Beschluss
13 A 4549/00.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2000:1102.13A4549.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die Kläger rechnen sich der Minderheit der Aschkali zu. Die von ihnen für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Angehörige dieser Gruppe der Verfolgung im Kosovo durch die dort lebenden Albaner unterliegen und die dort vorhandenen Schutztruppen nicht in der Lage sind, den Schutz der Aschkali zu gewährleisten, hat der Senat bereits beantwortet und bedarf keiner erneuten Überprüfung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Roma, Aschkali und sonstige Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung nicht unterliegen und auch eines individuellen Abschiebungsschutzes nicht bedürfen, weil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall mangels Zurechenbarkeit keine staatliche Verfolgung darstellen. 4 Vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 10. April 2000 - 13 A 5387/99.A -, vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, vom 22. Mai 2000 - 13 A 304/00.A -, vom 5. Juli 2000 - 13 A 2586/00.A - und vom 17. Oktober 2000 - 13 A 4833/00.A - . 5 Das Begehren der Kläger hat auch deshalb keinen Erfolg, weil im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich gesperrt - d.h. ausgeschlossen - wird und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht geboten ist. 6 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind in der Rechtsprechung geklärt. Danach setzt die Regelung neben ihrer gesetzessystematischen Anwendbarkeit überhaupt eine dem Ausländer gegenwärtig individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zielland landesweit konkret drohende extreme Gefahrensituation für Leib, Leben oder Freiheit voraus. 7 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251, BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, InfAuslR 1996, 149, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwG 108, 77 = DVBl. 1999, 549. 8 Allgemeine Gefahren, die dem Betreffenden nicht persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung drohen, unterfallen hingegen grundsätzlich dem § 53 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG, der im Regelfall die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausschliesst. Nur dann, wenn dem Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl im Lichte der Grundrechte der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, d. h. einer Lage, die ihn gleichsam "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, nicht abgeschoben werden darf, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass er ausnahmsweise die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausschliesst. 9 Dass für in den Kosovo zurückkehrende Roma, Aschkali und Angehörige sonstiger Minderheiten eine solche extreme Gefahrensituation, die ihren sicheren Tod oder sichere schwerste Verletzungen erwarten lässt, gegeben ist, ist - unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung - ausgehend von den dem Senat vorliegenden Berichten und Stellungnahmen von Beobachtern vor Ort, Menschenrechtsorganisationen, Medien und öffentlichen Stellen, ebenso wenig festzustellen wie eine allein individuell geprägte Gefahrenlage für die Kläger. Der Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. 10 Im Kern wenden sich die Kläger gegen die Wertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres Asylbegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. 11