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Beschluss

11 A 2183/00.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0616.11A2183.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zum Teil mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Behauptungen könnten als wahr unterstellt werden, seien aber ohne Bedeutung. Hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptung, der georgische Staat sei nicht willens, Yeziden in ausreichendem Maße zu schützen, er ergreife keine wirksamen Maßnahmen, um die elementaren Lebens- und Grundrechte der Yeziden sicherzustellen, obwohl er dazu in der Lage sei, Beschwerden bei den Behörden aller Instanzen lösten Übergriffe aus, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, es sei im Hinblick auf die ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten hinreichend sachkundig. Seine Weigerung, weitere gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, findet im Prozessrecht eine Stütze und verletzt somit das rechtliche Gehör nicht. 5 Das Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen. In diesem Fall muss es in dem Beweisablehnungsbeschluss oder jedenfalls in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch - zumal in Asylverfahren - aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab. Der Nachweis der eigenen Sachkunde muss plausibel und nachvollziehbar sein. Schöpft das Gericht seine eigene Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten seien. 6 BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 23 A 1486/99.A -. 7 Dem Verwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht kein Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen beschrieben, unter denen unabhängig vom Nachweis individueller Verfolgung allein wegen einer Gruppenzugehörigkeit eine vom Staat ausgehende (unmittelbare) Verfolgung oder eine dem Staat zuzurechnende (mittelbare) Verfolgung durch Dritte vorliegen kann. Auf dieser Grundlage hat es in der Auseinandersetzung mit verschiedenen Gutachten und Auskünften seine eigene Sachkunde hinreichend dargetan. Seine Auffassung, der georgische Staat verfolge die yezidische Minderheit nicht, er sei ihr gegenüber grundsätzlich schutzbereit, wenn in Einzelfällen kein staatlicher Schutz gewährt werde, liege dies an der insgesamt hohen Kriminalitäts-rate, beschränkten Kapazitäten der örtlichen Sicherheitskräfte und einer von Bestechlichkeit beeinträchtigten Dienstauffassung, verstößt unter Berücksichtigung der herangezogenen Auskünfte und Stellungnahmen nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. 8 Die dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bieten keine zureichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in Georgien. 9 Das Auswärtige Amt setzt sich im Lagebericht vom 23. März 2000 mit der Lage ethnischer Minderheiten in Georgien auseinander. Es bezieht sich auf führende Vertreter yezidischer und kurdischer Organisationen, denen zufolge es keine politisch bedingten, wohl aber große soziale Probleme für ihre Volksgruppen gebe, deren Angehörige zumeist den ärmsten Schichten Georgiens zuzuordnen seien. Nach Einschätzung georgischer Menschenrechtsorganisationen handele es sich bei den Berichten über Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Verkehr mit staatlichen Behörden um Einzelfälle, die eher durch unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitsorgane zu erklären seien als durch generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter. Die Verfassung gewähre Religionsfreiheit. In Georgien lebten große Bevölkerungsgruppen mit unterschiedlichen Religionsbekenntnissen, die ihre Religion weitgehend frei ausüben könnten. Davon seien lediglich kleinere christliche Gemeinschaften wie Pfingstgemeinden, Baptisten, Adventisten oder Zeugen Jehovas ausgenommen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Angehörige kleiner nationaler oder religiöser Minderheiten im Strafverfahren oder im Strafvollzug schlechter behandelt würden als ethnische Georgier oder Angehörige größerer Minderheiten, die über eine eigene Lobby verfügten. Beim Wehrdienst, der als hart zu bezeichnen sei, spielten die Nationalität oder die Konfession insofern eine Rolle, als Angehörige der Minderheiten im Allgemeinen über weniger ausgeprägte Beziehungsgeflechte in die zuständigen Behörden hinein verfügten als ethnische Georgier. Zur Begründung seiner Würdigung der Verhältnisse bezieht sich das Auswärtige Amt in seinem Schreiben vom 1. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar - 5 K 20398/96.We - auf die Angaben georgischer Menschenrechtsorganisationen und führender Yezidenvertreter. Es erwähnt den damaligen kurdisch-yezidischen Parlamentsabgeordneten Dr. Raiki, der sich wegen der alle Georgier treffenden Übergriffe von Polizisten (dem "Abkassieren" dienende willkürliche Ausweis- und vor allem Verkehrskontrollen) an Gesprächen und parlamentarischen Initiativen beteiligt habe. 10 Vgl. auch Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 4. Mai 1999 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden - 1 E 32013/96.A (1) -; Schreiben vom 16. Februar 1999 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 1428/98.A -; Schreiben der Deutschen Botschaft Tiflis vom 2. Februar 1999 an das Auswärtige Amt; Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 11. August 1998 an das Verwaltungsgericht Koblenz - 7 K 3557/97 KO -. 11 Zu einer dem Auswärtigen Amt entsprechenden Einschätzung der Lage gelangt der Länderreport Georgien des US-amerikanischen Außenministeriums vom 25. Februar 2000. Danach richten sich Anfeindungen und Polizeieinsätze gegen ausländische Missionare und evangelisch-christliche Organisationen. In dem Report ist ausgeführt, die Verfassung erkenne die Gleichheit aller Bürger ohne Rücksicht auf Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion, Hautfarbe, politische Anschauung, nationale, ethnische oder soziale Ausrichtung, sozialen Status, Landbesitz oder Wohnort an. Die Regierung erkenne im Allgemeinen diese Rechte an. Die Unterrichtung in den Minderheitensprachen sei erlaubt. Mangelhafte Kenntnisse der georgischen Sprache beschränkten die Möglichkeiten der Minderheiten auf den Gebieten der Ausbildung und des Berufs. Dass für Yeziden Besonderheiten gelten könnten, ist dem Länderreport nicht zu entnehmen. 12 Andreas Selmeci von der Gesellschaft für bedrohte Völker berichtet in einem Brief vom 16. Februar 2000 (Verwaltungsgericht Wiesbaden, IuD-Stelle) über einen Kongress "Die Glaubensgemeinschaft der Yeziden in Heimat und Exil", der vom 28. - 30. Janu-ar 2000 in Hannover stattfand. Selmeci beklagt sich darüber, die yezidischen Asylbewerber in Deutschland erwarteten von der Menschenrechtsorganisation immer dramatische Aussagen über die Verfolgung der Yeziden im Irak, in Syrien, in Armenien und in Georgien, während die Yeziden, die dort lebten, bei Recherchen nur wenig Informationen geben könnten bzw. wollten. Mit einer weiteren Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, nachdem diese Organisation mit Schreiben vom 21. April 1999 dem Verwaltungsgericht Weimar - 5 K 20335/98.We u.a. - mitgeteilt hat, sie verfüge über keine aktuellen, genauen Kenntnisse über die Lage der Yeziden in Georgien, weil sie keine regionale Niederlassung habe. 13 Vgl. auch Schreiben vom 7. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Meiningen - 8 K 20001/98.Me -. 14 In diesem Sinne hat sich auch amnesty international in einem Schreiben vom 20. April 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar - 5 K 20335/98.We - geäußert. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hat sich mit einem Schreiben vom 29. März 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar außer Stande gesehen, die vom Verwaltungsgericht Weimar erbetene gutachterliche Stellungnahme abzugeben. 15 Eine dänische Delegation besuchte im Auftrag des Rates der Europäischen Union in der Zeit vom 16. bis 21. November 1998 Georgien und erstattete den Bericht vom 29. Juni 1999 (9.170/99). Die Delegation traf sich mit Muraz Ajemian, dem Präsidenten des yezidisch-kurdischen Informations- und Kulturzentrums, der angab, in Georgien lebten etwa 30.000 Kurden, die meisten von ihnen Yeziden. Die Kurden bemühten sich um die Erlaubnis zur Veröffentlichung einer Zeitung in russischer Sprache. Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gebe es keine yezidisch-kur-dischen Schulen, kulturelle oder historische Monumente und Büchereien. Einmal wöchentlich werde eine 15minütige Rundfunksendung in kurdischer Sprache ausgestrahlt. Die Kurden hätten einen Vertreter im Parlament. Sie seien wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Beschränkungen unterworfen. 