OffeneUrteileSuche
Beschluss

12D A 700/98.O

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1017.12D.A700.98O.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens wird aufgehoben. Die Disziplinarverfügung des Vorstehers des Finanzamtes H. vom 8. März 1996 und die Beschwerdeentscheidung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. vom 28. Mai 1996 werden aufrechterhalten. Der Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der am geborene Ruhestandsbeamte trat zum 5. November als Regierungsrat z.A. beim Finanzamt A. in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Zum 5. November 1982 wurde er zum Regierungsrat ernannt; seine Beförderung zum Oberregierungsrat erfolgte am 13. November 1986. Nach zwischenzeitlicher Versetzung an das Finanzamt H. wurde der Beamte mit Ablauf des 15. April 1997 auf seinen Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt. 4 Der Ruhestandsbeamte ist verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder (geboren 1983 und 1986) hervorgegangen. 5 Seit dem 9. Juni 1994 war der damals noch aktive Beamte dienstunfähig erkrankt. Daraufhin leitete sein Dienstvorgesetzter im November jenes Jahres eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Frage der Dienstunfähigkeit ein. In seiner Stellungnahme vom 6. April 1995 führte Dr. P. vom Gesundheitsamt des H. aus, dass eine genaue diagnostische Zuordnung der Erkrankung des Beamten und somit auch eine sichere Aussage zur Perspektive mit den dem Gesundheitsamt zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich sei. Er schlug deshalb vor, den Beamten stationär begutachten zu lassen. Daraufhin bat der Vorsteher des Finanzamtes H. den Leiter der psychiatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses L. , Dr. R. , den Beamten insoweit stationär zu untersuchen und ein Gutachten zu erstellen. In seinem umfangreichen psychiatrischen Fachgutachten vom 26. Juni 1995 kam Dr. R. zu dem Ergebnis, dass das bei dem Beamten vorliegende depressive Krankheitsbild grundsätzlich einer psychiatrischen Behandlung zugänglich sei und dass eine medizinische Heilmaßnahme in einer geeigneten psychosomatischen Fachklinik geeignet sei, die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Beamten innerhalb von zwei bis drei Monaten zu beseitigen. Anschließend wurden noch weitere Fachgutachten eingeholt, welche organische Ursachen für die Erkrankung des Beamten ausschlossen. Auf der Grundlage aller eingeholten Gutachten gab Dr. S. vom Gesundheitsamt des H. am 14. November 1995 eine abschließende amtsärztliche Stellungnahme ab und machte sich dabei die Feststellungen von Dr. R. weitgehend zu Eigen. Dr. S. kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte innerhalb von sechs Monaten seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangen werde, wenn er sich einer stationären Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik unterziehe. Als hierfür geeignete Fachkliniken benannte Dr. S. die Klinik W. und die Psychosomatische Fachklinik H. . Abschließend führte Dr. S. aus, dass eine andere Klinik nur dann in Betracht komme, wenn es sich um eine anerkannte Fachklinik mit wissenschaftlich fundiertem Therapiekonzept handele. 6 Unter dem 17. November 1995 gab der Vorsteher des Finanzamts H. dem Beamten die abschließende amtsärztliche Stellungnahme unter Beifügung der Gutachten zur Kenntnis. Zugleich wurde der Beamte auf die ihm gemäß § 57 Satz 1 LBG obliegende Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und auf die möglichen disziplinarischen Konsequenzen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Schließlich wurde der Beamte aufgefordert, seinen Dienstvorgesetzten bis zum 1. Dezember 1995 mitzuteilen, für welche der in dem amtsärztlichen Schreiben genannten bzw. nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt selbst ausgewählten Kliniken er sich entscheide. Der Beamte ließ die ihm in der Verfügung vom 17. November 1995 gesetzte Frist wie auch eine ihm unter dem 4. Dezember 1995 gesetzte Nachfrist bis zum 8. Dezember 1995 verstreichen. Dies geschah trotz des Hinweises des Vorstehers des Finanzamts H. , er gehe bei Nichtbeantwortung davon aus, dass der Beamte ihm, dem Vorsteher, die Auswahl der Fachklinik überlassen wolle. Daraufhin nahm der Dienstvorgesetzte selbst Kontakt mit der Psychosomatischen Fachklinik H. auf und bat diese, den Beamten zur stationären Behandlung aufzunehmen; hierüber wurde der Beamte in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er unmittelbar von der Klinik zum 8. Januar 1996 in diese einbestellt. 