Beschluss
14 A 4521/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.14A4521.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000 3 - 14 A 3334.94.A - 4 entschieden, dass nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern auch die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Roma mit ihren verschiedenen Untergruppen, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei der Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und keine Nachteile oder Gefahren befürchten müssen, die durch früher erlittene oder in anderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung bedingt wären. 5 Hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hat er in derselben Entscheidung in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. Ferner hat er entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen die Roma und Serben im Kosovo als ethnische Gruppen ausgesetzt sind, trotz des Fehlens einer generellen Regelung nach § 54 AuslG es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG faktisch entspricht. 6 Der Senat befindet sich hinsichtlich der vorstehenden, für die Beurteilung der Lage maßgeblichen Gesichtspunkte, sowohl was die Fragen der politischen Verfolgung als auch die des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts. 7 Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -. 8 Die Bedenken, die der Kläger gegen diese Rechtsauffassung im Hinblick auf ein befürchtetes Auslaufen des durch ministerielle Erlasse geregelten Abschiebungsstops vorträgt, greifen nicht durch. Dies gilt, soweit er auf die Erlasslage in Baden-Württemberg abstellt, bereits deshalb, weil die dortigen Erlasse für den in Nordrhein-Westfalen lebenden Kläger nicht einschlägig sind. Für Nordrhein-Westfalen ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Situation hinsichtlich des faktischen Abschiebungsstops innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten, für den eine Regelung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur Wirksamkeit entfalten könnte, ändert. Der Erlass des Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000, der die genannten Minderheiten von Rückführungsmaßnahmen ausnimmt, beschränkt diese Maßnahme nämlich nicht auf die in § 54 AuslG geregelte Aussetzungsfrist von 6 Monaten, sondern schließt die Rückführung dieser Minderheiten "bis auf weiteres" aus. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11