Beschluss
10 B 1145/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0825.10B1145.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die angeführten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulas-sungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht dargetan. 3 1. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die im Verfahren der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zum Nachteil der Antragsteller aus, weil sie auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber dem unter dem 7. Februar 2000 - mit Nachtrag vom 14. Juni 2000 - genehmigten Vorhaben der Beigeladenen (Errich-tung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück W. -B. -Straße 1a) verzichtet hätten, unterliegt in ihrem Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Antragsteller mit ihren jeweiligen Unterschriften unter den ihnen von den Beigeladenen am 13. Januar 2000 vorgelegten Bauvorlagen (Lage-plan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) ihr Einverständnis zu dem dort hinreichend konkret bezeichneten Vorhaben erklärt haben und der darin liegende Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte auch das nunmehr in gewissen Details geänderte Vorhaben erfasst. 4 In der Rechtsprechung 5 vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 - und vom 17. Okto- ber 1997 - 7 A 7123/95 - sowie Beschluss vom 17. Juli 1995 - 7 B 3068/94 -; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 405 ff. m.w.N. 6 ist geklärt, dass ein Nachbar grundsätzlich in seiner Entscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht, frei ist. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis auch frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne (hier: Lageplan und Bauzeichnungen, §§ 2 und 4 BauPrüfVO a.F.; §§ 3 und 4 BauPrüfVO n.F.) stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. § 74 Abs. 3 BauO NRW, wonach bei einer Unterzeichnung der Baupläne die Beteiligung der Angrenzer auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterbleibt, legt diesen regelmäßigen Erklärungsgehalt von Unterschriften auf Bauplänen seiner gesetzlichen Regelung zugrunde. 7 Will der Nachbar - seiner Dispositionsbefugnis entsprechend - mit der Unterzeichnung der Baupläne etwas anderes zum Ausdruck bringen, etwa dass sich seine Zustimmung nur auf bestimmte nachbarrechtsrelevante Einzelheiten des Vorhabens beziehen und es im Übrigen bei den gesetzlichen Anforderungen verbleiben soll, hat er dies gegenüber dem um Zustimmung nachsuchenden Bauherrn und auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als der weiteren bestimmungsgemäßen Empfängerin dieser Erklärung durch entsprechende Einschränkungen zu verdeutlichen. Diese müssen den im Rechtsverkehr geltenden Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit rechtserheblicher Erklärungen genügen. 8 Entgegen der mit dem Zulassungsantrag wiederholten Auffassung geben die von den Antragstellern auf den von ihnen unterzeichneten Bauplänen vorgenommenen handschriftlichen Zusätze keinen hinreichenden Anhalt für ein Verständnis dahin, hiermit sei nur eine eingeschränkte Zustimmung zu dem Vorhaben der Beigeladenen erklärt worden. Wenn dort im Anschluss an die Eingangsbemerkung auf dem Lageplan, wonach "sämtliche folgenden Erklärungen sich ausschließlich auf die in diesen Lageplänen schraffierte rechte Haushälfte (neun Seiten) beziehen", vermerkt worden ist, dass der dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Sichtschutz an der Terrasse im Dachgeschoss in einer bestimmten Weise herzustellen ist und ferner der straßenseitige Balkon im Obergeschoss "auf jeden Fall" einen Grenzabstand von (mindestens) 2 m zu wahren hat, ist damit bei verständiger Würdigung lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass es den Antragstellern ausgehend von einem grundsätzlichen Einverständnis mit dem in den Bauplänen dargestellten Vorhaben auf diese baulichen Details des Vorhabens besonders ankommt und sie diese gesichert haben wollen. Ein Verständnis der vorgenannten Zusätze dahin, die Antragsteller hätten sich ausschließlich mit