7 Mit Verfügung vom 22. Dezember 1995, zugestellt am 28. Dezember 1995, forderte der Vorsteher des Finanzamts H. den Beamten auf, die Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik H. am 8. Januar 1996 anzutreten und bis zum Abschluss durchzuführen. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. 8 Am 9. Januar 1996 teilte die Psychosomatische Fachklinik H. dem Finanzamt H. , wie von diesem erbeten, telefonisch mit, dass der Beamte die Behandlung am 8. Januar 1996 nicht angetreten und auch die Anmeldeformulare nicht zurückgeschickt habe. 9 Auf telefonische Nachfrage des Finanzamts H. am 10. Januar 1996 bei dem Beamten erklärte dieser einem darüber aufgenommenen Gesprächsvermerk zufolge sinngemäß, dass er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, weshalb er die Aufforderung vom 22. Dezember 1995 nicht befolgt habe und dass er im Übrigen der Auffassung sei, nicht wieder dienstfähig werden zu können, so dass er auch nicht beabsichtige, eine Klinik eigener Wahl aufzusuchen. 10 Mit Verfügung vom 12. Januar 1996 leitete der Vorsteher des Finanzamts H. gegen den Beamten gemäß § 26 DO NW Vorermittlungen ein, weil der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe. Im Rahmen des Vorermittlungsverfahrens holte der Vorsteher des Finanzamts H. eine amtsärztliche Stellungnahme von Dr. S. zur Frage der Schuldfähigkeit ein, welche zu dem Ergebnis kam, dass Schuldausschließungsgründe nicht zu erkennen seien. Unter dem 4. März 1996 ließ der Beamte durch seinen Verteidiger mitteilen, er habe sich inzwischen in der S. -Klinik in K. zur Behandlung angemeldet. Einem Aktenvermerk des Finanzamts H. vom 8. März 1996 zufolge ergab eine telefonische Nachfrage bei der vorgenannten Klinik, dass die Ehefrau des Beamten sich erst ca. 14 Tage zuvor erstmals nach den Voraussetzungen für eine Aufnahme des Beamten erkundigt habe. Die notwendigen Unterlagen seien im Zeitpunkt des Anrufs noch nicht übersandt gewesen. Auch ein Aufnahmetermin habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht festgestanden. Als frühester Termin kam nach Auskunft der Klinik etwa Juni jenes Jahres in Frage. 11 Mit Disziplinarverfügung vom 8. März 1996 verhängte der Vorsteher des Finanzamts H. daraufhin gegen den Beamten wegen Diestvergehens eine Geldbuße in Höhe von 1.800,-- DM. Zur Begründung war angeführt, der Beamte habe in mehrfacher Hinsicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Zum einen sei er nicht der Verpflichtung nachgekommen, seine verloren gegangene Dienstfähigkeit nach besten Kräften so schnell wie möglich wiederherzustellen und sich den dafür notwendigen Behandlungen zu unterziehen, sondern habe durch sein Verhalten seine Dienstunfähigkeit um mehr als sechs Monate verlängert. Zum anderen habe er zusätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er die dienstliche Weisung seines Vorgesetzten vom 22. Dezember 1995 nicht beachtet habe. 12 Der Beamte legte gegen die Disziplinarverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: Das Disziplinarverfahren sei bis zur Entscheidung über den gegen die Verfügung vom 22. Dezember 1995 gerichteten Widerspruch - einen solchen hatte der Beamte fristgerecht eingelegt wie auch gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid später Klage erhoben - auszusetzen gewesen. Gegenstand des Vorermittlungsverfahrens sei ausschließlich der Vorwurf gewesen, der Anordnung, am 8. Januar 1996 die Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik B. F. aufzunehmen, nicht Folge geleistet zu haben. Die Verfügung vom 22. Dezember 1995 sei rechtswidrig. Sie hätte insbesondere keine unbefristete Behandlungsdauer anordnen dürfen. 