Beschluss
13 A 3525/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1102.13A3525.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Durch Urteil vom 12. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht Köln die vor dem Hintergrund eines Asylfolgeantrages erhobene Klage auf Asylanerkennung und Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, sowie auf Feststellung, dass der Kläger als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Art. 25 des Grundgesetzes anzuerkennen ist, abgewiesen. 4 Durch rechtzeitig eingegangene Zulassungsschrift beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Für alle derzeit anhängigen Asylverfahren albanischer Flüchtlinge aus dem Kosovo bedeutsam und zur Wahrung der Rechtseinheit klärungsbedürftig sieht er zunächst die Frage an, 5 "ob albanischen Flüchtlingen aus dem Kosovo der Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG deshalb zu gewähren ist, weil sie im serbisch kontrollierten Teil Restjugoslawiens politisch verfolgt werden und eine inländische Fluchtalternative im Kosovo mangels der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen (restjugos-lawischen) Schutzes ausscheidet oder ob sie auf eine inländische Fluchtalternative im Kosovo verwiesen werden können", 6 ferner, 7 "ob der durch die KFOR geleistete Schutz der Bevölkerung im Kosovo (staatlichem) Schutz i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention gleichzusetzen ist mit der Folge, dass im Kosovo eine inländische Fluchtalternative (relocation possibility) gegenüber der im übrigen Jugoslawien drohenden Verfolgung der albanischen Bevölkerung besteht". 8 Zur Begründung legt der Kläger im Wesentlichen folgendes dar: Da für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo in ihrem Heimatstaat mit Ausnahme des Kosovo die Gefahr politischer Verfolgung durch die serbische Staatsmacht drohe, sie also grundsätzlich in ihrem Heimatland einer Gruppenverfolgung unterlägen, stelle sich rechtsdogmatisch die Frage nach der inländischen Fluchtalternative im Kosovo. Nach ganz herrschender Meinung im internationalen Flüchtlingsrecht setze aber eine inländische Fluchtalternative (relocation possibility) nicht allein das Fehlen staatlicher Verfolgung voraus, sondern auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes. Eine bloße verfolgungsfreie Zone ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates sei ungeeignet, den durch den Wegfall des staatlichen Schutzes entstandenen Bruch zwischen Staat und Staatsangehörigem zu bereinigen. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei eine Vereinbarung von Völkerrechtssubjekten, die den Flüchtlingen ersatzweise staatlichen Schutz für den nicht mehr gegebenen Schutz des Heimatstaates gewähre. Eine (Flucht-)Alternative zu diesem gewährten staatlichen Schutz müsse mithin ebenfalls wieder staatlichen Schutz bieten, da sie sonst hinter den Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskommission zurückbliebe und unzumutbar nach Art. 33 GFK sei. Diese auf § 51 Abs. 1 AuslG beschränkte Sicht müsse in einem Berufungsverfahren geklärt werden. Gleiches gelte für die Frage, ob die Präsenz der KFOR-Truppen als "quasi-staatlicher" Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen sei, was aus Rechtsgründen zu verneinen sein dürfte. Dies habe auch durchaus praktische Bedeutung, da nur staatlicher Schutz als gleichwertiges Äquivalent zu dem mit der Anerkennung als Konventionsflüchtling erlangten staatlichen Schutz in Betracht komme. Bei nur quasi-staatlichen Verhältnissen sei nicht von einer dauerhaften Schutzverbindung zwischen Individuum (= Flüchtling) und schutzgewährender Macht auszugehen, auch nicht im Kosovo. Dies zeige der Umstand, dass die Besetzung durch die KFOR nach dem erklärten Willen aller Beteiligten nur eine Zwischenlösung darstelle und nicht auf Dauer angelegt sei. 9 II. 10 Der Antrag, den der Senat trotz seiner uneingeschränkten Formulierung wegen der allein auf § 51 Abs. 1 AuslG bezogenen Begründung dahin auslegt, dass er sich nur auf den die Gewährung von Abschiebungsschutz betreffenden Teil des Urteils bezieht, hat keinen Erfolg. 11 Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 AuslG aufgeworfenen Grundsatzfragen ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG, dessen Wortlaut die Auffassung des Klägers bereits nicht stützt, ist höchstrichterlich schon erfolgt, so dass die Fragestellung - auch wenn der von dem Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Gesichtspunkt nicht ausdrücklich behandelt worden ist - Klärung gefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht 12 vgl. Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 13 hat nicht nur - insofern mit der Auffassung des Klägers übereinstimmend - ausgeführt (Seite 46), dass als grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses angesehen wurde, dass die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hat. Vielmehr hat es zugleich (Seite 52) - mit Bezug auf § 51 Abs. 1 AuslG - entschieden, dass "letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist"; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies ausgeführt (Seite 53), die Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GFK und dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führe dazu, dass die Entscheidung über einen Asylantrag, der grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließe, auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach Art. 33 GFK enthalte. Wer abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG sei, sei es auch nach Art. 33 GFK; wer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfülle, erfülle auch diejenigen des Art. 33 GFK nicht und sei auch nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das deutsche Ausländerrecht trage mit § 51 Abs. 1 AuslG dem Refoulement- Verbot des Art. 33 GFK Rechnung. 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 97; ebenso BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254. 15 Auch der Senat hält den Maßstab der Zumutbarkeit einer Rückkehr für entscheidend und bejaht deshalb die Rückkehrmöglichkeit für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo angesichts der Schutzbereitschaft von KFOR und UNMIK im Kosovo in ständiger Rechtsprechung. 16 Vgl. etwa Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 13 A 4515/00.A -. 17 Die vom Kläger in der Antragsschrift zitierten abweichenden Literaturstimmen - entsprechende Entscheidungen, etwa des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder der diesem bisher vorgeschalteten Kommission hat der Kläger nicht dargelegt und sind dem Senat auch nicht ersichtlich - geben dem Senat um so weniger Veranlassung zur Durchführung eines Berufungsverfahrens im Hinblick auf die Argumentation des Klägers, als der Wortlaut von Art. 33 GFK keinen Anhalt für diese Auslegung bietet. Im übrigen setzen die aufgeworfenen Fragen eine Verfolgung der Kosovo-Albaner in Restjugoslawien voraus. Der Senat hat aber bisher die Verfolgung von Kosovo-Albanern in Restjugoslawien angesichts der Möglichkeit des Bestehens eines "mehrge- sichtigen" Staates 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 316, 342 19 nicht bejaht, 20 vgl. vielmehr Beschluss des Senats vom 3. Februar 2000 - 13 A 411/00.A - 21 wobei überdies jedenfalls nach der Abwahl von Milosevic die Berechtigung der Annahme einer unmittelbar oder mittelbar staatlichen Verfolgung der Albaner in Restjugoslawien in Zweifel zu ziehen wäre. 22 Auch diese - in der Antragsschrift nicht näher durchdrungene - Problematik erfordert keine Klärung in einem Berufungsverfahren, da zugunsten des Klägers unterstellt werden kann (womit die Entscheidungserheblichkeit entfällt), dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Begriffs "Fluchtalternative" vorliegen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht 23 - vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84, 89 f. - 24 aber wie folgt entschieden: 25 "Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts ist es dem in seinem Heimatstaat Verfolgten grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen, bevor er asylrechtlichen Schutz im Ausland sucht. Das gilt nicht nur innerhalb eines "mehrgesichtigen", prinzipiell landesweit verfolgungsmächtigen Staates, sondern auch (und erst recht) für Regionen, in denen der (Verfolger-)Staat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, vorübergehend verloren hat. In solchen Gebieten kann (erneute) politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht stattfinden, der Betroffene also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben. Er bedarf deshalb des asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland nicht, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht." 26 Zwar ist diese Entscheidung zu Art. 16a GG ergangen. Jedoch ist damit wegen der Gleichsetzung der Voraussetzungen in § 51 Abs. 1 AuslG die aufgeworfene Fragestellung - wenn auch nicht unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit Art. 33 GFK - ebenfalls geklärt und die Rückkehr des Klägers in das Kosovo- Gebiet danach zumutbar. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 28