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Beschluss

1 A 4523/98.PVB

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.1A4523.98PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurden in der Oberfinanzdirektion L. (OFD L. ) eine Reihe von Dienstposten ohne Änderung der Arbeitsinhalte höher bewertet. Den Dienstposteninhabern sollte die Höherbewertung von A 10/A 11 - Stellen auf A 11/A 12 - Stellen übertragen werden. Dabei sollte von einer Besetzung dieser Dienstposten nach dem Ergebnis einer Stellenausschreibung abgesehen werden, obwohl bekannt war, dass im Bezirk der OFD L. noch eine Anzahl von Bediensteten vorhanden waren, denen ein Beförderungsdienstposten noch nicht übertragen werden konnte und dass die derzeitigen Dienstposteninhaber noch nicht überdurchschnittlich beurteilt waren. 4 Hiermit war der Antragsteller, dessen Zustimmung vom Dienststellenleiter zunächst erbeten worden war, einverstanden, nicht aber der Beteiligte zu 2), der Bezirkspersonalrat (Bund) bei der OFD L. , der in einigen Fällen Einwendungen gegen das Absehen von der bezirksweiten Ausschreibung der Stellen erhob und im Übrigen seine Zuständigkeit für die Zustimmung hinsichtlich des beabsichtigten Absehens von der Ausschreibung reklamierte. Insoweit entstand Streit mit dem Antragsteller, dem sog. "Hauspersonalrat" der OFD L. , der seinerseits seine Zuständigkeit zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts für den Fall gegeben sah, dass der entsprechende Dienstposten der OFD L. unmittelbar als Dienststelle zugeordnet ist. Der Streit wurde für den Beteiligten zu 1) verbindlich durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November 1997 - III A 8- P 1053-13/97 - unter Hinweis u. a. auf die einschlägigen Ausschreibungsrichtlinien im Sinne der vom Beteiligten zu 2) vertretenen Rechtsauffassung geregelt. 5 Am 28. November 1997 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht L. das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Klärung der streitigen Frage eingeleitet und zur Begründung seines Feststellungsbegehrens im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass auch hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ihm und nicht etwa dem Beteiligten zu 2) das Mitbestimmungsrecht eingeräumt sei, soweit der auszuschreibende Dienstposten sich im Hause der OFD L. befände. Insoweit sei der Dienststellenleiter entscheidungsbefugt (verfügungsbefugt). Demgegenüber sei gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG die Stufenvertretung erst zuständig, wenn die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt sei. Auch bei Verzicht auf eine bezirksweite Ausschreibung von OFD-eigenen Dienstposten entscheide der Leiter in eigener Zuständigkeit, regele insbesondere nicht die Angelegenheit einer nachgeordneten Behörde, auch wenn seine Entscheidung Auswirkungen auf den nachgeordneten Bereich habe. Mit Blick auf den zwischenzeitlich erfolgten Vollzug der beabsichtigten Personalmaßnahmen hat der Antragsteller beantragt, 6 festzustellen, dass das Absehen der Ausschreibung von in der OFD L. besetzbaren Dienstposten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG seiner Zustimmung, und nicht der Zustimmung des Beteiligten zu 2), unterliegt. 7 Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Fällen wie hier eine Ausschreibung grundsätzlich gemäß den Richtlinien über die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie für die Beförderung der Beamten und Beamtinnen des höheren und gehobenen Dienstes in der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein, in dem Zollkriminalamt und in der Bundesvermögensverwaltung (ohne Forstverwaltung) - ARZV -; Neufassung vom 31. Oktober 1994, dort insbesondere gemäß den Regelungen in den Nrn. 1 und 3 zur Ausschreibung von Dienstposten bezirksweit zu erfolgen habe. Durch das Absehen von der Ausschreibung wären also nicht nur die Bediensteten der Mittelbehörde selbst, sondern auch diejenigen der nachgeordneten Behörden betroffen. Die Entscheidung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG werde also für den gesamten Geschäftsbereich getroffen; der Dienststellenleiter sei mithin nicht bloß als Leiter der Dienststelle OFD L. , sondern in seiner Eigenschaft als Leiter eines mehrstufigen Behördenapparates tätig. Dieser Tätigkeit partnerschaftlich zugeordnet sei der Beteiligte zu 2). 10 Mit Beschluss vom 12. August 1998 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag sei zulässig, insbesondere weil sich die streitige Zuständigkeitsfrage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit zwischen den Beteiligten neu stellen könne. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG richte sich die Zuständigkeit der Personalvertretung hinsichtlich der Beteiligung bei Angelegenheiten nach der Entscheidungskompetenz der Dienststelle. Gehe es wie hier um Entscheidungen des Leiters einer Mittelbehörde, so sei für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Stufenvertretung und des örtlichen Personalrats maßgeblich, in welcher Eigenschaft der Leiter der Mittelbehörde tätig werde und für welchen Bereich er eine Regelung treffen wolle. Beschränke sich die beabsichtigte Maßnahme nicht auf die OFD L. , sondern schließe sie auch den nachgeordneten Bereich ein, so sei der Beteiligte zu 2) für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte zuständig. Daraus folge, dass der Antragsteller zwar an den Besetzungsentscheidungen des Beteiligten zu 1) gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu beteiligen sei. Bei der dieser Entscheidung vorausgehenden Entscheidung über die bezirksweite Ausschreibung der zu besetzenden Dienstposten bzw. des Absehens hiervon handele der Beteiligte zu 1) dagegen auch in seiner Funktion als Leiter der OFD L. einschließlich des nachgeordneten Bereichs, so dass für die Zustimmung zum Absehen einer bezirksweiten Ausschreibung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG der Beteiligte zu 2) zuständig sei. Die vom Dienstherrn in Ausfüllung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch Nr. 2 Satz 1 ARZV getroffene Regelung einer grundsätzlich bezirksweiten Ausschreibung von Dienstposten der Besoldungsgruppen A 11/A 12 diene vorrangig dem Grundsatz der Bestenauslese, indem nicht nur Interessenten einer Dienststelle, sondern des gesamten Bezirks zur Bewerbung aufgefordert würden und damit eine breitere Grundlage für die Auswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip geschaffen werde. Darüber hinaus werde jedoch auch auf Seiten der Beschäftigten interessierten Bewerbern die Chance eröffnet, in ein Auswahlverfahren einbezogen zu werden und - im Erfolgsfall - einen höherwertigen Dienstposten (als Vorstufe für eine eventuelle spätere Beförderung) übertragen zu erhalten. Wolle der Beteiligte zu 1) von der grundsätzlich vorzunehmenden bezirksweiten Ausschreibung absehen, so treffe er eine Entscheidung, die sich bezirksweit auswirke; denn den potentiellen Bewerbern im gesamten Bezirk der OFD L. werde dadurch faktisch die Möglichkeit einer Bewerbung um einen besetzbaren Dienstposten nach Besoldungsgruppen A 11/A 12 genommen. Die Personalvertretung habe deshalb bei ihrer Entscheidung über die beantragte Zustimmung zum Absehen einer solchen Ausschreibung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG auch die Belange der betreffenden potentiellen Bewerber im gesamten Bezirk zu berücksichtigen. Diese Aufgabe obliege aber allein dem Beteiligten zu 2), weil nur er die Legitimation hierfür besitze. Der Antragsteller sei hingegen nicht berufen, über Belange von Beschäftigten zu wachen, die er nicht repräsentiere. 11 Gegen diese ihm am 1. September 1998 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 29. September 1998 anwaltlich vertreten Beschwerde eingelegt und diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 1998 und 6. April 1999 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gründe für die Zuständigkeitsverteilung stellten im Wesentlichen auf die bezirksweiten Folgen der Maßnahme bzw. der Zustimmung ab. Auf diese komme es aber nach dem Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 1 BPersVG nicht an. Allein entscheidend sei, dass der Dienststellenleiter keine Entscheidung für eine andere Dienststelle treffe, der insoweit etwa Entscheidungsbefugnis fehle. Vielmehr sei er in Fällen wie hier originär entscheidungsbefugt. Auf die Auswirkungen seiner Entscheidung komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. 12 Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, 13 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass das Absehen von der Ausschreibung von in der OFD L. besetzbaren Dienstposten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG der Zustimmung des Antragstellers und nicht der Zustimmung des Beteiligten zu 2) unterliegt. 14 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 15 die Beschwerde zurückzuweisen. 16 Die Beteiligten zu 1) und 2) treten unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz der Beschwerde entgegen. 17 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. 