16 Das Forschungsdirektorat, Immigrations- und Flüchtlingsausschuss, Ottawa, legte im August 1998 eine Übersicht zu verschiedenen Quellen vor. Danach gibt es in Tiflis ein am 26. September 1997 beim Justizministerium angemeldetes kurdisches internationales Informations- und Kulturzentrum. Diese Einrichtung erhalte staatliche Zuschüsse. Die georgische Nachrichtenagentur habe zu den Gründen, die Yeziden und Kurden zum Verlassen des Landes bewogen hätten, ausgeführt: Die Emigration der Yeziden sei ein akutes Problem geworden. Der Vorsitzende der georgischen Union der Yeziden habe bei einem Treffen mit dem Vorsitzenden der parlamentarischen Kommission für Menschenrechte und ethnische Minderheiten auf die untragbaren Umstände für die Entwicklung der Religion hingewiesen. Die Vertreter einer der ältesten Religionen hätten keine Einrichtungen zur religiösen Beobachtung. Ohne staatliche Hilfe, die es früher gegeben habe, verlören die Yeziden ihre Religion. Der Herausgeber des Journals über kurdische Studien meine, die kurdische Bevölkerung Georgiens müsse nur mit Schwierigkeiten rechnen, wenn sie ihre kurdische nationale Identität öffentlich herausstelle. Im Allgemeinen würden yezidische Kurden besser als nicht-yezi-dische Kurden behandelt. Die Quellenübersicht ist ohne asylrechtliche Relevanz. Die anscheinend von Repräsentanten der Yeziden geäußerte Sorge, die Minderheit verliere ihre Religion, betrifft keinen Sachverhalt, der dem georgischen Staat unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung zugerechnet werden könnte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Georgien staatliche Hilfen, die es früher gegeben habe, eingestellt haben soll. 17 Der Bericht einer niederländischen Delegation ist Gegenstand einer Veröffentlichung des Rates der Europäischen Union vom 7. August 1997 (10.242/97). Darin heißt es, die Kurden könnten ihre Religion ausüben und seien in ihren Rechten und auch sonst nicht beschränkt. Die Kurden beklagten sich nicht über irgendeine Diskriminierung oder Unterdrückung. 18 Den zitierten zahlreichen Quellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in Georgien nicht belegen, stehen nur wenige gegenteilige Quellen gegenüber, die letztlich nicht zu überzeugen vermögen. 19 Die Auskunft der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom 22. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Weimar - 5 K 20335/98.We u.a. - (ähnlich Schreiben vom 19. April 2000 an das Verwaltungsgericht Meiningen - 8 K 20001/98.Me - ; Dokumentation vom 1. November 1999, Verwaltungsgericht Wiesbaden, IuD-Stelle, und Schreiben vom 10. November 1998 an RA R.E.) gelangt zu dem Schluss, die Yeziden in Georgien seien wegen des wachsenden Nationalismus und der Unduldsamkeit gegenüber Andersgläubigen, der Brutalität der Ordnungsbehörden, der Rechtsbeugung durch die Justiz und des Unwillens des Staates, nationale und religiöse Minderheiten zu schützen, weiterhin in Lebensgefahr. Die Grundlage dieser Schlussfolgerung erscheint allerdings nicht gesichert. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte geht davon aus, dass die meisten georgischen Yeziden geflohen seien. Nach Auskunft der IGfM-Sektion Georgien im Januar 1999 gebe es jetzt nur noch ganz wenige Yeziden in Georgien. Die meisten seien vertrieben worden; der kleine Rest führe ein regelrechtes Schattendasein. Diese Aussage steht in einem auffälligen Gegensatz zu einer Veröffentlichung in der Tageszeitung Achali Taoba vom 29. Mai 1999 über einen Vorfall, der sich am 22./23. Mai 1999 in der Umgebung des Friedhofs Kukija zugetragen hat. In dem Artikel heißt es, die Umgebung des Friedhofs sei dicht durch Kurden besiedelt. Während das Auswärtige Amt (Schreiben vom 15. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1252/99.A -) unter Hinweis auf den Ombudsmann meint, es handele sich um moslemische und yezidische Kurden, sollen nach Angaben des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. (Schreiben vom 13. Januar 2000 an das Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1252/99.A -) in dem besagten Stadtviertel nur Yeziden leben. Mit diesen im Kern übereinstimmenden Angaben ist die Auskunft der Internationalen Gesellschaft für Menschenrecht unvereinbar. Es kann auch nicht zutreffen, dass die verbliebenen Yeziden ein regelrechtes Schattendasein führten. In dem Bericht der Tageszeitung Achali Taoba wird die Äußerung einer betroffenen Kurdin zitiert, dass die Kurden sich als gut assimiliert ansähen. Die Ausführungen in der IGfM-Auskunft zum Schicksal der Yeziden-Vereinigung "Ronai" und ihrer Vorstandsmitglieder Nabijew, Schamojew und Akojew beziehen sich auf die Zeit nach dem Sturz des Präsidenten Gamsachurdia, die geprägt war von einem Aufstand der Anhänger Gamsachurdias, dem Konflikt um Abchasien und den Aktivitäten der Mchedrioni, einer von der Regierung nur unvollkommen kontrollierten paramilitärischen Gruppe. 20 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. August 1995. 21 Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte beschrieb in einem Schreiben vom 8. Februar 1995 an das Schleswig-Holstei- nische Verwaltungsgericht - 14 A 80/94 - die Lage dahin, seit dem Putsch im Januar 1992 herrsche Anarchie. Der Aufbau einer zentralen flächendeckenden staatlichen Organisation und Verwaltung zur Durchsetzung des staatlichen Willens sei nicht möglich. Recht und Gesetz würden seit Januar 1992 von dem "Mann mit der Waffe" diktiert. Die georgische Regierung sei ein instabiles Gebilde. Beinahe jeden zweiten Monat würden Minister ausgewechselt oder bei einem Attentat umgebracht. Zahlreiche Regierungsmitglieder, Parlamentarier und Verwaltungschefs seien gleichzeitig Anführer bewaffneter Formationen. Blutige Fehden zwischen Mafiaclans, die bis in die Regierungsebene vorgedrungen seien, seien an der Tagesordnung. Die Staatskasse sei zum Selbstbedienungsladen verkommen, in dem sich diejenigen bedienten, die das Sagen hätten. Gewalt und Terror bis hin zum Mord gehörten zur Normalität. Davon seien nicht nur Regimekritiker, sondern auch völlig unpolitische Bürger betroffen. 22 Seit der Verabschiedung der Verfassung vom 24. August 1995 und der Entwaffnung paramilitärischer und mafioser Gruppierungen hat sich die politische Lage in Georgien jedoch deutlich stabilisiert. 23 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 24. November 1997 und 21. Oktober 1998; NZZ vom 27./28. Dezember 1997: Georgien auf dem Weg zur Stabilität. 24 Die zurückliegenden Ereignisse um die Vereinigung "Ronai" sind somit im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr aussagekräftig. Die von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in der Auskunft vom 22. Dezember 1999 beschriebenen Beispiele für Übergriffe seitens der georgischen Polizei beziehen sich auf Vorfälle, die sich 1992 bis 1997 zugetragen haben sollen und damit überwiegend in einen Zeitraum fallen, in dem nach eigenen Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte anarchische Zustände herrschten. Angaben dazu, auf welchen Quellen die Darstellung vom 22. Dezember 1999 beruht, macht die Gesellschaft nicht. 25 Die bereits aufgezeigte übertriebene Darstellung zur nahezu vollständigen Vertreibung der Yeziden fließt auch in die Bemerkungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zur Frage eines Vertreibungsdrucks ein. Dort wird jedoch eingeräumt, dass die Gesellschaft keine genauen Zahlenangaben machen könne, weil keine offizielle Statistik geführt werde, auch nicht von den in den Westen geflohenen Yeziden, die Angst hätten, darüber zu sprechen, weil die Gefahr der Rückführung bestehe. Daran zeigt sich, dass die Grundlage für die von der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte erteilte Auskunft nicht hinreichend gesichert ist. Die Auskunft der Gesellschaft bleibt auch hinsichtlich der weiteren an sie herangetragenen Beweisfragen pauschal und unsubstantiiert. In einem krassen Gegensatz zu der Formulierung auf Seite 2 der Auskunft ("Sie hatten Angst, die Kinder in die Schule zu schicken, weil sie dort von aufgewiegelten Mitschülern ständig verprügelt wurden.") steht die auf Seite 8 aufgestellte Behauptung, yezidische Jugendliche, die sich um ein Hochschulstudium bemühten, würden behindert, wenn sich herausstelle, dass sie Yeziden seien. Nach dem zitierten Satz zur schulischen Situation erscheint es demgegenüber ausgeschlossen, dass yezidische Kinder eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben können. 