Beschluss
15 A 3227/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0629.15A3227.00.00
6mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.893,75 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Antrag genannten Gründen stattzugeben wäre. 4 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Straße mit 30 Metern angenommen, obwohl sich aus den überreichten Plänen mindestens eine Länge von 48 Metern und nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin sogar eine Länge von 60 Metern ergebe, begründet keine solchen Zweifel. Die Annahme des Verwaltungsgerichts erweist sich ausweislich des Akteninhalts als richtig. Nach dem von der Klägerin als Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 10. Dezember 1997 überreichten Plan, der nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 1998 den Maßstab 1 zu 250 hat, beträgt die Entfernung zwischen der Wegeparzelle 150, in der der Kanal verlegt ist, und der Grenze des Grundstücks der Klägerin 11,7 cm, also im Gelände 29,25 Meter. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht in der gerügten Passage nicht die gesamte Länge der Anschlussleitung vom Haus der Klägerin bis zum Kanal (Hausanschlussleitung und Grundstücksanschlussleitung) behandelt, wie es die Klägerin mit ihrer Angabe von 60 Metern auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1997 tut, sondern allein die Länge der Grundstücksanschlussleitung (vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze). Bezüglich der Gesamtlänge der Anschlussleitung veranschlagt der Beklagte in seiner Kostenschätzung vom 3. Februar 1999, dem das Verwaltungsgericht augenscheinlich folgen will, 70 Meter Druckleitung und 10 Meter Freigefälleleitung. 5 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz in nicht hinnehmbarer Weise ausgedehnt, indem es ohne Beweisaufnahme und ohne die erforderliche eigene Sachkunde Anschlusskosten von weniger als 50.000,-- DM unterstellt habe, begründet keine ernstlichen Zweifel. Damit wird nicht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Kosten angegriffen, sondern eine vermeintlich verfahrensfehlerhafte Art der gerichtlichen Feststellung. Dies unterfällt allenfalls dem nicht geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 6 Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die wohl von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Kanalanschlussbeitragsrecht eine Satzung nachgeschoben werden könne, die mit Wirkung ex nunc die Rechtsposition der Klägerin schmälere, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass ein fehlerhafter Beitragsbescheid hinsichtlich des beitragsfestsetzenden Teils mit Wirkung ex nunc geheilt werden kann. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 15 A 3798/95 -, Seite 2 des amtlichen Umdrucks. 8 Dass dies auch durch eine Satzung erfolgen kann, beantwortet sich ohne Weiteres nach der bisherigen Rechtsprechung. 9 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11