13 Durch Beschwerdeentscheidung vom 28. Mai 1996 wies der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion M. die Beschwerde als unbegründet zurück. Dagegen hat der Ruhestandsbeamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Trotz Bestehens einer grundsätzlichen Verpflichtung des Beamten, nach besten Kräften auf die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit hinzuwirken, sei der Dienstherr nicht berechtigt, ihm durch Verwaltungsakt aufzugeben, wo, zu welcher Zeit und in welcher Weise er sich ärztlichen Behandlungen zu unterziehen habe. Weiter treffe es nicht zu, dass er den Antritt eines Klinikaufenthalts verschleppt habe. Ende Dezember 1995 habe er sich bei seinem behandelnden Arzt Dr. N. eingefunden. Mit diesem sei das Erfordernis eines Klinikaufenthalts besprochen worden. Dr. N. habe als nach seiner Einschätzung geeignete Fachklinik die S. -Klinik ausgewählt und ihm einen Aufenthalt dort empfohlen. Ein entsprechendes Attest zur Vorlage bei der Versicherung/Beihilfestelle sei unter dem 9. Januar 1996 übersandt worden. Schließlich habe er im Dezember 1995/Januar 1996 unter erheblichen Depressionen gelitten und sei nicht belastbar gewesen. 14 Die Disziplinarkammer hat die Disziplinarverfügung und die Beschwerdeentscheidung durch den angefochtenen Beschluss aufgehoben sowie das Disziplinarverfahren eingestellt. Es hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der Beamte in dem von der Disziplinarkammer für maßgeblich erachteten Beurteilungszeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung bereits in den Ruhestand versetzt gewesen sei und hiervon ausgehend § 5 Abs. 2 DO NW der Verhängung einer nicht förmlichen Disziplinarmaßnahme entgegenstehe. 15 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion M. . Dieser tritt der Auffassung der Disziplinarkammer zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entgegen. Zutreffenderweise wirke sich der Eintritt des Beamten in den Ruhestand im Rahmen des § 31 DO NW auf den Fortgang des Disziplinarverfahrens nicht aus. 16 Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion M. beantragt, 17 den Beschluss der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts M. vom 4. Dezember 1997 aufzuheben und die Disziplinarverfügung des Vorstehers des Finanzamts H. vom 8. März 1996 und seine Beschwerdeentscheidung vom 28. Mai 1996 aufrechtzuerhalten. 18 Der Ruhestandsbeamte beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 II. 21 Die Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung der Disziplinarkammer ist zu ändern. Diese hat zu Unrecht die gegen den Beamten erlassene Disziplinarverfügung und die Beschwerdeentscheidung aufgehoben sowie das Verfahren eingestellt. Entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer stand hier einer (möglichen) Aufrechterhaltung der gegen den Beamten noch während seiner aktiven Dienstzeit verhängten Geldbuße nicht bereits der Umstand entgegen, dass er im Zeitpunkt der disziplinargerichtlichen Entscheidung bereits in den Ruhestand versetzt war (nachfolgend 1.). Darüber hinaus hat die Disziplinarmaßnahme auch in der Sache Bestand (nachfolgend 2.). 22 1. Die mit Ablauf des 15. April 1997 erfolgte vorzeitige Versetzung des Beamten in den Ruhestand schloss entgegen der Auffassung der Disziplinarkammer eine Aufrechterhaltung der verhängten Geldbuße nicht aus. Vielmehr war und ist dieser Umstand ohne Einfluss auf den Fortgang des hier in Rede stehenden Disziplinarverfahrens. 23 So bereits: OVG NRW, Beschlüsse des 3. Disziplinarsenats vom 6. Juni 1989 - 3 W 14/89 - und des 2. Disziplinar- senats vom 7. September 1992 - 2 A 2041/91.O -. 24 Zwar wäre eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn die Prämisse der Disziplinarkammer zuträfe, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf die Regelung des § 5 Abs. 2 DO NW sei im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über eine Disziplinarverfügung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW derjenige des Ergehens der disziplinargerichtlichen Entscheidung. Dem vermag sich der Senat jedoch, soweit hier von Belang, auch nach nochmaliger Überprüfung seiner bisherigen Rechtsauffassung aus den nachfolgenden Gründen nicht anzuschließen: 25 a) Gegenstand des Antragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW ist die Disziplinarverfügung, also eine von der Verwaltung vorgegebene Maßnahme. Dabei begrenzen die in den Gründen der Disziplinarverfügung enthaltenen Sachfeststellungen Gegenstand und Umfang des Dienstvergehens und damit zugleich der gerichtlichen Beurteilung. 26 Vgl. dazu etwa Dickertmann, ZBR 1968, 399 (400, 403); Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 31 Rdnr. 18b; Behnke/Amelung, BDO, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 34, 50. 