Urteil
7A D 101/97.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0706.7A.D101.97NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragsteller wenden sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans "454 - In den C. /C. " der Antragsgegnerin, der ihr bislang als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Grundeigentum nunmehr als Wald festsetzt. 3 Die Antragsteller sind Miteigentümer des in X. nordwestlich der Straße In den C. gelegenen Grundstücks Gemarkung F. Flur 459 Flurstück 425. Das Grundstück ist in seinem überwiegenden (nordwestlichen) Bereich mit älteren Bäumen bestanden und bildet insoweit Teil eines als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Waldes, der sich über eine nordwestlich der Straße In den C. gelegenen Kuppe erstreckt. Nicht vom Landschaftsschutz erfasst ist der rd. 65 bis 70 m tiefe straßennahe Bereich des Flurstücks 425, der von der Straße In den C. aus deutlich ansteigt. Hier befand sich im östlichen Teil ca. 35 m von der Straße entfernt die sog. L. Villa mit zugehörigem Park und einem weiteren etwas nordöstlich hiervon gelegenen Gebäude. Die um 1900 errichtete Villa ist nach dem 2. Weltkrieg von der Polizei genutzt worden und wurde, da sie nach Angabe der Antragsteller "heruntergewirtschaftet" war, 1980 abgebrochen. Auch das weitere Gebäude ist abgerissen. Die ehemalige, den Hang aufwärts führende Zufahrt zur Villa ist in der Örtlichkeit noch als asphaltierter Weg vorhanden, die hangaufwärts gelegenen, im weiteren Umfeld der Villa befindlichen früheren Zuwegungsbereiche sind teilweise nur noch auf Grund der unterschiedlichen Geländehöhen als ehemalige Zufahrt erkennbar. Im Gelände, das mit Bäumen, Gehölzen und Strauchwerk bestanden und dessen rechtliche Qualifizierung umstritten ist, sind noch Reste von Teilen der ehemaligen Gartenanlage (u.a. Grotte, Torbogen und Treppe) vorhanden; die Fundamentbereiche der früher vorhanden gewesenen Gebäude sind in der Örtlichkeit als solche nicht mehr erkennbar. 4 In der weiteren Umgebung sind an der Nordwestseite der Straße In den C. nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller Wohngebäude vorhanden, die einen unterschiedlichen Abstand zur Straße aufweisen und demgemäß unterschiedlich hoch im Gelände liegen. Südwestlich des Grundstücks der Antragsteller beginnt straßennahe Bebauung an der Nordwestseite der Straße erst in einer Entfernung von über 150 m vom Standort der früheren Villa. In dem Bereich bis zu dieser Bebauung wie auch in dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Hangbereich des Grundstücks der Antragsteller ist das Gelände dicht mit Bäumen unterschiedlichen Alters und anderen Gehölzen bestanden. 5 Für den straßennahen Bereich des Grundstücks der Antragsteller war in der 1961 erlassenen Sonderbauordnung der Antragsgegnerin Wohnbauland mit einer Bautiefe von 12 m ausgewiesen. Die vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Januar 1980 als Satzung beschlossene Urfassung des Bebauungsplans Nr. 454 setzte für den rd. 100 m breiten und ca. 65 m tiefen südöstlichen straßennahen Bereich des Grundstücks der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet mit zwei durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen - und zwar straßennaher als der Standort der ursprünglichen Villa und des weiteren Gebäudes - für eine zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,7 fest. Ferner waren in diesem Wohngebiet 22 einzelne Standorte für zu erhaltende Einzelbäume oder -sträucher festgelegt. Als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wurden auch die nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller befindliche Wohnbebauung sowie der rd. 115 m südwestlich des Grundstücks der Antragsteller beginnende, teilweise bereits bebaute straßennahe Bereich. Die im Südwesten des Plangebiets hangaufwärts gelegene Wohnbebauung (Doppelhaus C. 14/14a) wurde als öffentliche Grünfläche (Spielplatz AB und C) überplant, wobei in einem Teilbereich ein Gebäude für ein max. zweigeschossiges Jugendfreizeitheim für zulässig erklärt wurde. Die übrigen Bereiche des Plangebiets wurden - abgesehen von der Verkehrsfläche des K. weg im Nordosten des Plangebiets - als Fläche für die Forstwirtschaft ausgewiesen. Letztere umfasste sowohl den südwestlichen straßennahen Bereich des Grundstücks der Antragsteller wie auch das gesamte hangaufwärts gelegene Hintergelände. 