19 II. 20 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung. 21 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert werden, nicht begründet. Auf jene Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 91 Abs. 1 Satz 3 iVm § 84 Satz 2 ArbGG iVm § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. 22 Ergänzend und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen wird noch auf folgendes hingewiesen: Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich in Fällen wie hier seine Zuständigkeit nicht aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 BPersVG herleiten. Dies führte in Fällen wie hier, in denen ein Dienststellenleiter seine Funktionen sowohl in seiner Eigenschaft als Leiter seines Hauses als auch die Funktion eines mehrere nachgeordnete - ihrerseits personalratsfähige - Dienststellen umfassenden Dienststellenleiters wahrnimmt (Fälle des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG), zu dem gesetzessystematisch nicht vertretbaren Ergebnis, dass der örtliche Personalrat der Behörden der Mittelstufe in jedem Falle zuständig wäre, so dass eine Abgrenzung zur Kompetenz des nach § 53 Abs. 1 BPersVG vorgesehenen Bezirkspersonalrats nicht mehr möglich wäre. Für die Fälle des mehrstufigen Verwaltungsaufbaus ist § 82 Abs. 1 deswegen im Wege sinnvoller Auslegung dahin zu verstehen, dass der Leiter der Mittelbehörde immer dann partnerschaftlich mit dem Bezirkspersonalrat verbunden ist, wenn er bezirksweit wirksame Maßnahmen vornimmt. In diesen Fällen nimmt er nämlich Kompetenzen wahr, die von den Dienststellenleitern der einzelnen nachgeordneten personalratsfähigen Behörden insgesamt nicht wahrgenommen werden können. Für diese Fälle ist § 82 Abs. 1 BPersVG also dahin zu lesen, dass in Angelegenheiten, in denen eine Dienststelle oder mehrere Dienststellen nicht zur Entscheidung befugt ist/sind, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Das danach auf der Hand liegende Erfordernis einer Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Personalräte richtet sich dementsprechend nach der Frage, ob der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme mit Wirkung über den Bereich seiner örtlichen Dienststelle hinaus trifft. Dies ist aber beim Absehen von der nach der ARZV vorgeschriebenen Ausschreibung für den gesamten nachgeordneten Bezirk offensichtlich der Fall. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller insoweit nicht zuständig sein kann. Insoweit mag der Antragsteller darüber hinaus bedenken, dass § 82 im vierten Abschnitt über die Beteiligung der Stufenvertretung geregelt ist, mithin § 82 BPersVG gerade die Voraussetzungen für die Beteiligung der Stufenvertretung, nicht aber die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats regeln kann. Diese rechtssystematischen Überlegungen rechtfertigen es ohne weiteres, in Anknüpfung an Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre rechtssystematische Einbindung in die übrigen Regelungen des Gesetzes den zumindest missverständlichen Wortlaut der Vorschrift für Fälle wie hier sinnentsprechend zu verstehen. 23 Der Senat vermag aus diesen Gründen der von 24 Borch, Die Beteiligung des Personalrats im Zusammenhang mit Stellenausschreibungen, ZfPR 1999, 65 ff. (68), 25 vertretenen Auffassung nicht zu folgen, der auf den Ort der Dienstpostenvergabe, nicht auf den betroffenen Bewerberkreis abstellt. 26 Dementsprechend hat der Senat in einem vergleichbaren Fall das Absehen von der Ausschreibung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG als eine "arbeitsamtsbezirksübergreifende Maßnahme" bewertet und deswegen die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen angenommen. 27 Vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 1998 - 1 A 4317/97.PVB -. 28 Bei der von der Beschwerde insbesondere herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1961 - VII P 8.60 -, BVerwGE 12, 198 ff., zu § 74 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955, einem Vorläufer des § 82 Abs. 1 BPersVG, handelt es sich um eine Entscheidung, der eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag und die in ihrer undifferenzierten Allgemeinheit später nicht mehr aufrechterhalten worden ist. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1975 - VII P 15.74 -, BVerwGE 50, 80 ff. und Beschluss vom 18. Oktober 1978 - 6 P 7.78 -, BVerwGE 56, 330 ff. (335 f.). 30 Bei dem bezirksweit wirkenden Absehen von der Ausschreibung handelt es sich nach allem namentlich um eine Maßnahme, welche die Dienststellenleiter der nachgeordneten Behörden wegen insoweit fehlender Entscheidungsbefugnis nicht treffen könnten. 31 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 32 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 33