diesen baulichen Details des Vorhabens einverstanden erklärt und sich in Bezug auf das Vorhaben im Übrigen ihre nachbarlichen Rechte vorbehalten wollen, würde geradezu - wie die Antragsteller der gegenteiligen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vorhalten - als "lebensfremd" erscheinen. Der Hinweis darauf, die Antragsteller seien bautechnische Laien, die ihr Einverständnis "in gutem Glauben" an das der Unterzeichnung vorausgegangene Gespräch mit der Beigeladenen abgegeben hätten, rechtfertigt nichts Gegenteiliges. Auch einem bautechnisch nicht ausgebildeten Nachbarn muss sich, wenn er nichts Gegenteiliges zum Ausdruck bringt, der umfassende Erklärungswert einer Unterschrift unter derartige Bauzeichnungen, die ihm der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zur nachbarlichen Billigung vorlegt, aufdrängen. 9 Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die im Zuge der Errichtung des streitigen Vorhabens von der Beigeladenen vorgenommenen Abweichungen von den ursprünglich zustimmungsentsprechend genehmigten Bauvorlagen (Ausbau des Spitzbodens zu einem Schlafraum mit Bad sowie hierauf bezogene Änderungen des Treppenraums im Dachgeschoss), die nunmehr nachträglich vom Antragsgegner genehmigt worden sind, die Wirkungen der Zustimmungserklärung der Antragsteller vom 13. Januar 2000 nicht haben entfallen lassen. 10 Unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Vorhabens zum Erlöschen einer zuvor für eine bestimmte Bauausführung erklärte nachbarliche Zustimmung führt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung, die sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, sind, soweit nichts anderes vereinbart, von vornherein von der vorausgehenden Zustimmung des Nachbarn nicht mit abgedeckt; einem insoweit geänderten Vorhaben kommt die Zustimmungserklärung damit insgesamt nicht mehr zugute. Aber auch Änderungen, die sich nicht auf potentiell nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, können dazu führen, dass eine vorher erklärte Zustimmung das geänderte Vorhaben insgesamt nicht mehr abdeckt, wenn sich nämlich die Änderungen auf Elemente des Bauvorhabens beziehen, die, was ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, in ihrer bei Abgabe der Zustimmungserklärung den Beteiligten bewussten Gestaltungsform mit Grundlage für diese Zustimmung waren. Ist bei der Zustimmung auf Zeichnungen Bezug genommen worden, so bestimmt sich die Beurteilung im Grundsatz nach den Darstellungen dieser Zeichnungen. Die Interpretation von Details der Zeichnungen als bestimmende Elemente der Zustimmungserklärung hat allerdings Grenzen. Details der Zeichnungen, die aus der - durch Auslegung zu ermittelnden - Sicht des Zustimmenden offensichtlich für seine Zustimmungserklärung unwesentlich sind, legen die Grenzen der Wirkung der Zustimmungserklärung nicht fest. Ist mithin bei verständiger Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass es dem Zustimmenden bei der Verlautbarung seines Einverständnisses auf diese Details unter keinem in Frage kommenden Gesichtspunkt ankommen konnte, dann deckte die Zustimmung auch Abweichungen in Bezug auf diese Details bei dem späteren Vorhaben. 11 Vgl. Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, Blatt 12 f. des amtlichen Umdrucks; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rdnr. 408; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Rdnr. 435, jeweils m.w.N. 12 Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die nunmehr den Gegenstand des Nachtrags bildenden Modifizierungen des Vorhabens die Lage des Baukörpers, seine äußeren Abmessungen und die dadurch aufgeworfenen nachbarlichen Belange nicht berühren. Sie wirken sich weder auf die bautechnischen Details aus, deren Einhaltung die Antragsteller durch die von ihnen auf den Bauplänen angebrachten Zusätze besonders sichern wollten, noch haben diese Änderungen - wie zu ergänzen ist - in sonstiger Hinsicht Relevanz in Bezug auf Umstände, von denen angenommen werden könnte, das nachbarliche Einverständnis solle hiervon bei verständiger Würdigung abhängig