6 Anfang 1992 wurde das Verfahren zur Aufstellung der hier strittigen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 454 eingeleitet, die in ihrer letztlich beschlossenen Fassung folgende Festsetzungen trifft: Für den gesamten Bereich des Grundstücks der Antragsteller, der in der Urfassung des Bebauungsplans als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war, ist nunmehr "Wald" festgesetzt. Die Baugrenze für das nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller gelegene Wohnhaus In den C. 135 wurde im rückwärtigen Bereich geringfügig erweitert. Ferner erfasst der Bebauungsplan nunmehr einen längeren Teilbereich der Straße In den C. , der als Verkehrsfläche - in Teilbereichen mit Flächen für Stützmauern (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) - festgesetzt ist. Der Bereich des in der Urfassung als öffentliche Grünfläche überplanten Doppelhauses C. 14/14a ist jetzt als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der sich nach Nordosten anschließende Bereich der Grünfläche ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festgesetzt. Schließlich ist ein weiterer Teilbereich der Grünfläche als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer Baufläche für das Jugendheim einschließlich näherer Ausnutzungsregelungen ausgewiesen. 7 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 27. Januar 1992 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die 1. Änderung aufzustellen und den Planentwurf offen zu legen; zugleich beschloss er, von einer vorzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen. Die Bekanntmachung der Offenlegung vom 7. Mai bis 11. Juni 1992 erfolgte am 23. April 1992. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 30. April 1992 beteiligt. Auf Grund der Offenlegung gingen Bedenken und Anregungen privater Betroffener ein, darunter Schreiben vom 11. Juni 1992, 12. August 1992, 19. Januar 1994 sowie 23. Februar 1995 für die Antragsteller. Sie sprachen sich insbesondere dagegen aus, ihr Grundeigentum nicht mehr als Wohnbauland, sondern als Wald auszuweisen. Im Anschluss an die Offenlegung holte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Leiters des Forstamts N. vom 14. Oktober 1994 ein. In dieser ist ausgeführt, dass es sich bei dem gesamten Grundstück der Antragsteller um Wald handele. Weiter heißt es dort u.a.: 8 "Im Unterschied zum Wald ist eine Parkanlage nach überwiegend gartenbaulichen Gesichtspunkten gestaltet. Dabei stehen mit Forstpflanzen bestandene Flächen in Wechselbeziehung zu Rasen-, Blumen- und Strauchflächen, die als gleichwertige Teilflächen unter Einbeziehung von Erholungseinrichtungen die Anlage gestalten. Den aus Forstpflanzen bestehenden Baumgruppen fehlen in der Regel die wesentlichen Waldmerkmale. Zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nach § 1 Abs. 2 LFoG kein Wald, selbst wenn sie nicht nur aus einzelnen Baumgruppen bestehen, sondern auch geschlossene Baumbestände aufweisen. Beide Möglichkeiten der Einordnung sind seit Jahren nicht mehr gegeben. Weder eine gärtnerische Nutzung noch ein Wohnbereich ist auf dem fraglichen Grundstück vorhanden. Seit mindestens 10 - 15 Jahren scheint beides aufgegeben; dies zeigen die Sukzessionsbereiche überall dort, wo ehemalige Gebäude- bzw. Freiflächen heute mit Bergahorn, Aspe und Weide dicht bestockt sind." 9 Am 22. Mai 1995 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie den Bedenken und Anregungen der privaten Betroffenen. Die Bedenken der Antragsteller wies er im Wesentlichen aus folgenden, in der Sitzungsvorlage (Drucksache 4007/95) niedergelegten Erwägungen zurück: 10 "Das angesprochene Grundstück gehört zum Bestandteil einer größeren zusammenhängenden Waldfläche - einige der wenigen im dicht besiedelten Bereich des L. - und hat besondere ökologische Bedeutung im Zusammenhang mit dem Grünsystem entlang der O. Straße und im weiteren Verlauf mit den Waldflächen im Bereich Am S. bzw. Am F. mit Anschluss an die freie Landschaft. Die ökologische Bedeutung wird unterstrichen durch die Erhebung im Rahmen des Biotopkatasters Nordrhein-Westfalen (LÖLF) sowie die Biotopkartierung Dr. L. . Die Wertung hat ergeben, dass auf Grund von unterschiedlichen Standorten diese Waldflächen eine hohe strukturelle Vielfalt aufweisen sowie wertvollen Lebensraum für Amphibien darstellen. Eine