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Beschluss

18 B 1223/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0901.18B1223.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt, weil die Antragstellerin einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht entsprochen hat. Mit einer zukünftigen Begründung kann dem genannten Erfordernis nicht (mehr) genügt werden, weil die in § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO normierte Frist für die Darlegung, die als gesetzliche Frist durch das Gericht nicht verlängert werden kann, angesichts der am 2. August 2000 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses bereits abgelaufen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat hält insofern seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht und folgt nunmehr aus Gründen einer einheitlichen Handhabung der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts, das für eine allein gegen eine Abschiebungsandrohung ge-richtete Klage einen Streitwert von 4.000,-- DM annimmt (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, insoweit nicht veröffentlicht), der für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 1