelegenen Schuppen zu beseitigen, dort mindestens einen Stellplatz einzurichten und die verbleibende Fläche so zu befestigen, dass sie teilweise zum Wenden von Kraftfahrzeugen genutzt werden könne. 11 Der Kläger hat beantragt, 12 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1997 zu verpflichten, einen positiven Vorbescheid bezüglich der Frage zu erteilen, dass das Grundstück zur Verwirklichung einer weiteren Wohneinheit ausreichend erschlossen ist. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. September 1999 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück sei für Fahrzeuge der Feuerwehr, Polizei usw. zugänglich. Müllfahrzeuge müssten die Ansiedlung ohnehin anfahren. Die hinzukommende Wohnnutzung bringe insoweit keine Änderung. Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr könne ohne Schädigung des Wegezustandes und ohne Behinderung des übrigen Straßenverkehrs zu dem bestehenden Verkehr hinzutreten. Da der fragliche Weg bis zur übergeordneten Erschließungsstraße nur 95 m lang sei und vornehmlich geradeaus führe, durch das Vorhaben keine spürbare Steigerung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei, die zugesagte Aufgabe der vorhandenen Garage die Verkehrssicherheit erhöhe und bisher keine konkreten Gefahrensituationen bekannt geworden seien, lasse sich eine ausreichende wegemäßige Erschließung des Grundstücks bejahen. 16 Das Urteil ist dem Beklagten am 5. Oktober 1999 zugestellt worden. Auf seinen Antrag vom 4. November 1999 hat der Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2000 - dem Beklagten zugestellt am 6. Mai 2000 - die Berufung zugelassen. Dieser hat daraufhin die Berufung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 begründet und einen Berufungsantrag gestellt. 17 Er trägt vor, das angefochtene Urteil könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, da das Verwaltungsgericht dem Kläger unter Missachtung des § 88 VwGO mehr zugesprochen habe, als mit der Klage begehrt worden sei. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei die Nutzungsänderung eines bestimmten Gebäudes gewesen, während der Vorbescheid, den zu erteilen das Verwaltungsgericht ihn verpflichtet habe, auf ein beliebiges - auch neues - Gebäude auf dem Grundstück bezogen werden könne. Zudem sei die ausreichende Erschließung des Grundstücks in der Sache zu verneinen, da der dafür vorgesehene Weg auf Höhe des Hauses Nr. 20/22 in einer unübersichtlichen Kurve geführt werde, die keinen Begegnungsverkehr erlaube. Wegen fehlender separater Fußwege und nicht vorhandener Beleuchtung bestehe dort jederzeit eine gefährliche Verkehrs-situation. 18 Der Beklagte beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er trägt vor, ihm stehe auch die Erschließungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative BauO NW zur Verfügung, denn er besitze, mit Ausnahme des Flurstücks 190, für alle Grundstücke bis zu der öffentlichen Durchgangsstraße eingetragene Zuwegungsbaulasten. Die Eintragung der entsprechenden Baulast für das Flurstück 190 habe der Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit verweigert, obwohl alle Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Dass der Beklagte den Weg selbst mit Müllentsorgungsfahrzeugen befahre und diesen jahrelang für den Schwerlastverkehr des benachbarten Bauunternehmens als ausreichend erachtet habe, belege seine Erschließungstauglichkeit. Die im erstinstanzlichen Verfahren zugesagte Beseitigung des Schuppens und Schaffung einer Ausweichfläche verbessere die Verkehrslage nachhaltig. Die vom Beklagten behauptete Gefahrensituation im Bereich des Hauses Nr. 20/22 bestehe nicht. Von dem umstrittenen Garagengebäude aus könne man den Weg in beide Richtungen komplett übersehen. 23 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juni 2000 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2 bis 5) sowie des Oberkreisdirektors des R. B. Kreises (Beiakte Heft 1) verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Berufung ist zulässig und begründet. 