Bebauung auf diesem Grundstück würde den natürlichen Waldmantel aufreißen, die Vernetzungsfunktion unterbrechen und die hydrogeologischen Verhältnisse verändern mit negativen Folgen für den verbleibenden Wald. Aus diesen Gründen wird an der Ausweisung dieser Fläche als Wald festgehalten... Die angesprochenen einzelnen Umweltschäden schmälern nicht die ökologische Wertigkeit dieser Fläche, die Schäden sind in Bezug auf die Gesamtheit der Fläche eher unerheblich. Dem Vorschlag, die erhaltenswerten Bäume durch Einzelfestsetzungen zu schützen und im Übrigen die Fläche zu bebauen, kann ebenso nicht entsprochen werden. Die Dichte der schützenswerten Bäume lässt keine Freiräume zu, die bebaut werden könnten. Die ehemals mit einer Villa bebaute Fläche ist auf Grund des fortschreitenden Bewuchses zu einer kleinen Lichtung geworden mit einer dafür typischen Vegetation. Die Bestockung dieses Waldgrundstückes mit Strauch- und Buschwerk stellt nicht dessen Waldfunktion in Frage, sondern ist gerade Voraussetzung für eine ökologisch intakte Vielfalt. Für die Bebauung müssten in jedem Fall Bäume gefällt werden sowie für die Baugrundstücke Flächen versiegelt und der Waldvegetation entzogen werden. Bei der Gewichtung der Belange des Wohnens und der Belange des Waldes gegeneinander wird - unter Berücksichtigung der allgemein steigenden klimatologischen Bedeutung vorhandener Waldflächen in Ballungsräumen und der zunehmenden Versiegelung von Flächen und eines zunehmenden Siedlungsdruckes - daher hier der Erhaltung des Waldes und entsprechender Festsetzung im Bebauungsplan Vorrang eingeräumt." 11 Auch die weiteren Bedenken und Anregungen wies der Rat zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung sowie die Beifügung der Begründung. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 1995 teilte die Bezirksregierung E. mit Verfügung vom 10. Januar 1996 mit, es werde keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 17. Mai 1996 bekannt gemacht. 12 Parallel zum Planaufstellungsverfahren für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 454 wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entsprechend den Planausweisungen geändert. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wurde gleichfalls am 17. Mai 1996 bekannt gemacht. 13 Mit Schreiben vom 16. Mai 1997 an den Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin machten die Bevollmächtigten der Antragsteller folgende Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften geltend: Der Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Erläuterungsbericht sei nicht zu entnehmen, dass die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange auch tatsächlich beteiligt worden seien. Die Betroffenenbeteiligung sei verletzt, weil kein Gutachten zur vermeintlichen Qualität des Baumbestands auf dem Grundstück der Antragsteller eingeholt und diesen zur Gewährung rechtlichen Gehörs vorgelegt worden sei. An den Entscheidungen in dem Bauleitplanverfahren hätten auch befangene Gemeindevertreter mitgewirkt. 14 Während des vorliegenden Normenkontrollverfahrens wurde das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 454 durchgeführt. Diese hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die in städtischem Eigentum stehende Gemeinbedarfsfläche für das Jugendheim nunmehr als allgemeines Wohngebiet - mit geringfügiger Verschiebung der Baugrenze - und die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) festgesetzt wurde. Ferner enthält die 2. Änderung die Streichung der Spielplatzkategorie C bei dem ausgewiesenen Spielplatz, die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts als Zugangsmöglichkeit zum Spielplatz sowie eine geringfügige Änderung der Baugrenze für das bereits bebaute Grundstück K. 25. 