Beschluss
18 B 1044/99
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.18B1044.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nachdem das Verfahren durch Annahme des mit Senatsbeschluss vom 22. August 2000 unterbreiteten Vergleichsvorschlags beendet worden ist, hat das Gericht nach Nr. 2 des Vergleichs über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 -; Senatsbeschluss vom 7. Mai 1996 - 18 A 365/94 -. 4 Von dem Vorstehenden ausgehend entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligten gleichmäßig mit den Verfahrenskosten zu belasten. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit beachtenswerten Gründen die Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller am 16. März 1992 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Dem steht jedoch entgegen, dass sich die Ordnungsverfügung vom 20. März 1998 als ermessensfehlerhaft erweist, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessenserwägungen jedenfalls nach Aktenlage zu Unrecht einen assoziationsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ablauf der bis zum 8. Februar 1992 erteilten Aufenthaltserlaubnis verneint hat, und aus den im Senatsbeschluss vom 22. August 2000 ausgeführten Gründen vieles dafür spricht, dass der Antragsteller am 13. November 1995 die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG erfüllt hatte. Unter diesen Umständen wäre es angemessen, aber auch ausreichend gewesen, dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um der Widerspruchsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung zu ermöglichen. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.