27 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 28 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 1997 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. B. Kreises vom 9. Dezember 1997 sind - soweit sie nicht schon durch teilweise Klagerücknahme Bestandskraft erlangt haben - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine positive Bescheidung seiner auf die Erschließungsproblematik beschränkten Bauvoranfrage nicht verlangen. 29 Dabei kann offenbleiben, ob der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Klageantrag und/oder der daraufhin ergangene Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts über das ursprüngliche Klagebegehren hinausgegangen sind, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf einen baurechtlichen Vorbescheid, der die Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Erschließung bejaht. 30 In diesem Zusammenhang braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Voraussetzungen des für die bauordnungsrechtliche Erschließung maßgeblichen § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW hier erfüllt sind, denn diese Vorschrift regelt jedenfalls die äußere Erschließung nur unvollkommen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr - insbesondere des Brandschutzes - stellt sie Mindestanforderungen an das Grundstück selbst, die jedoch die Erschließung in einem weiteren, die Infrastruktur betreffenden Sinn voraussetzen. 31 Diese bundesrechtlich geregelte Erschließung durch öffentliche Erschließungsanlagen, die Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sowohl im Außenbereich als auch im beplanten oder - wie hier - unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist, fehlt im vorliegenden Fall. 32 Was für eine gesicherte Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB mindestens zu fordern ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei sich die Anforderungen an die jeweilige Erschließungsanlage nicht zuletzt nach dem zu beurteilenden Bauvorhaben richten. Im Allgemeinen muss die Zuwegung - die hier allein im Streit steht - ungeachtet etwaiger Mängel geeignet sein, dem Grundstück eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde zu vermitteln. An ihren Ausbauzustand sind dabei keine überhöhten Anforderungen zu stellen, doch hat die Zuwegung zumindest sicherzustellen, dass das erschlossene Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - zum Einsatz gelangen. Außerdem muss die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Weise gewährleistet sein, dass ein gefahrloser Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen stattfinden kann und dass auch Fußgänger vor Gefahren ausreichend gesichert sind. 33 Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 24. Fe- bruar 1995 - 10 A 1601/92; Urteil vom 12. September 1988 - 10 A 882/85 -; Urteil vom 13. April 1988 - 7 A 2687/ 86 -; Urteil vom 6. Oktober 1987 - 7 A 1860/86 -. 34 Diese Voraussetzungen, die jeweils kumulativ vorliegen müssen, sind nicht erfüllt. 35 Die rein tatsächliche Erreichbarkeit des Grundstücks für Einsatzfahrzeuge ist an sich zwar nicht zweifelhaft, doch hat der Senat aufgrund der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die ihm der Berichterstatter vermittelt hat, und nach Auswertung der gefertigten Lichtbilder sowie des vorliegenden Kartenmaterials die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der einzig vorhandenen Zuwegung nicht gewährleistet ist. 36 Für die Beurteilung einer wegemäßigen Erschließungssituation bieten die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Straßenentwurf - Ausgabe 1985 in der ergänzten Fassung von 1995 (EAE 85/95) gerade im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wesentliche Anhaltspunkte. Zwar sind die EAE 85/95 keine Rechtsnormen, doch handelt es sich dabei um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die etwa nach § 9 Abs. 2 StrWG