15 Am 9. Juni 1997 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie neben einer Wiederholung der bereits gerügten Mängel insbesondere vor, der Plan verletze die Anforderungen des Abwägungsgebots. Die von der Planänderung betroffenen Flächen ihres Grundstücks unterschieden sich durchaus von dem angrenzenden Wald; der Hochwald auf der Kuppe und der Park hätten sich stets unterschieden. In dem an die Straße In den C. angrenzenden Bereich befinde sich nur Strauch- und Buschwerk. Die zum Park gehörigen Bäume wiesen Fäulnisschäden auf; der Aufwuchs sei zu Unrecht als vorhandener Wald gewertet worden. Die Flächen seien gartenbaulich gestaltet worden, auch fehle es an dem für einen Wald erforderlichen Kronenschluss. Bezogen auf den gesamten Wald komme ihrem Grundstück jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu; die Einschätzung der Forstbehörde verbiete nicht eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Waldflächen. Den Umweltbelangen könne bei einer Baulandausweisung auch durch Einzelfestsetzungen - wie 1980 geschehen - Rechnung getragen werden; so seien seinerzeit 22 Parkbäume gerade nicht als Wald festgesetzt worden. Schließlich verweisen die Antragsteller auf erhebliche von ihnen bereits geleistete Erschließungsbeiträge. 16 Die Antragsteller beantragen, 17 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 454 - In den C. /C. - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor, die betroffene Fläche des Grundstücks der Antragsteller sei auch 1995 bereits zu Recht als Wald angesehen worden. Insoweit komme es auf einen Kronenschluss nicht an, auch müsse die Fläche nicht ausschließlich mit Forstpflanzen bestanden sein. 21 Gemäß Beschluss vom 25. Februar 2000 hat der Berichterstatter des Senats am 29. März 2000 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. 25 Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen. 26 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. 27 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend substantiiert geltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums festlegt. 28 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 29 Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. 30 Die von den Antragstellern insoweit mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 1997 geltend gemachten Rügen gehen fehl. 31 Die Träger öffentlicher Belange sind mit Anschreiben vom 30. April 1992 ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 2 BauGB a.F. (nunmehr: § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB) beteiligt worden. Die Durchführung dieser Beteiligung ist in der Begründung zum Bebauungsplan - der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungs- plan hat für die hier vorzunehmende Prüfung des Aufstellungs- verfahrens für den Bebauungsplan ohnehin keine Bedeutung - nicht darzulegen, wie aus § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB folgt. Ob im konkreten Fall einzelne Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, nicht beteiligt worden sind, ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ohnehin unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BauGB). 32 Ob ein Gutachten über die Qualität des Baumbestands auf dem Grundstück der Antragsteller hätte eingeholt werden müssen, ist keine Frage des einzuhaltenden Verfahrens, sondern der - im Nachfolgenden noch zu prüfenden - sachgerechten Aufbereitung des Abwägungsmaterials. Im Übrigen beschränkt sich die Beteiligung der betroffenen Bürger nach § 3 Abs. 2 BauGB ohnehin darauf, dass diesen Gelegenheit zu geben ist, den offenzulegenden Planentwurf sowie den gleichfalls offenzulegenden Entwurf der Begründung einzusehen und Bedenken und Anregungen zu erheben. 33 Die Rüge der Mitwirkung angeblich befangener Gemeindevertreter wird schon nicht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen gerecht. Das BauGB oder sonstiges Bundesrecht enthält insoweit keine Anforderungen an die Beschlussfassungen des Rates. Einschlägig ist vielmehr die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen idF der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666; GO NW). Nach § 7 Abs. 6 Buchst. d) GO NW setzt - worauf in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen wurde - eine Rüge der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung u.a. voraus, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezeichnet wird. Bereits daran fehlt es hier. Im Übrigen ist die Rüge auch ansonsten unsubstantiiert, da nicht einmal vorgetragen wird, an welchen Entscheidungen befangene Ratsmitglieder mitgewirkt haben sollen und ob deren Mitwirkung iSv § 31 Abs. 6 GO NW für das Abstimmungsergebnis erheblich war. 34 Ohne Rüge beachtliche Verfahrens- oder Formmängel liegen nicht vor, etwaige sonstige rügepflichtige Mängel sind nicht fristgerecht gerügt. 35 Auch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu beanstanden. 