27 Die Disziplinargerichte haben dementsprechend darüber zu befinden, ob sich ein Beamter in einem bestimmten Zeitpunkt (oder Zeitraum) dienstpflichtwidrig verhalten hat und welche Disziplinarmaßnahme hierfür gegebenenfalls angemessen ist. Etwaige nachträgliche Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind hiervon ausgehend für die Beurteilung des Gerichts grundsätzlich unerheblich. 28 Ebenso Schmachtenberg, DÖD 1985, 216 (217) m.w.N. 29 b) Auf die in § 31 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 DO NW den Disziplinargerichten eingeräumte Befugnis, selbst Beweise zu erheben, lässt sich ein gegenteiliger Schluss nicht zwingend stützen. Die dort angesprochenen Beweisaufnahmen müssen sich nämlich nach zutreffender Auffassung auf den Sachverhalt beschränken, welcher vom Dienstvorgesetzten der verhängten Disziplinarmaßnahme zugrundegelegt worden ist. Demzufolge sind die Disziplinargerichte aufgrund der o.g. Vorschrift nicht etwa gehalten, das Nachtatverhalten betreffend die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung - z.B. im Hinblick auf neue Verfehlungen - aufzuklären und bei der eigenen Entscheidung zu berücksichtigen. 30 Vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 31 Rdnr. 19a; Behnke/Amelung, a.a.O., § 31 Rdnr. 50; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, K § 31 Rdnr. 138; Dickertmann, ZBR 1968, 399 (403). 31 c) Auch der Umstand, dass die Disziplinargerichte im Rahmen des Antragsverfahrens auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats 32 vgl. z.B. Beschlüsse des 2. Disziplinarsenats des OVG NRW vom 25. Januar 1991 - 2 W 2/90 -, vom 20. Mai 1997 - 12d A 5668/96.O -, vom 21. August 1997 - 12d A 2085/97.0 -, vom 19. November 1998 - 12d A 1550/98.0 - und vom 8. Juni 2000 - 12d A 1804/99.0 - 33 nicht auf die Aufhebung einer in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Disziplinarverfügung beschränkt, sondern auch zu einer Änderung der Verfügung (zugunsten des Beamten) befugt sind, hat im vorliegenden Fall keinen entscheidenden Einfluss für die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes für die Anwendung des § 5 Abs. 2 DO NW; ob beide Fragen überhaupt einen hinreichenden Bezug zueinander aufweisen, 34 zweifelnd etwa Schmachtenberg, DÖD 1985, 216 (217), 35 kann dabei dahinstehen. 36 Zwar setzt die zuvor angesprochene Änderungsbefugnis voraus, dass die Disziplinargerichte in diesem Zusammenhang eine eigenständige Disziplinarprüfung vornehmen dürfen und auch müssen. 37 Vgl. die oben angeführten Zitate aus der Senatsrechtsprechung. 38 Ein eindeutiges Ergebnis in Richtung auf die Beantwortung der viel diskutierten Streitfrage, ob sich die Tätigkeit der Disziplinargerichte im Antragsverfahren nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW als Ausübung originärer Disziplinargewalt darstellt oder ob es sich ausschließlich um eine Kontrolle der Disziplinargewalt des Dienstherrn handelt, 39 vgl. dazu etwa einerseits Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 35 und andererseits Claussen/Janzen, a.a.O., § 31 Rdnr. 21, jeweils m.w.N. u.a. auch zur Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts, 40 wird hierdurch indes nicht impliziert. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens braucht diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden. Festzustellen ist allerdings, dass die Disziplinargerichte in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang jedenfalls nicht in einem umfassenden Sinne zur Ausübung (etwaiger) originärer Disziplinargewalt berufen wären. Ihre Möglichkeiten hierzu wären vielmehr schon kraft Gesetzes deutlich eingeschränkt. So besteht die Änderungsbefugnis nach § 31 Abs. 4 Satz 3 DO NW ausschließlich zugunsten des Beamten (Verbot der Schlechterstellung) und ist die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 31 Abs. 4 Satz 4 DO NW von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde abhängig gemacht worden. Davon abgesehen kann die angesprochene Variationsbreite in der Rechtsfolge den Blick nicht davor verstellen, dass die Rechtmäßigkeitskontrolle nach wie vor ein prägendes - wenn nicht das prägende - Element des gerichtlichen Antragsverfahrens nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW geblieben ist. Hiervon ausgehend hielte es der Senat allenfalls für gerechtfertigt, im Anschluss an eine vermittelnde Auffassung in der Literatur 41 vgl. Weiß, a.a.O., K § 31 Rdnrn. 