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Beschluss

9 A 3875/98.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.9A3875.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die am 12. August 1945 in Arbil (Irak) geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 6. Mai 1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Mai 1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das Anhörungsprotokoll vom 14. Mai 1998. 4 Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen, forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und drohte der Klägerin für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 4 des Bescheides). 5 Die Klägerin hat zunächst umfassend Klage erhoben und nach Rücknahme ihres Asylbegehrens beantragt, 6 1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Mai 1998 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 7 2. die in dem vorgenannten Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben, soweit sie sich auf Irak bezieht. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht wegen der Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und im Übrigen der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der Klägerin vor ihrer Ausreise wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei ihrer Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 11 Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das Urteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. 12 Der Beteiligte beantragt sinngemäß, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 14 Die Klägerin stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 15 Die Beklagte stellt ebenfalls keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 9. Februar 2000 näher bezeichnet sind. 17 II. 18 Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 19 Die Beteiligten sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 9. Februar 2000 auf die Rechtsprechung des Senats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist die Klägerin aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative vorzutragen und ggf. Beweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat nicht erfolgt. Etwaige Hinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht worden. 20 Die zugelassene Berufung ist begründet. Dabei hat der Senat das Begehren des Beteiligten trotz des unbeschränkt gestellten Klageabweisungsantrags dahingehend ausgelegt, dass die Berufung nur geführt wird, soweit mit dem angefochtenen Urteil die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ausgesprochen worden ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen nicht die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, soweit sie sich auf den Irak bezieht. Denn der Beteiligte hatte bereits mit seinem Zulassungsantrag vom 11. August 1998 den Gegenstand des Berufungsverfahrens in dieser Weise reduziert und nur auf diesen beschränkten Streitgegenstand bezog sich dementsprechend auch der Zulassungsbeschluss des Senats vom 9. Februar 2000. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte entgegen dieser Beschränkung einen umfassenden Antrag stellen wollte. 21 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort ihr Leben oder ihre Freiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. 22 Vgl. zu den im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden Maßstäben einschließlich der Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -. 23 Denn sie kann jedenfalls auf die autonomen Gebiete in den Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniya verwiesen werden. Diese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung wie auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind. 24 Vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 25 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259. 27 Nach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, 29 keine ernsthaften Zweifel, dass die Klägerin im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen Behörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. 30 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend die in der übersandten Erkenntnisliste bezeichnete Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 30. März 1999 an VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten; vgl. des Weiteren: Die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 30. Juni 1999 an VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und die Stellungnahme des Deutschen Orient- Instituts vom 6. Dezember 1999 an VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie das andere sei, sodass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei. 31 Es besteht auch kein Zweifel, dass die Klägerin vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört die Klägerin offenkundig nicht. 32 Der Klägerin drohen auch keine anderen Gefahren, als ihr in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums. 33 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 34 Soweit im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht wird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in Notlagen Gewähr leisteten, 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., 36 lässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten Abschiebungsschutz Günstiges für die Klägerin nicht ableiten. Denn diese stammt aus der Provinz Erbil und hat dort bis zu ihrer Ausreise in die Türkei gelebt und war in der Lage, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Klägerin selbst hat auch nicht geltend gemacht, wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzgrundlage ausgereist zu sein. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Klägerin davon ausgehen und darauf vertrauen kann, dass sie bei etwaigen Startschwierigkeiten gegebenenfalls von ihrer noch im Irak wohnenden verheirateten Schwester mit Rat und Tat unterstützt wird, sodass sie bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine existenziellen Nöte fürchten muss. 37 Vgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, wonach sonstige Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative regelmäßig nicht verfolgungsbedingt sind, wenn - wie hier in Bezug auf Sulaimaniya - Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch sind. 38 Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk oder iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 40 Soweit die Klägerin Fragen der demokratischen Partei nach dem Verbleib ihres Sohnes befürchtet, ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus eine rechtlich relevante Bedrohung ergeben könnte. 41 Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 43 Die danach für der Klägerin verfolgungsfreien und auch im Übrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für sie ohne Weiteres zu erreichen. 44 Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. 45 Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya zu gelangen, muss die Klägerin zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie kann vielmehr unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Dohuk einreisen und ggf. in die kurdischen Autonomiegebiete in den Provinzen Erbil und Sulaimaniya weiterreisen. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. 47 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, sodass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. 48 Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 50 Sowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen verfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive Gebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. 51 Der Klägerin drohen auch bei ihrer Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. 52 Hiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 53 Im Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 55 Dies ist hier der Fall. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf einen ihr möglicherweise drohenden Zugriff durch den irakischen Staat dadurch entziehen, dass sie in die autonomen Kurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer Geheimdienstangehöriger hat die Klägerin aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten. 56 Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret- individuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann, wie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zu § 51 Abs. 1 AuslG dargelegt, nicht ausgegangen werden. 57 Gefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa auf Grund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer terroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch iranische Truppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 59 Derartige gerade der Klägerin drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen bzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische Terroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein abstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die Klägerin konkretisieren. 60 Schließlich hat die Klägerin auch keine Gefahr auf dem Reiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. 61 Für sie besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem gültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den offenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen Sicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten Grenzübergang Habur, 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N., 63 in den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der Provinz Dohuk einzureisen und ggf. in die kurdischen Autonomiegebiete in den Provinzen, Erbil und Sulaimaniya weiterzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 65 Unabhängig davon steht es der Klägerin frei, mit - ggf. unter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran, 66 vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 15. April 1994 an VG Ansbach, 67 zu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die offiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin und Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies offenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige Iraker ist. 68 Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; Deutsches Orient-Institut Stellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG Braunschweig, vom 31. März 1998 an VG Augsburg. 69 Soweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über den Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, hindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn der Klägerin kann eine derart legale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates (hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. 70 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 72 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen. 73