36 Die getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Die städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen aus den in der Planbegründung im Einzelnen dargelegten Zielsetzungen der einzelnen Planänderungen. 37 Es liegt auch kein Mangel der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB vor. Der Rat der Antragsgegnerin hat vielmehr im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 38 Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt der ihr Grundeigentum betreffenden Abwägung - Ersetzung der früheren Ausweisung als allgemeines Wohngebiet durch eine solche als Wald - keine Fehleinschätzung der tatsächlichen Gegebenheiten zu Grunde. Das insoweit relevante Abwägungsmaterial ist vielmehr sachgerecht aufbereitet worden. Die in der Planbegründung und den Erwägungen, aus denen der Rat der Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen der Antragsteller zurückgewiesen hat, im Einzelnen dargelegten Fakten treffen zu. Dies gilt namentlich auch für die Umschreibungen des Aufwuchses auf der hier betroffenen überplanten Grundfläche, wie sie namentlich in den im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Verlautbarungen niedergelegt sind. Die Bestockung auch und gerade des ehemaligen Parkgeländes sowohl mit einzelnen älteren Bäumen wie auch mit jüngeren Bäumen, deren Arten u.a. mit Bergahorn, Aspe und Weide angegeben wurden, wird durch das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial und die vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen und dem Senat vermittelten Erkenntnisse anschaulich verdeutlicht. Zutreffend ist in den Planunterlagen auch die Rede von Bestockung mit Strauch- und Buschwerk. 39 Soweit in der von den Antragstellern angesprochenen Passage der Planbegründung ausgeführt ist, "die hier zu behandelnde Fläche des Grundstücks westlich des Hauses In den C. 133 unterscheidet sich inzwischen in ihrem Erscheinungsbild von den umliegenden Waldflächen nicht", ist ersichtlich nicht etwa ein in jeder Hinsicht identisches Erscheinungsbild gemeint, sondern die Erscheinung als ein natürlicher Entwicklung überlassener "Wald" im Gegensatz zu dem früher vorhanden gewesenen "Park" im Sinne einer gärtnerisch angelegten und auch entsprechend genutzten und unterhaltenen Anlage. Dies folgt schon daraus, dass in der Begründung im Anschluss an die genannte Passage ausdrücklich auf die Stellungnahme der Unteren Forstbehörde N. verwiesen wird, in der gerade das - tatsächlich auch gegebene - Fehlen der für einen (wohnakzessorischen) Park typischen gärtnerischen Nutzung und die Erscheinung als der natürlichen Entwicklung überlassener "Sukzessionsbereich" hervorgehoben ist. Auch die weiteren Grundlagen der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin, namentlich die im Tatbestand wiedergegebenen Passagen der Sitzungsvorlage, die sich der Rat mit seiner Beschlussfassung zu Eigen gemacht hat, lassen erkennen, dass er sich durchaus der - zutreffenden - Sachlage bewusst war, dass die betroffenen Grundflächen im Detail schon wegen ihrer unterschiedlichen Entstehungsgeschichte auch unterschiedlichen Bewuchs aufweisen. 40 Auch die weitere Grundlage der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin, der hier betroffene Bereich sei als "Wald" zu qualifizieren, sodass die strittige Planung lediglich einen faktisch bereits vorhandenen Zustand festschreibt und dauerhaft sichert, trifft zu. 41 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes ist Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gelten u.a. auch verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldblößen und Lichtungen sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen als Wald. Dabei kommt es für die Qualifizierung einer Fläche als Wald allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. 42 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 21. November 1991 - 20 A 2063/90 -. 43 Unerheblich ist ferner, wie die Bestockung der Fläche entstanden ist. 44 Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1985 - 20 A 460/84 - zu einer "durchgewachsenen" Weihnachtsbaumkultur; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988 - 10 A 1299/87 - NVwZ 1988, 1048 m.w.N.. 45 Schließlich ist auch unerheblich, ob die Grundfläche, auf der die Forstpflanzen aufstocken, die natürlich gewachsene Oberfläche des Erdreichs darstellt oder vom Menschen künstlich verändert ist. 46 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 4 B 76.85 - NVwZ 1966, 206 zu Wald auf einer Abraumhalde. 