NW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen angemessen zu berücksichtigen sind. Auch wenn sie als solche keine absolute Geltung beanspruchen, sondern Raum für abweichende Lösungen lassen, die den konkreten Verkehrsbelangen besser Rechnung tragen, können ihre Maßstäbe im vorliegenden Fall für die Bewertung des Weges hinsichtlich seiner Eignung als Erschließungsanlage herangezogen werden, denn die hier zu beurteilende Verkehrssituation beinhaltet bezogen auf den zu erwartenden Begegnungsverkehrs genau die Gefahrenmomente, derentwegen die EAE 85/95 für Wohnwege vergleichbarer Breite Begrenzungen ihrer Länge und der Zahl der potentiellen Benutzer sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen und Ausweichstellen vorschlagen. In den Gebieten (stadtkernnahe Altbaugebiete, Wohngebiete in Orts- oder Stadtrandlage und dörfliche Gebiete), in denen die EAE 85/95 Anliegerwege mit einer Breite von 3,0 m zur Erschließung von bis zu 10 Wohneinheiten vorsehen, ist eine Weglänge von maximal 50,0 m erwünscht. Zudem wird eine Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h angestrebt sowie eine Wendeanlage und eine Ausweichstelle am Wegende für erforderlich gehalten (Tabellen 16, 17 und 19). Diesen Anforderungen genügt der hier in Frage stehende Weg nicht. 37 Auch rein faktisch schließt seine geringe Ausbaubreite einen gefahrlosen Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen auf fast allen Teilstücken aus. Dass es auf dem Weg nicht selten zu Begegnungsverkehr kommt, liegt angesichts der bereits erschlossenen mindestens sechs Wohneinheiten und dem mit dem Bauunternehmen am Wegende verbundenen Kraftfahrzeugverkehr auf der Hand und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. 38 Insbesondere vom Zufahrtsbereich des Hauses 28 bis zum streitigen Vorhaben ist die befahrbare Wegefläche kaum breiter als 3 m. Damit ist die Fahrbahn auf einer Länge von fast 80 m zu schmal, um ein gefahrloses Begegnen der den Weg benutzenden Fahrzeuge zu ermöglichen. Ein Ausweichen lassen die den Weg dort an beiden Seiten säumenden Grundstückseinfriedungen nicht zu. Jeweils an den Enden des zuvor beschriebenen Teilstücks weist der Weg unübersichtliche Stellen und damit zwei markante Gefahrenpunkte für den Verkehr auf. Eine dieser Gefahrenstellen liegt unweit der Einmündung des Erschließungsweges in die Durchgangsstraße, wo der Weg eine enge Rechtskurve nach Nordosten beschreibt. Der jeweilige Ausgang der Kurve ist für den von Süden oder Osten in sie einfahrenden Verkehrsteilnehmer erst vollständig zu übersehen, wenn er sich bereits im Engpass befindet. In der Kurve können zwei Fahrzeuge nicht gefahrlos aneinander vorbeifahren. Vom Einmündungsbereich aus gesehen, verstellen zusätzlich zwei Bäume am rechten Wegrand den Blick auf entgegenkommenden Verkehr. Ob sich die Einsehbarkeit der Kurve durch einen Rückschnitt dieser Bäume verbessern ließe, bedarf keiner Erörterung, da nicht erkennbar ist, dass der Kläger darauf einen durchsetzbaren Anspruch hat. 39 Unmittelbar im Scheitel der Kurve befindet sich die Zufahrt zum Haus K. Nr. 28. Der Zufahrtsbereich ist derzeit zwar so gestaltet, dass er als Ausweichbucht bei Gegenverkehr in der Kurve genutzt werden kann, doch gehört er nicht zum Weg. Es ist daher offen und steht im Belieben des Grundstückseigentümers, wie lange dieser Zustand erhalten bleibt. So ist nicht auszuschließen, dass - wie auf dem Grundstück K. 24 geschehen - das Grundstück zum Weg hin abgesperrt wird und damit die Ausweichmöglichkeit entfällt. Dann müsste im Falle einer Begegnung in der Kurve das von unten kommende Fahrzeug - bergab - zumindest bis auf die Höhe des streitbefangenen Objekts zurücksetzen oder das von oben kommende Fahrzeug müsste - rückwärts und bergauf - zurück in den Einmündungsbereich fahren. Beides birgt, vor allem bei Dunkelheit, erhebliche Gefahren für nachfolgende Fahrzeuge oder gar Fußgänger. Bei Glätte durch Eis und Schnee oder bei schlechter Sicht infolge Nebels oder Regens erhöhen sich diese Gefahrenmomente gerade im Hinblick auf die nicht unwesentliche Steigung im Verlauf des Weges deutlich. 