gemacht werden. Die Herstellung eines zusätzlichen Schlafzimmers mit einem Bad im Spitzboden des in seinem Profil unverändert gebliebenen Dachraumes lässt eine Berührung mit nachbarlichen Interessen nicht erkennen. Die der Belichtung dieser Räume dienenden und flach auf der Dachhaut aufliegenden Dachflächenfenster - eines davon als zusätzlicher Rettungsweg - bewirken schon wegen ihrer Ausrichtung parallel zum Grundstück der Antragsteller keine zusätzlichen Einblickmöglichkeiten auf ihr Grundstück und sind auch sonst in der die Bebauung kennzeichnenden nachbarlichen Situation ersichtlich ohne Belang. Der mit dem Ausbau des Spitzbodens bewirkte Zuwachs an Wohnfläche ist verhältnismäßig gering. Er führt nicht dazu, dass das Gebäude nunmehr über eine weitere Wohneinheit verfügen würde. Die mit dem Ausbau des Spitzbodens funktional einhergehende Änderung des Raumprogramms im Obergeschoss bleibt den Antragstellern ohnehin vollständig verborgen. Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ist mit dieser Modifizierung gleichfalls nicht ausgelöst worden. Sonstige Umstände, die die Annahme nahe legen, den Antragstellern seien etwa die Nutzungsverteilung im Dachgeschoss des Hauses und die Funktion des Spitzbodens ein Anliegen gewesen, das auf ihre Entscheidung, den Bauzeichnungen ihre Unterschrift beizufügen, in irgendeiner Weise bedeutsam hätte sein können, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 13 Soweit die Antragsteller mit ihrem an das Verwaltungsgericht nach Beschlussfassung gerichteten Schriftsatz vom 19. Juli 2000 und erneut mit ihrem Zulassungsantrag ihre durch Unterzeichnung der Baupläne abgegebene Zustimmungserklärung widerrufen bzw. - hilfsweise - angefochten haben, folgen hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Nach der Rechtsprechung des Gerichts, 14 vgl. auch insoweit Urteil vom 23. Januar 1995, a.a.O., 15 ist eine nachbarliche Zustimmungserklärung, für die als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß gelten, jedenfalls nach ihrem Eingang bei der Baugenehmigungsbehörde nicht mehr widerrufbar. Die Voraussetzungen für eine in Betracht zu ziehende Anfechtung der Zustimmung, die die Antragsteller nunmehr "unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten" erklärt haben, sind nicht dargetan. Sollten die Antragsteller bei Unterzeichnung der Baupläne, wie sie vortragen, unzutreffende Vorstellungen etwa zu der Übereinstimmung des streitigen Vorhabens mit den Regelungen des das Grundstück erfassenden Bebauungsplans zur Grund- und Geschossflächenzahl, zu einer - etwaigen - rechnerischen Einordnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss sowie zu den Wirkungen des Vorhabens auf die Nutzbarkeit und Lagequalität ihres eigenen Wohnhauses gehabt haben, würde es sich allenfalls um eine Fehlvorstellung über die rechtliche Tragweite ihrer Zustimmungserklärung handeln, die keinen der Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB auszufüllen geeignet ist. 16 Darauf, ob eine etwaige - von den Antragsteller gerügte - Überschreitung der durch den Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl und eine Überschreitung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse durch das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt nachbarrechtliche Relevanz haben, kommt es nach alledem nicht mehr an. 17 2. Mit Rücksicht darauf, dass der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgebliche Streitstoff tatsächlich und rechtlich hinreichend geklärt ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO. 18 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit Rücksicht auf die von den Antragstellern in beiden Rechtszügen angeführten Betroffenheiten, die auch erheblichen Einfluss auf den Wert ihrer eigenen Liegenschaft haben sollen, bewertet der Senat das mit dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Interesse mit einem Betrag von jeweils 10.000,00 DM. Der vom Verwaltungsgericht für das Verfahren I. Instanz festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,00 DM ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 20