47 Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Qualifizierung des überplanten Bereichs des Grundstücks der Antragsteller als "Wald" - auch bezogen auf die 1995 maßgeblichen Gegebenheiten - keinem Zweifel. Die Waldeigenschaft der nördlichen, früher nicht als Park genutzten Flächen des Grundstücks der Antragsteller wird von diesen selbst nicht in Frage gestellt. Auch die Waldeigenschaft der zur Straße hin gelegenen Hangbereiche, die dicht mit älteren und jüngeren Bäumen - einschließlich C. , die eindeutig zu den waldbildenden Forstpflanzen gehören - bestanden sind, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Schließlich ist auch die Waldeigenschaft für die Bereiche zu Recht bejaht worden, die früher als der L. Villa zugehöriger Park genutzt worden sind. Nach der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Unteren Forstbehörde stocken auch und gerade in dem ehemals bebauten und als Park genutzten Bereich u.a. Bergahorn, Aspe und Weide auf, was von den Antragstellern nicht spezifiziert bestritten wird. Gleichermaßen ist in der "Biotopkartierung L. " (Bl. 99c der Beiakte Heft 2) hinsichtlich des früheren Parks ausgeführt, dass die Gehölzbestände reichlich Jungwuchs von Bergahorn enthalten. Schließlich liegt es geradezu in der Natur der Sache, dass ein unmittelbar an bestehenden Wald angrenzendes Parkgelände, das über mehr als 10 Jahre weitgehend sich selbst und damit natürlicher Sukzession überlassen bleibt, letztlich dem Wald - im Wortsinn - gleichsam "zugewachsen" ist. 48 Dass auf einzelnen Teilflächen des Grundstücks der Antragsteller - namentlich den noch asphaltierten Wegeflächen und auch den Resten von früheren Baulichkeiten - keine Forstpflanzen aufstocken können, nimmt dem als Einheit erscheinenden und zu wertenden Gesamtbereich nicht den Charakter als Wald. Nach den angeführten gesetzlichen Umschreibungen von Wald stehen vereinzelte lichte Stellen wie auch einem Bewuchs durch Forstpflanzen nicht zugängliche Wegeflächen der Qualifizierung eines ansonsten einheitlich erscheinenden Areals als Wald nicht entgegen. Letzteres gilt auch für den von den Antragstellern betonten Umstand, dass einzelne der älteren Bäume des früheren Parkbestands Fäulnisschäden aufweisen. Es liegt in der natürlichen Entwicklung, dass in einem mit Forstpflanzen unterschiedlichen Alters bestandenen Wald ältere Bäume - aus welchen Gründen auch immer - erkranken können, was letztlich zu ihrer Abgängigkeit führt; die Waldeigenschaft des betreffenden Areals wird hierdurch nicht in Frage gestellt. 49 Auch bei den schon 1995 eingetretenen Gegebenheiten, die u.a. durch das Luftbild Bl. 99b der Beiakte Heft 2 verdeutlicht werden, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Fläche weiterhin um eine "zum Wohnbereich gehörende Parkanlage" handelt, die nach § 1 Abs. 2 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) nicht Wald im Rechtssinne ist. Zu jenem Zeitpunkt fehlte es schon seit langem an einer Wohnnutzung, wobei dahinstehen kann, ob die nach dem 2. Weltkrieg bis zum endgültigen Abbruch der Gebäude im Jahr 1980 ausschließlich ausgeübte Nutzung durch die Polizei den Park als "zum Wohnbereich gehörend" qualifizieren konnte. Kennzeichen eines Parks ist ferner seine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Rasen, Blumen- und Strauchflächen manifestiert. 50 Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1988 a.a.O.. 51 Letzteres traf nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eindeutig nicht mehr zu. Auch die Antragsteller behaupten selbst nicht, dass sie noch 1995 den früheren Park als solchen unterhalten und gepflegt haben. Schließlich bestätigt der derzeit vorhandene, vom Berichterstatter des Senats festgestellte und auf dem vorliegenden Lichtbildmaterial deutlich erkennbare Aufwuchs, dass in der Tat das frühere Parkgelände über viele Jahre im Wesentlichen sich selbst überlassen worden ist und damit schon seit langem in den vorstehend als "Wald" qualifizierten Zustand übergegangen ist. Der etliche Jahre alte Aufwuchs bedeckt das Gelände weitgehend, bestimmt sein Bild und ist in einer Dichte sowie an Stellen vorhanden, die bei dem Betrachter die Vorstellung, es handele sich um eine im oben genannten Sinne parkartige gezielte gärtnerische Gestaltung eines Wohnumfeldes der ehemaligen Villa, von vornherein nicht andeutungsweise aufkommen lässt. 