38 ff. 42 das Disziplinargericht für gehindert anzusehen, von seiner Änderungs- bzw. Einstellungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ausübung originärer Disziplinargewalt nicht mehr statthaft ist, weil dem gesetzliche Hinderungsgründe wie etwa für das nicht förmliche Disziplinarverfahren § 5 Abs. 2 DO NW entgegenstehen. Die Möglichkeit, eine kassatorische Entscheidung zu treffen bzw. die angegriffene Disziplinarverfügung nach Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit aufrechtzuerhalten, bliebe davon aber unberührt. 43 d) Der von der Disziplinarkammer als wesentliches Begründungselement für seine abweichende Auffassung herangezogenen Verjährungsvorschrift des § 4 Abs. 4 DO NW vermag der Senat im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, weil der Auslegung jener Vorschrift keine unmittelbare Aussage darüber entnommen werden kann, auf welchen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf den hier interessierenden § 5 Abs. 2 DO NW abzustellen ist. Davon abgesehen sind die in der Entscheidung der Disziplinarkammer angesprochenen in der amtlichen Begründung zur Entwurfsfassung des § 4 Abs. 4 DO NW zum Ausdruck kommenden Beweggründe des historischen Gesetzgebers für sich genommen nicht ohne Weiteres geeignet, ein bestimmtes Auslegungsergebnis auch objektiv zu belegen. Letztlich dürfte mit der Regelung des § 4 Abs. 4 DO NW vor allem Rechtssicherheit geschaffen worden sein, indem der Gesetzgeber die Antwort auf eine in Rechtsprechung und Literatur für das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder äußerst kontrovers diskutierte Frage für das nordrhein-westfälische Landesrecht in einem bestimmten Sinne festgeschrieben hat. Einer abschließenden Beantwortung der Frage, welcher Rechtsauffassung ohne die vorgenommene gesetzliche Regelung sonst zu folgen wäre, bedurfte es hierzu nicht. Für die These der Disziplinarkammer, die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen setze mit der Regelung des § 4 Abs. 4 voraus, dass sie auch in anderem Zusammenhang vom Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer (bzw. des Disziplinarsenats) als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt ausgehe, gibt es erst Recht keine hinreichenden Anhaltspunkte. 44 e) Die im vorliegenden Fall thematisch betroffene Vorschrift des § 5 Abs. 2 DO NW fordert nach ihrer Zielrichtung keine Auslegung dahin, dass die dort geregelte Beschränkung der gegen einen Ruhestandsbeamten zulässigen Disziplinarmaßnahmen auch dann Geltung beansprucht, wenn der Beamte nach Erlass der - mangels eines Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen sofort wirksamen - Disziplinarverfügung in den Ruhestand tritt bzw. versetzt wird. Zwar treten bei Ruhestandsbeamten die individuelle Erziehung und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als Zwecke des Disziplinarrechts in den Hintergrund. Als weiterer wichtiger Zweck verbleibt aber die generalpräventive Wirkung des Disziplinarrechts, d.h. die Pflichtenmahnung für die noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten, denen das disziplinare Risiko auch für die Zeit nach einer (dem Dienstvergehen nachfolgenden) Zurruhesetzung vor Augen geführt werden soll. 45 Vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., § 5 Rdnr. 7. 46 Das darin zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an einer "Verwirklichung" des Disziplinarrechts beschränkt sich nicht nur auf die dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen schwereren Delikte. Vielmehr ist einem Leerlaufen des Disziplinarrechts auch bezüglich sonstiger Dienstvergehen geringeren Schweregrades entgegenzuwirken, die der Beamte kurz vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis begeht und bezüglich derer er bei Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ansonsten absehen könnte, dass sie letztlich disziplinarrechtlich ungeahndet blieben. Eine andere Sichtweise würde die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Disziplinarrechts nicht unwesentlich in Frage stellen. 47 Ebenso Weiß, a.a.O., K § 31 Rdnrn. 39. 48 f) Schließlich vermag auch die in dem angefochtenen Beschluss der Disziplinarkammer ergänzend angesprochene "Schlechter-stellung" im Verhältnis zum förmlichen Disziplinarverfahren eine andere als die hier vertretene Auffassung zu dem für die Anwendung des § 5 Abs. 2 DO NW maßgeblichen Zeitpunkt im Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 31 Abs. 3 und 4 DO NW nicht zu rechtfertigen. So hat der Disziplinarvorgesetzte in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Januar 1998 zu Recht darauf hingewiesen, dass es wegen bedeutsamer Unterschiede zwischen dem förmlichen und dem nicht förmlichen Disziplinarverfahren insoweit an einer hinreichenden Vergleichbarkeit fehlt. Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass in dem angeblichen Vergleichsfall, in dem ein Beamter während des förmlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand tritt bzw. versetzt wird, eine Disziplinarmaßnahme bis dahin noch nicht verhängt wurde bzw. - im Rechtsmittelverfahren - wegen des Suspensiveffekts als noch nicht verhängt galt; anders verhält es sich dagegen in dem Fall einer bereits erlassenen Disziplinarverfügung. 49 2. Da somit die Vorschrift des § 5 Abs. 2 DO NW dem Bestand der vom Vorsteher des Finanzamtes gegen den Beamten noch vor seiner Versetzung in den Ruhestand verhängten Geldbuße nicht entgegensteht, hat der Senat weiter darüber zu befinden, ob diese Disziplinarmaßnahme im Übrigen rechtmäßig ist und deshalb aufrechterhalten werden kann. Dies ist hier zu bejahen. Die Disziplinarverfügung vom 8. März 1996 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung gehen von einem - den unter I. dieses Beschlusses aufgeführten Feststellungen des Senats entsprechenden - zutreffenden Sachverhalt aus und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Vorbringen der Verteidigung führt zu keiner anderen Beurteilung. 50 a) Zunächst ist es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, dass hier eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens unterblieb, obwohl die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Vorstehers des Finanzamts H. vom 22. Dezember 1995, an deren Nichtbeachtung der disziplinare Vorwurf mit anknüpft, noch nicht bestandskräftig geworden war. Über die Frage der Aussetzung hatte der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 DO NW). Ermessensgründe, die vorliegend gegen eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens sprachen, hat der höhere Dienstvorgesetzte in der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung vom 28. Mai 1996 näher dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Konkrete Ermessensfehler hat der Ruhestandsbeamte weder substantiiert gerügt, noch sind sie sonst ersichtlich. 51 b) Gegen die Bewertung des festgestellten Verhaltens des Beamten als schuldhaft begangenes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 57 Satz 1, 58 Satz 2 LBG ist aus der Sicht des Disziplinarsenats nichts zu erinnern. Die Pflicht, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern sie, falls sie ganz oder teilweise verlorengegangen ist, auch bestmöglich wieder herzustellen (sog. Gesunderhaltungspflicht), zählt zu den Dienstpflichten jedes Beamten und weist dabei einen engen Bezug zur Dienstleistungspflicht selbst und damit zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten auf. Gegen diese Pflicht hat der Beamte vorliegend in der Weise verstoßen, dass er es trotz zahlreicher Hilfestellungen seines Dienstherrn an ihm zumutbaren Anstrengungen fehlen ließ, so schnell wie möglich Schritte zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung in einer dafür geeigneten Fachklinik einzuleiten und durchzuführen. Unter Mitberücksichtigung der seinerzeit bereits ca. 1 1/2 Jahre andauernden ununterbrochenen Dienstunfähigkeit war der Beamte spätestens nach Zuleitung der eingeholten Fachgutachten und dem ausdrücklich auf die hier in Rede stehende Dienstpflicht hinweisenden Aufforderungsschreiben des Vorstehers des Finanzamtes H. vom 17. November 1995 gehalten, unverzüglich konkrete Schritte zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit einzuleiten. Daran hat es der Beamte indes fehlen lassen. So ließ er etwa die ihm im Schreiben vom 17. November 1995 gesetzte Frist sowie eine eingeräumte Nachfrist verstreichen, ohne die Gelegenheit wahrzunehmen, dem Dienstherrn eine seinen eigenen Wünschen entsprechende Fachklinik zu benennen. Auch auf die Mitteilung des Finanzamtes H. vom 4. Dezember 1995, bei Unterbleiben einer Nachricht bis zum 8. Dezember 1995 werde davon ausgegangen, dass der Beamte mit einer Auswahl der Klinik durch seinen Dienstherrn einverstanden sei, sowie die hierauf Bezug nehmende Mitteilung vom 12. Dezember 1995, der Dienstherr sei nunmehr an die Psychosomatische Fachklinik B. F. mit