26 Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. bezieht sich in der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Novem-ber 1999 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden - 1 E 32013/96.A (1) - auch auf Angaben von Personen, deren behauptetes Verfolgungsschicksal als Teil einer Aufstellung der Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden ist. Weil es sich zum Teil um die Angaben eines am Ausgang des eigenen Asylverfahrens interessierten Personenkreises handelt, kommt weder der vorgelegten Aufstellung noch der darauf beruhenden gutachterlichen Stellungnahme ein Beweiswert zu, der die eingangs zitierten gegenläufigen Quellen in Frage stellen könnte. 27 Die Ereignisse, die sich in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 1999 im Kurdenviertel Kukija (Tiflis) zugetragen haben, belegen eine Gruppenverfolgung nicht. Der Vorfall offenbart Unzulänglichkeiten bei der georgischen Polizei, lässt jedoch keine Verallgemeinerung im Sinne einer Gruppenverfolgung von Yeziden zu. 28 Nach verschiedenen Quellen (Auswärtiges Amt, Schreiben vom 15. Dezember 1999 an das Verwaltungsgericht Minden - 3 L 1252/99.A -; Tageszeitung Achali Taoba vom 29. Mai 1999) war in der Nähe des Kurdenviertels gegen 23.00 Uhr ein Polizist erschossen worden. Es herrschte völlige Dunkelheit, weil der Strom ausgefallen war. Die Polizei drang im Zuge der Ermittlungen noch im Laufe der Nacht in Wohnungen ein. Bewohner des Kurdenviertels wurden geschlagen und zu Verhören mitgenommen. Mit den Vorfällen war der Ombudsmann befasst, der die Medien informierte. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der Staatspräsident mit dem Vorgang befasst worden waren, änderte sich das polizeiliche Verhalten. Der Polizeichef von Tschugureti wurde abgesetzt. 29 Das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 14. September 1995 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellt weder spätere eigene Äußerungen dieses Amtes noch die übrigen eingangs zitierten Quellen in Frage. Darin ist ausgeführt, die Situation der Yeziden in Georgien sei sicherlich dadurch geprägt, dass Georgier ihnen gegenüber Vorurteile hätten. Das Auswärtige Amt könne daher nicht ausschließen, dass es zu Benachteiligungen von Yeziden in Georgien komme, es habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Yeziden wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit politisch verfolgt würden. Es erscheine möglich, dass einzelne Personen in verbrecherischer Absicht Yeziden aus ihren Häusern verdrängen wollten. Ebenso könne es zu Angriffen, Überfällen und Erpressung gekommen sein. Der georgische Staat dulde solche Übergriffe grundsätzlich nicht. Es sei nicht ausgeschlossen, dass einzelne Behördenvertreter Yeziden die Unterstützung bei der Verfolgung von Übergriffen verweigerten. Diese Ausführungen zeigen keine asylrechtlich erheblichen Umstände auf. In der vollständigen Fassung des Schreibens wird eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden nicht für möglich gehalten. Eine gelegentlich vorkommende Verweigerung der Unterstützung bei der Verfolgung von Übergriffen begründet eine dem Staat zurechenbare mittelbare Gruppenverfolgung nicht. Der Satz in dem als Asylis-Auskunft zu diesem Schreiben gespeicherten Kurzreferat "Eine mittelbare Verfolgung der Jesiden erscheint möglich." ist durch den Inhalt des Schreibens nicht gedeckt. Das Auswärtige Amt beschreibt im Übrigen eine Übergangszeit, in der die bereits angesprochenen anarchischen Zustände überwunden worden sind. Die vom Auswärtigen Amt damals für möglich gehaltenen Übergriffe stellen die eingangs erörterten aktuellen Erkenntnismittel somit nicht in Frage. 30 Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der vorliegenden Sache nicht zu. 31 Die von der Klägerseite aufgezeigten Erkenntnismittel sind erschöpft und führen - wie bereits ausgeführt wurde - nicht zu dem Schluss, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung besteht. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Im Hinblick auf die bereits im Einzelnen dargestellten Erkenntnismittel bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht keine Risiken, die einem der Tatbestände des § 53 Abs. 4 oder 6 AuslG zugeordnet werden könnten. Auf die im Zulassungsantrag dargestellte rechtliche Problematik kommt es damit nicht an. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig. 34