52 Schließlich steht der Einordnung des hier betroffenen Areals als Wald auch nicht entgegen, dass es bis zum Inkrafttreten der strittigen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 454 bauplanungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war. Für die Waldeigenschaft sind - wie bereits angesprochen - ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, sodass auch ein bauplanungsrechtlich als Wohngebiet ausgewiesener Bereich bei entsprechender Bestockung mit Forstpflanzen im Zuge der natürlichen Entwicklung zu einem Wald heranwachsen kann. Dies wird durch die Regelungen des § 43 Abs. 1 Buchst. a) LFoG bestätigt, wonach es keiner Waldumwandlungsgenehmigung (§§ 39, 40 LFoG) bei solchen Waldflächen bedarf, für die u.a. in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass tatsächlich als Wald zu qualifizierende Flächen ohne Verlust ihres Charakters als Wald durch einen Bebauungsplan anderweitig überplant sein können, und lässt bei einer Diskrepanz zwischen tatsächlicher Eigenschaft als Wald einerseits und bauplanungsrechtlich zugelassener anderweitiger Nutzung andererseits nicht etwa die Waldeigenschaft als solche entfallen, sondern nur das Erfordernis, zur Realisierung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung einholen zu müssen. 53 Die Gewichtung der hier betroffenen, vom Rat der Antragsgegnerin zutreffend gesehenen Belange - Erhalt des Waldes in seiner Gesamtheit einerseits und Aufhebung der von den Antragstellern über 15 Jahre nach Beseitigung des aufstehenden Gebäudes nicht ausgenutzten und damit entschädigungslos (vgl. § 42 Abs. 3 BauGB) entziehbaren Baulandqualität der betroffenen Grundfläche andererseits - ist rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. Wenn der Rat der Antragsgegnerin den von ihm im Einzelnen berücksichtigten Wohlfahrtswirkungen des Waldes - gerade auch mit Blick auf die Lage des hier betroffenen Waldes in einem im Übrigen dicht bebauten städtischen Bereich - den Vorrang vor einer weiteren Aufrechterhaltung der von den Antragstellern nicht realisierten Möglichkeit zur Errichtung von Wohnbebauung gegeben hat, so liegt dies innerhalb der der Gemeinde auch im Rahmen der Anforderungen des Abwägungsgebots zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit. 54 Die von den Antragstellern vorgetragenen Gesichtspunkte gebieten nicht eine andere Beurteilung. 55 Aus der von den Antragstellern angesprochenen "Umwidmungs- sperre" des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB lässt sich keine Fehlgewichtung der betroffenen Belange herleiten. Insoweit kann hier dahinstehen, welchen planungsdogmatischen Charakter die Regelungen der genannten Vorschrift letztlich haben. 56 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993 - 4 NB 3. 91 - BRS 55 Nr. 37 zu § 1 Abs. 6 BBauG (nunmehr: § 1 Abs. 5 BauGB). 57 Jedenfalls kommt den dort benannten Planungsgrundsätzen nicht die Bedeutung auch durch Abwägung unüberwindbarer Planungshindernisse zu. 58 Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 Nr. 95 zu § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 1 Abs. 1 BauGBMaßnG. 59 Näherer Erörterungen des von den Antragstellern hervorgehobenen, in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB normierten Grundsatzes, dass u.a. "für Wohnzwecke genutzte Flächen" nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden sollen, bedarf es hier schon deshalb nicht, weil dieser Grundsatz nicht betroffen ist. Er gibt der planenden Gemeinde lediglich vor, der Umnutzung von tatsächlich zu Wohnzwecken genutzten Bereichen im Rahmen der planerischen Abwägung besondere Beachtung zu schenken. Die hier betroffene Grundfläche der Antragsteller wurde jedoch bereits mindestens seit 1980 - ggf. auch schon vorher, wenn die Nutzung durch die Polizei nicht als Wohnnutzung zu qualifizieren war - nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Der von der genannten Vorschrift betonte Schutz der Vernichtung von Wohnraum ist hier demgemäß nicht tangiert, sondern lediglich die von den Antragstellern über mehr als 10 Jahre nicht genutzte Chance, das betreffende Areal wieder einer Wohnnutzung zuzuführen. 