der Bitte herangetreten, eine stationäre Behandlung des Beamten durchzuführen, erfolgte zunächst keinerlei Reaktion des Beamten. Erst dieses Untätigbleiben veranlasste den Dienstvorgesetzten dazu, den Beamten mit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 22. Dezember 1995 förmlich aufzufordern, die amtsärztlich für unbedingt erforderlich gehaltene stationäre Behandlung in der nur wegen der fehlenden Mitwirkung des Beamten vom Dienstherrn ausgewählten Fachklinik B. F. am 8. Januar 1996 anzutreten und bis zum Abschluss durchführen zu lassen. Auf die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen im Falle der Nichtbefolgung wurde der Beamte bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich hingewiesen. Der Beamte kam allerdings auch dieser Aufforderung nicht nach. Selbst ausgehend von seinem eigenen Vorbringen hat er sich erst Ende Dezember 1995 mit seinem behandelnden Arzt Dr. N. in der Angelegenheit besprochen, wobei ihm der Arzt einen Behandlungsaufenthalt in der S. -Klinik empfohlen habe. Nach Feststellungen des Dienstvorgesetzten hat der Beamte dann aber erst im Februar 1996 über seine Ehefrau um einen Aufnahmetermin in dieser Klinik nachgesucht; nach telefonischer Auskunft der Klinik kam hiervon ausgehend ein Aufnahmetermin vor Juni 1996 nicht in Betracht. Dies alles verdeutlicht, dass der Beamte nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Zügigkeit die erforderlichen Schritte zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit eingeleitet bzw. hieran mitgewirkt hat. Er hat vielmehr nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 17. November 1995 zunächst mehr als einen Monat völlig untätig verstreichen lassen und hat auch im Anschluss daran nur sehr zögerlich konkrete Bemühungen zur Einleitung der amtsärztlich für erforderlich gehaltenen Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik unternommen. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit dar. Da es sich bei dieser Pflicht um eine leicht einsehbare Beamtenpflicht handelt und der Beamte auch schuldfähig war - insoweit folgt der Senat der Einschätzung des Amtsarztes -, hat der Beamte diese Pflicht auch schuldhaft verletzt. Entsprechendes gilt für die - zusätzliche - Verletzung der Gehorsamspflicht, die hier darin zu sehen ist, dass der Beamte eine ihm bekannt gewordene Weisung eines Dienstvorgesetzten bewusst nicht befolgt hat. 52 Soweit das Vorbringen der Verteidigung sich vor allem gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Vorstehers des Finanzamtes H. vom 22. Dezember 1995 wendet, ist dies hier für den Kern des disziplinaren Vowurfs unerheblich. Denn eine etwaige Rechtswidrigkeit der genannten Verfügung (für die im Übrigen jedenfalls nicht Überwiegendes spricht) würde für sich genommen das dem Beamten zur Last gelegte gleichgültige und zögerliche Verhalten in Bezug auf eine schnellstmögliche Einleitung konkreter erfolgversprechender Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit im Wesentlichen unberührt lassen. Ebensowenig würde der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht entfallen; denn diese Pflicht besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anordnungen. 53 Vgl. Claussen/Janzen, a.a.O., Einleitung C Rdnr. 32a. 54 c) Schließlich ist auch die Auswahl und Bemessung der Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht zu beanstanden. In der Disziplinarverfügung und der Beschwerdeentscheidung ist zu Recht davon ausgegangen worden, dass das Dienstvergehen angesichts der Berührung der beamtenrechtlichen Kernpflichten sowie der hier gezeigten gleichgültigen, berechtigte Belange seines Dienstherrn ignorierenden und sich dabei zudem über wirksame dienstliche Anordnungen ohne triftigen Grund hinwegsetzenden Einstellung des Beamten bei auf der anderen Seite fehlenden abwägungsbestimmenden Milderungsgründen ein beachtliches disziplinares Gewicht hat. Deshalb war eine spürbare disziplinare Reaktion unabweislich, um den Beamten zur Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten sowie andere Beamte von einem pflichtwidrigen Tun der fraglichen Art abzuhalten. Hiervon ausgehend ist die verhängte Geldbuße die angemessene Disziplinarmaßnahme; auch die Bemessung ihrer Höhe mit 1.800,-- DM steht nicht außer Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. 55 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DO NW. 56