40 Den zweiten Gefahrenpunkt bildet die Durchfahrt zwischen dem Haus Nr. 20/22 und dem streitbefangenen Garagengebäude. Hier ist der Weg zwar am breitesten - wenigstens 4,5 m - doch ist dafür die Verkehrssituation dort besonders unübersichtlich. Dabei ist egal, von welcher Seite man sich als Autofahrer, Zweiradfahrer oder Fußgänger dieser kritischen Stelle nähert. In jedem Fall versperrt das Haus Nr. 20/22 zunächst die Sicht auf den dahinter liegenden Weg, den man als Verkehrsteilnehmer erst einsehen kann, wenn man sich auf Höhe der nordöstlichen Ecke des Hauses befindet. Dass sich der Weg - wie der Berichterstatter im Ortstermin festgestellt hat - in beide Richtungen komplett überblicken lässt, wenn der Betrachter mit dem Rücken unmittelbar an der Vorderfront des Garagengebäudes steht, ist für die Frage der Übersichtlichkeit des Durchfahrtbereiches ohne Belang. Die Übersichtlichkeit bzw. Unübersichtlichkeit ist allein aus dem Blickwinkel des Verkehrsteilnehmers zu beurteilen, der in der vergleichsweise engen Durchfahrt regelmäßig Abstand von beiden Gebäuden halten und sich deshalb zur Mitte der Fahrbahn orientieren wird. Ein dichtes Heranfahren an das Garagengebäude verbietet sich auch deshalb, weil dort am Straßenrand Müllgefäße aufgestellt sind und man jederzeit damit rechnen muss, dass aus der zum Weg hin gelegenen Tür ein Mensch heraustritt. Ob der unbebaute Streifen entlang des Weges zwischen dem Garagengebäude und dem weiter nördlich gelegenen Schuppen dauerhaft als Ausweichmöglichkeit oder sogar als zusätzliche Verkehrsfläche zur Verfügung steht und dem von oben kommenden Verkehr ein weniger gefährliches Annähern an den Gefahrenpunkt ermöglicht, ist nicht unbedingt anzunehmen. Abgesehen davon, dass der Kläger oder sein Rechtsnachfolger diesen Teil des Grundstücks jederzeit anders gestalten können, lassen sich dort - wie es nach den Feststellungen im Ortstermin auf der gegenüberliegenden Freifläche offenbar geschieht - Kraftfahrzeuge abstellen, was die Eignung dieses befestigten Streifens als jederzeit verfügbare Ausweichfläche entfallen lässt. Für die von Norden kommenden Fahrzeuge stehen ebenfalls keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Bei den vorhandenen Freiflächen vor den Häusern Nrn. 18 und 20/22 handelt es sich um private Grundstücksteile, die durch Absperrung oder anderweitige Verwendung der Mitbenutzung durch die Verkehrsteilnehmer ohne weiteres entzogen werden können. 41 Da wegen der beschriebenen Kurven nicht immer rechtzeitig Sichtkontakt besteht, ist auch nicht sichergestellt, dass sich die Fahrer entgegenkommender Fahrzeuge frühzeitig dahingehend abstimmen können, wer von beiden den Weg zuerst befahren und wer warten soll. Dies bedeutet, dass es nicht selten zu Verkehrssituationen kommen wird, in denen ein Fahrzeug über eine längere Strecke oder in einer der beiden unübersichtlichen Kurven zurücksetzen muss, was im Hinblick auf die enge Fahrbahn und die nicht unerhebliche Steigung vor allem bei Dunkelheit oder ungünstigen Witterungsverhältnissen zu Risiken führt. Besonders heikel kann die Begegnungssituation auch dann werden, wenn die schweren Entsorgungsfahrzeuge, die alle vierzehn Tage zur Entleerung der Abwassergrube(n) kommen, rückwärts - wie der Kläger angibt - in den Weg einfahren. 42 Dass etwa nur Anlieger den Weg benutzen, die mit den Gefahrenstellen vertraut sind, und ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anpassen, ist nicht zu unterstellen. Man wird immer mit Besuchern rechnen müssen, bei denen Ortskenntnisse nicht vorauszusetzen sind. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass regelmäßig Kunden, private Paketdienste, Vertreter sowie Reparaturdienste das Betriebsgrundstück des benachbarten Bauunternehmens aufsuchen. Das Verhalten des einzelnen Verkehrsteilnehmers hängt darüber hinaus von den unterschiedlichsten Faktoren ab und kann weder gesteuert noch verlässlich vorausgesagt werden, so dass es bei der hier zu bewertenden Verkehrslage keine Rolle spielen kann. 43 Gefährlich stellt sich die Erschließungssituation vor allem auch für Fußgänger und Radfahrer dar. Da es keinen Geh- oder Radweg gibt, sind Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer gezwungen, die befestigte Wegefläche gleichermaßen zu benutzen. Im Bereich zwischen der oberen Kurve und dem Grundstück des Klägers ist der schmale Weg nahezu über seine gesamte Länge an beiden Seiten durch Hecken und Zäune begrenzt, so dass sie sich nur zwischen den vorhandenen Einfriedungen bewegen können. Diese für eine Begegnungssituation missliche Lage wird durch den Umstand verschlechtert, dass dort auch keine unbefestigten Randstreifen in nennenswerter Breite vorhanden sind, die es einem Fußgänger oder Radfahrer ermöglichen würden, einem Fahrzeug im Notfall auszuweichen. Auch in einer normalen Verkehrssituation bleibt einem Radfahrer, wenn ihm ein Kraftfahrzeug auf dem angesprochenen Wegstück entgegenkommt, nichts anderes übrig, als vom Rad abzusteigen und das Fahrzeug passieren zu lassen. Ein gefahrloses Aneinandervorbeifahren ist dort ausgeschlossen. Die EAE 85/95 nehmen auch bei verminderter Geschwindigkeit (? 40 km/h) für einen Begegnungsverkehr von Personenkraftwagen und Radfahrern einen notwendigen Verkehrsraum von mindestens 3,25 m Breite an (Bild 14). An Steigungsstrecken - wie hier - ist der vom Radfahrer in Anspruch genommene Verkehrsraum wegen der Instabilität beim Fahren wesentlich breiter zu bemessen (EAE 85/95, 4.2.3). Angesichts fehlender Straßenbeleuchtung wird die so beschriebene Gefahrensituation bei Dunkelheit weiter verschärft. 44 Die vom Kläger angebotenen Maßnahmen zur Schaffung einer Wendemöglichkeit im Bereich des derzeit bestehenden Schuppens rechtfertigen keine andere Bewertung. Weder wirken sie sich verbessernd auf den Begegnungsverkehr aus noch beseitigen sie die aus der Breite des Weges und den örtlichen Gegebenheiten resultierenden Gefahren. Im Gegenteil würde eine Wendemöglichkeit an der vom Kläger vorgesehenen Stelle einen zusätzlichen Gefahrenherd bedeuten. Die durch den Abbruch des Schuppens entstehende Freifläche, die zudem noch teilweise als Kraftfahrzeugstellplatz dienen soll, würde von ihren Ausmaßen her nicht einmal das Wenden von Personenkraftwagen in einem Zug ermöglichen. Nach den EAE 85/95 beträgt der äußere Wendekreisradius für Personenkraftwagen ohne Berücksichtigung von Freihaltezonen für Fahrzeugüberhanglängen 6,0 m (Tabelle 11). Für einen Wendevorgang mit Vor- und Zurücksetzen müsste zusätzlich die gesamte Fahrbahnbreite des Weges in Anspruch genommen werden. Solche Wendemanöver, die Lieferwagen oder kleinere Lastkraftwagen dort erst nach mehrmaligem Vor- und Zurücksetzen abschließen könnten, würden den Weg unmittelbar im Anschluss an die unübersichtliche Kurve auf Höhe des Vorhabens vollständig blockieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass es hier zu einer Kollision eines von oben kommenden Fahrzeugs mit einem im Zuge des Wendens quer zur Fahrtrichtung stehenden Kraftwagen kommt, ist - gerade bei Dunkelheit - als besonders hoch einzuschätzen. 45 Dass sich bisher keine Unfälle ereignet haben, mag auf einer glücklichen Fügung beruhen oder auf das verantwortliche Handeln der Verkehrsteilnehmer in der Vergangenheit zurückzuführen sein. Für die Frage, ob der hier zu beurteilende Erschließungsweg die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet, spielt dieser Umstand keine Rolle. 46 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Weg bereits für die vorhandene Bebauung keine ordnungsgemäße Erschließung darstellt. Die Verhältnisse lassen die Aufnahme jedes zusätzlichen und damit auch des mit der Verwirklichung des Bauvorhabens verbundenen Verkehrs nicht zu. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 49 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 50