60 Auch aus den Konsequenzen, die sich gemäß § 2 LFoG - Recht zum Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung einschließlich des Befahrens mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen - aus der Waldeigenschaft einer bestimmten Grundfläche ergeben, können die Antragsteller keine Fehlgewichtung ihrer Belange herleiten. Diese vom Gesetzgeber an die Waldeigenschaft geknüpften Folgewirkungen sind solche der tatsächlichen Eigenschaft als Wald. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefte Einwand der Antragsteller, der Eintritt von Folgewirkungen der genannten Art müsste in einer bestimmten Art dokumentiert oder sonst festgelegt werden, geht fehl. Hat sich eine bislang anderweitig genutzte Fläche zu Wald entwickelt, so treten die von den Antragstellern beanstandeten Konsequenzen unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Planung, die die so veränderte Fläche als "Wald" ausweist, schreibt lediglich die sich bereits aus dem Forstrecht ergebenden Konsequenzen fort. 61 Die von den Antragstellern beanstandete Einschätzung des früheren "Schwimmbeckens" des Parks als "ökologisch wertvolles Feuchtbiotop" ist unerheblich. Insoweit kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass diese Fläche ein Biotop im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG ist. Hiernach sind alle Lebensstätten und Lebensräume der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften Biotope. Dass sich an bzw. in dem früheren "Schwimmbecken" wild lebende Tiere und Pflanzen angesiedelt haben und dieses demgemäß als "Biotop" zu qualifizieren ist, wird schon durch das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial anschaulich belegt. Ob dieses frühere "Schwimmbecken" in der Tat als "ökologisch wertvoll" einzuschätzen ist, bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, weil eine solche Einschätzung für die hier maßgebliche Frage der Qualifizierung der überplanten Fläche als Wald ohne Einfluss ist. Zudem liegt dieses Biotop außerhalb des hier in Rede stehenden, in seiner rechtlichen Qualität geänderten Bereichs des Grundstücks der Antragsteller und war schon in der Urfassung des Bebauungsplans 454 in der von den Antragstellern missbilligten Weise gekennzeichnet. 62 Ebenso wenig lässt sich ein Abwägungsmangel daraus herleiten, dass im Rahmen der strittigen 1. Änderung der Bereich des zunächst als Grünfläche überplanten Doppelhauses C. 14/14a nunmehr als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wurde. Hiermit wurde - nicht anders als bei dem strittigen Areal der Antragsteller - vielmehr lediglich ein tatsächlich bestehender Zustand auch für die Zukunft planungsrechtlich abgesichert. Die marginale Änderung der Baugrenze bezüglich des Wohnhauses In den C. 135 ist auch nicht ansatzweise mit der Situation bezüglich des Grundstücks der Antragsteller vergleichbar. Die Frage der Zahlung von Erschliessungsbeiträgen für das bis 1995 als (Wohn-)Bauland ausgewiesene Grundstück ist für die vorliegende Abwägungsentscheidung ohne Bedeutung. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass die vorliegende Planung "kein schlüssiges Naturschutzkonzept der Antragsgegnerin erkennen" ließe, wie die Antragsteller meinen. Die im Tatbestand dargelegten Erwägungen für die strittige Planung belegen vielmehr, dass es der Antragsgegnerin maßgeblich darauf ankam, dem Erhalt des vorhandenen Waldbestands im Interesse seiner besonderen ökologischen Bedeutung Vorrang vor anderweitigen privaten Umnutzungen von Teilen der einheitlichen Waldfläche zu geben und - abgesehen von der Fläche für das Jugendheim - nur tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Bereiche im Umfeld des hier betroffenen Waldareals auch als Wohngebiet auszuweisen. Dies ist selbstverständlich ein in sich schlüssiges, ohne weiteres einleuchtendes Konzept. 63 Schließlich können aus der erst während des vorliegenden Normenkontrollverfahrens erfolgten 2. Änderung des Bebauungsplans keine Mängel der Abwägung hinsichtlich der von den Antragstellern angegriffenen Überplanung ihres Grundeigentums mit der Festsetzung als "Wald" hergeleitet werden. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - hier mithin am 22. Mai 1995 - maßgebend ist. 64 Hinsichtlich der weiteren in der 1. Änderung getroffenen Planfestsetzungen sind Mängel der Abwägung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass der Normenkontrollantrag nach alledem abzulehnen war. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 68