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Beschluss

9 B 1214/00

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.9B1214.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 9.979,20 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 4150/00 gegen den Bescheid vom 10. Januar 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000 hinsichtlich eines Teilbetrages von 39.916,80 DM anzuordnen, soweit die Abfallgebühren für das Grundstück M. , X. 119-121, den Betrag von 26.611,20 DM übersteigen, 4 ist abzulehnen. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage 14 K 4150/00 VG Köln) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 7 Gemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 10. Januar 2000 nicht gegeben. Denn im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Heranziehung der Antragstellerin zu den festgesetzten Gebühren fehlerhaft ist. 8 Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin kommt hier § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 6 Abfallgebührensatzung - AbfGS - der Stadt L. vom 20. Dezember 1999 in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfGS erhebt die Stadt L. für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt L. i.S.d. §§ 1 und 2 der Abfallsatzung - AbfS - der Stadt L. vom 20. Dezember 1999 vom jeweiligen Grundeigentümer Gebühren. Nach § 1 AbfS betreibt die Stadt L. in ihrem Gebiet die Abfallentsorgung nach Maßgabe der Gesetze als öffentliche Einrichtung, wobei diese eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit bildet. Zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung gehört u.a. das Zurverfügungstellen und Unterhalten der Umleerbehälter und Abfallsäcke (§ 8 Abs. 6 AbfS), die gemäß § 8 Abs. 1 AbfS nach Bestimmung der Stadt nach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung auf dem jeweiligen Grundstück aufzustellen sind, das Anfahren der Grundstücke mit dem Sammelfahrzeugen zum Zwecke des Einsammelns der Abfälle, das Entleeren der entweder am Straßenrand oder an einem bestimmten Standplatz aufgestellten Umleerbehälter (§ 11 Abs. 1 und 2 AbfS), das Einsammeln zugelassener Abfallsäcke (§ 11 Abs. 5 AbfS), das Wegfahren des Abfalls mit den Sammelfahrzeugen zu den Einrichtungen für das Trennen, Verwerten und Beseitigen der Abfälle und die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen. Nach dieser satzungsmäßigen Festlegung des Einsatzbereichs und des Umfangs der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" wird die eine rechtliche und eine wirtschaftliche Einheit bildende öffentliche Einrichtung bereits dann in Anspruch genommen, wenn die seitens der Stadt vorgeschriebenen Umleerbehälter willentlich entgegengenommen werden. Mit dem Anfahren der Grundstücke durch das Sammelfahrzeug und dem Aufsuchen der Standplätze der Umleerbehälter durch die Müllarbeiter mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den Umleerbehältern Abfall befindet, der dann gegebenenfalls eingesammelt wird, werden weitere (Teil-)Dienstleistungen der öffentlichen Einrichtung an jedem regelmäßigen Abfuhrtag entgegen genommen. 9 Maßstab für die Gebührenberechnung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 AbfGS Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns und die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die beantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten Abfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie viel Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. 10 Bei diesem Maßstab handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der von der Prämisse ausgeht, dass jeder, der einen entsprechenden Abfallbehälter zugeteilt erhalten hat und damit die erste (Teil-)Leistung der Anstalt in Anspruch nimmt, in der Regel die weiteren satzungsmäßigen (Teil-)Leistungen in Anspruch nimmt, wie das normalerweise zu erwarten ist. Diese Prämisse erscheint nach Aktenlage nicht unwahrscheinlich, so dass der Senat - zumindest im vorliegenden summarischen Verfahren - keine Veranlassung hat, von der Ungültigkeit dieser Satzungsbestimmung auszugehen. 11 Nach der Satzungslage des Antragsgegners kommt es danach - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - zwecks Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht darauf an, dass ein Benutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung sämtliche unselbständigen (Teil-)Dienstleistungen der Einrichtung tatsächlich nutzt, sondern dass die Nutzung der Einrichtung in einer spezifischen Form begonnen hat. Soweit das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht auf das Urteil des Senats vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, NVwZ-RR 1996, 700, verweist, sei darauf hingewiesen, dass nach der damaligen Maßstabsgestaltung (betreffend Abwassergebühren) kein Einheitsmaßstab in Rede stand, sondern es zwei Gebührenmaßstäbe gab, nämlich eine Grundgebühr und eine Benutzungsgebühr im engeren Sinne, die ihrerseits anknüpfte an das "Einleiten" von Abwasser. Einen vergleichbaren Benutzungsgebührentatbestand, der etwa an das "Befüllen" der Tonnen oder das "Abfahren" der Tonnen anknüpft, gibt es im vorliegenden Fall nicht. 12 Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AbfGS endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das Gleiche gilt, wenn sie bei den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt L. abgemeldet worden sind und die Abmeldung den Erfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. Der Antragsgegner hat die hier strittigen drei Müllgefäße bisher nicht eingezogen. Ob die von der Antragstellerin vorgenommene Abmeldung der drei Müllgefäße den Erfordernissen des § 8 AbfS entspricht, ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits (VG L. 14 K 9837/99). Diese schwierige tatsächliche und rechtliche Frage kann nicht im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens abschließend geklärt werden, so dass von einer weiter bestehenden Gebührenpflicht für fünf Behälter auszugehen ist. 13 Soweit die Antragstellerin die Höhe der Gebühr von 4.435,20 DM für einen 1.100-l-Behälter bei einmaliger wöchentlicher Abfuhr für unverhältnismäßig ansieht, übersieht sie, dass dieser Gebührensatz kalkuliert ist auf der Basis des oben beschriebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes. Er geht also von der Voraussetzung aus, dass jeder, bei dem ein entsprechender Behälter aufgestellt ist, diesen auch benutzt und damit die gesamte Leistungspalette der Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt L. in Anspruch nimmt. Dass die Gebühr für diese Vollleistung des Antragsgegners nicht angemessen wäre, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Wenn die Antragstellerin, obwohl bei ihr genügend Abfall anfällt, die Leistung der Stadt L. nicht in vollem Umfang in Anspruch nimmt, weil sie glaubt, bei einem privaten Entsorger Abfall billiger entsorgen zu können, dann ist das von der Antragstellerin so gesehene Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine Folge der Gebührengestaltung des Antragsgegners, sondern Folge ihrer eigenen Handlungsweise. Sie erhielte die volle Gegenleistung, wenn sie den bei ihr anfallenden Abfall in die ihr seitens des Antragsgegners bereit gestellten Behälter einwürfe. 14 Nach gegenwärtiger Aktenlage besteht daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Anfechtungsklage der Antragstellerin. 15 Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Gebührenbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 18